Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1429-W/08
Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1429-W/08vom 08.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 23. März 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 23. März 2005 setzte
das Finanzamt die Einkommensteuer für 2004 fest und forderte einen Betrag
von € 182,06 nach.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom 11.
April 2005 bringt die Berufungswerberin Bw. vor, der Antrag für einen
Einkommensteuerbescheid sei durch einen Irrtum an das Finanzamt weitergeleitet
worden und ersuche sie daher um Aufhebung des Bescheides.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 18.
Juli 2005 vorstehende Berufung als unbegründet ab, da es sich um eine
Pflichtveranlagung handle, da der am 26. März 2003 erstellte
Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung laut übermitteltem
Jahreslohnzettel Berücksichtigung gefunden habe.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 beantragte die Bw. die
Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt vor
ihren Antrag auf einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004
zurückzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind gemäß
§ 41 Abs. 1 Zi. 4 EstG ist im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten ist der Steuerpflichtige
zu veranlagen, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs.
1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Dies trifft im vorliegenden Fall auf die laut
Jahreslohnzettel Berücksichtigung findenden € 630,00 zu. Es
konnten daher von den laut Einkommensteuererklärung zustehenden
Sonderausgaben nur ein Betrag von € 429,69 Berücksichtigung finden und
ist in diesem Falle eine Veranlagung zwingend durchzuführen. Ein Antrags
und Zurückziehungsrecht wie von der Bw. moniert, besteht daher
nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1429-W/08
- Stammnummer
- 35348
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF