Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1548-W/07
Keine doppelte Haushaltsführung bei Vorliegen einer kostenfreien Dienstwohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1548-W/07vom 19.06.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Antwortschreiben des BMeiA vom 13. März 2008 wird, bevor auf die Fragen im Einzelnen eingegangen wird, allgemein zu den Prinzipien der Mobilität und Rotation im auswärtigen Dienst, denen für die Funktionsfähigkeit des BMeiA die Bediensteten aller Funktions- bzw. Verwendungs- und Entlohnungsgruppen unterworfen sind, ausgeführt. Diese Prinzipien sind durch Versetzungen vom Inland ins Ausland (Auslandsversetzung), vom Ausland ins Ausland (Weiterversetzung) und durch wiederkehrende (Rück-)Versetzungen vom Ausland ins Inland (Einberufungen) verwirklicht.
§ 16 Statut - Versetzung - normiert für die durch Dienstauftrag erfolgenden Auslands- oder Weiterversetzungen sowie Einberufungen eine von der Dienstbehörde zu beachtende Vorgangsweise. Die voraussichtliche Dauer der Verwendung eines Bediensteten an einer Dienststelle im Ausland beträgt, mit Ausnahmen für sogenannte "Härteposten", grundsätzlich mindestens drei Jahre. Die demgemäß im Laufe eines Kalenderjahres im Ausland voraussichtlich freiwerdenden Arbeitsplätze werden ressortweit durch Veröffentlichung im allen Bediensteten des BMeiA zugänglichen Intranet ausgeschrieben. Dieses Ausschreibungsverfahren sichert allen in Betracht kommenden Bediensteten im In- und Ausland den gleichen Informationsstand und die Gelegenheit der Bewerbung.
Zur Bestimmung des § 18 Abs. 3 Statut, wonach Bedienstete des auswärtigen Dienstes im Falle ihrer Einberufung von sich aus für eine Wohnmöglichkeit im Inland zu sorgen haben, wird durch das BMeiA dargelegt, dass die Art und Weise, wie der Bedienstete seiner Dienstpflicht nachzukommen hat, im Gesetz nicht geregelt sei. Dies sei in die Privatautonomie des Bediensteten gestellt.
Die im Auskunftsersuchen des UFS gestellte Frage, ob aus der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Statut für den Bediensteten eine gesetzliche Pflicht zur Schaffung und Beibehaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland für die Dauer des Auslandseinsatzes abgeleitet werde, wird mit einem klaren "Nein" beantwortet. Ebenso verneint wird die Frage, ob der Bedienstete aufgrund einer während des Auslandaufenthaltes nicht oder nicht ständig vorhandenen Wohnmöglichkeit im Inland mit disziplinarrechtlichen oder sonstigen Sanktionen, im negativsten Fall mit dem Verlust des Postens, zu rechnen habe. Es wird in diesem Zusammenhang auf eine gegebenenfalls gravierende Dienstpflichtverletzung aufgrund einer schuldhaften Nichteinhaltung eines verfügten Dienstantrittstermines mit der unter Umständen folgenden schwerwiegenden Störung des Dienstbetriebes hingewiesen.
Zu den weiteren Fragen des UFS:
Wie sind die in § 284 Abs. 8 - Einberufung in die Zentrale, Handbuch des auswärtigen Dienstes (welches keine Verordnung im Rechtssinn darstellt),die im Merkblatt - Versetzung ins Ausland, E. Allgemeine Hinweise, Wohnung im Inland sowie die in der beiliegenden Amtsbestätigung enthaltenen Empfehlungen/Ausführungen des Dienstgebers im Hinblick auf § 18 Statut zu sehen? Wie stellt sich die allgemeine Verwaltungsübung zu § 16 Abs. 4 Statut (Einberufung) im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen für Übersiedlung und Dienstantritt im Inland dar?
Lässt das im auswärtigen Dienst geltende Mobilitätsprinzip tatsächlich keine (längerfristigen) Planungen für den Fall einer möglichen Einberufung zu? Muss der Beamte während einer laufenden Betrauung mit der unvorhergesehenen Einberufung rechnen und besteht für ihn aus diesem Unsicherheitsmoment, ev. auch im Hinblick auf § 55 BDG, eine gesetzliche Verpflichtung eine ständige Wohnmöglichkeit im Inland haben zu müssen?
wird durch das BMeiA im Wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Organisationsstruktur des BMeiA mit seinem weltweiten Berufsvertretungsnetz seien wesentlich mehr Arbeitsplätze im Ausland als in der Zentrale in Wien zu besetzen, sodass grundsätzlich die Bediensteten den überwiegenden Teil ihrer aktiven Dienstzeit im Ausland eingesetzt werden müssen. Zwischen Auslandsverwendungen sollte regelmäßig eine Einberufung zur Dienstleistung in der Zentrale erfolgen.
Gem. § 16 Abs. 4 Statut sei den Bediensteten anlässlich einer Einberufung im jeweiligen Dienstauftrag der Zeitpunkt des Dienstantrittes im Inland und eine angemessene Übersiedlungsfrist einzuräumen. Die Festsetzung eines Einberufungstermines erfolge in Abwägung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des betroffenen Bediensteten. Dies gelte auch für die dem Einberufungstermin vorangehende Übersiedlungsfrist. Bei Einberufungen im Rahmen der normalen Personalplanung orientiere sich die Dauer regelmäßig an der zweimonatigen Mindestfrist des § 16 Abs. 1 Statut. Eine Übersiedlungsfrist von weniger als zwei Wochen dürfe nur im Falle einer Evakuierung, Ausweisung oder mit der Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden. Da sich die Notwendigkeit zu einer unvorhergesehenen Einberufung nach Österreich sowohl aus dienstlichen, als auch aufgrund persönlicher, familiärer oder sozialer Umstände auch (sehr) kurzfristig ergeben könne, werde allen entsandten Bediensteten nachdrücklich empfohlen, Vorsorge für eine Wohnmöglichkeit im Inland zu treffen. Diese Empfehlung entspringe zum einen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers darauf zu achten, dass sich die Bediensteten gesetzeskonform verhalten und sich nicht dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung aussetzen und zum anderen aus dem öffentlichen Interesse, nämlich für einen reibungslosen Dienstbetrieb zur Sicherstellung der Aufgaben des auswärtigen Dienstes Sorge zu tragen. Die Aufrechterhaltung des an seiner Wohnung bestehenden Mietverhältnisses auch nach der Versetzung des Bediensteten ins Ausland sei geeignet seiner Dienstpflicht gem. § 18 Abs. 3 Statut mit der gebotenen Sicherheit nachzukommen und erfülle dadurch diesen gesetzlichen Auftrag.
Aufgrund der o.a. Ausführungen des BMeiA wird festgestellt, dass für die Bediensteten des auswärtigen Dienstes während des Auslandseinsatzes grundsätzlich keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur Beibehaltung einer Wohnung im Inland besteht.
Gem. § 18 Abs. 3 Statut iVm § 55 BDG besteht die Pflicht "im Falle einer Einberufung von sich aus für eine Wohnmöglichkeit im Inland zu sorgen". Es steht außer Frage, dass die Bediensteten ihrer Diensterfüllungspflicht im Falle einer Einberufung in die Zentrale nachzukommen haben. Eine solch grundsätzliche Diensterfüllungspflicht besteht aber für jeden Beamten und ist nicht als spezielle Anforderung aufgrund der Tätigkeit im Auswärtigen Dienst zu verstehen. Das Bestreben die Dienstpflichten zu erfüllen kann jedoch nicht dazu führen, dass während der gesamten Dauer des Auslandseinsatzes, der, wie man im Falle des Bw. sieht, ununterbrochen bis zu 10 Jahre betragen kann, eine Wohnmöglichkeit im Inland ständig bestehen muss. Die Entscheidung auf welche Art und Weise der Bedienstete Vorsorge trifft um seiner Diensterfüllungspflicht im Inland nachzukommen liegt, wie auch das BMeiA in seinem Schreiben ausführt, in dessen Privatautonomie.
Das Argument des Bw, dass er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ständig einen Wohnsitz im Inland haben muss, geht daher ins Leere.
Sollte es, aus welchen Gründen immer, tatsächlich kurzfristig zu einer Einberufung des Bediensteten infolge eines Krisenfalles o.ä. kommen, so wird der Umstand, dass keine Wohnung im Inland besteht, durch Ergreifen anderweitiger Maßnahmen, wie z.B. eine zeitweilige Unterkunft in einem Hotel, in einer Pension, die Inanspruchnahme einer Dienstwohnung o.ä., die ordnungsgemäße Dienstverrichtung am Dienstort in Wien ermöglichen. Routinemäßigen Einberufungen geht eine entsprechend normierte Vorgangsweise iSv § 16 Statut voraus. Die für Versetzungen ins Ausland gültige zumindest zweimonatige Übersiedlungsfrist wird durch den Dienstgeber bei Einberufungen, im Hinblick auf das Erfordernis der Einräumung einer "angemessenen" Frist iSv § 16 Abs. 4, berücksichtigt.
Auch das weitere Vorbringen des Bw., dass er mehrmals jährlich zu Sitzungen nach Wien komme, ist für die Begründung der Notwendigkeit einer ständigen Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland (Wien) nicht geeignet. Derartige Reisetätigkeiten sind als Dienstreisen zu verstehen, diese bringen keine Pflicht für das Bestehen einer Wohnmöglichkeit am Dienstort, hier das BMeiA in Wien, mit sich.
Wird im Inland für die Dauer des Auslandaufenthaltes kein Wohnsitz beibehalten, ist darin weder eine gravierende Dienstpflichtverletzung noch ein Zusammenhang mit einer möglicherweise eintretenden schuldhaften Nichteinhaltung eines verfügten Termines zum Dienstantritt in der Zentrale zu sehen.
Die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland allein stellt keinen Umstand dar der dienstrechtliche Sanktionen zur Folge haben könnte, sodass auch von keiner Gefährdung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis zu sprechen ist.
Auch wenn das BMeiA seinen Bediensteten gegenüber die Empfehlung ausspricht, im Inland für eine Wohnmöglichkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten in der Zentrale infolge einer Einberufung Vorsorge zu tragen, ist daraus kein gesetzliches Müssen, keine Dienstpflicht, abzuleiten. Spricht doch auch die gängige Praxis, dass die Wohnmöglichkeit im Inland aufgegeben wird und sowohl der allgemeine Gerichtsstand als auch der abgabenrechtliche gewöhnliche Aufenthalt des Bediensteten am Sitz der die Dienstbezüge anweisenden Stelle, also in Wien, bestehen bleibt, dagegen. Wäre die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung, dürfte der Dienstgeber dies schon im Ansatz nicht bzw. nicht sanktionslos akzeptieren.
Den Bw. treffen aus der am Dienstort N. bestehenden Dienstwohnung keine Aufwendungen. Diese wird ihm vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Beibehaltung der seit 1993 in Wien bestehenden Mietwohnung beruht auf einer persönlichen Entscheidung des Bw. und ist dieser eine gewisse Zweckmäßigkeit nicht abzusprechen. Eine berufliche Veranlassung der Mietaufwendungen kann damit aber nicht begründet werden.
Aufgrund der obigen Ausführungen wird zusammenfassend festgestellt.
Die durch den Bw. getragenen Aufwendungen für die Mietwohnung in Wien sind der privaten Sphäre zuzurechen und würden ihn jedenfalls auch bei Dienstverrechnung im Inland treffen ohne dass dafür steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden können.
Eine Anerkennung als abzugsfähige Werbungskosten, würde dazu führen, dass dem Bw. eine Begünstigung gewährt werden würde, die keinem Inlandsbeamten mit Wohnsitz am inländischen Dienstort zugestanden wird. Da für die Wohnung am Dienstort in N. auch kein Sachbezug anzusetzen ist treffen den Bw. keine Kosten aus dem Umstand, dass er eine Wohnung am Dienstort N. nutzt.
Es ist weder eine doppelte Haushaltsführung iSd Rechtsprechung gegeben noch liegen Aufwendungen vor, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen erforderlich sind. Die beantragten Aufwendungen für die Beibehaltung der Wohnung in Wien iHv Euro 18.105,19 stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar und sind bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer des Jahres 2005 nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung war somit spruchgemäß zu treffen.
Wien, am 19. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 55 Abs. 1 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979
doppelte HaushaltsführungDienstwohnungWerbungskostenBeibehaltung eines Wohnsitzes im InlandAuslandseinsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1548-W/07
- Stammnummer
- 35367
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF