Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0174-W/08
Kein FB-Anspruch, wenn keine gesicherten Existenzmittel vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-W/08vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 4. April 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe wurde die Antragstellerin (Ast.) ersucht, die
Lebenshaltungskosten ab November 2004 nachzuweisen und sämtliche
Einkommensnachweise, aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt und den
Lebensunterhalt ihres Kindes bestritten habe, sowie den Mietvertrag und die
Fixkosten betreffend Miete, Strom, Gas, Telefon vorzulegen.
In Beantwortung des Vorhalts teilte die Ast. mit, dass sie
seit Oktober 2004 mit ihrem Lebensgefährten ( Herr B.A. ) und ihrem im
November 2004 geborenen Kind als Untermieter in Y. wohnen. Vorgelegt wurden ein
Mietvertrag vom 1. Mai 1970, eine Zusatzvereinbarung vom
21. Jänner 2004 und eine Bestätigung des Vermieters, dass die
Ast. in dieser Wohnung wohne.
Mit
Abweisungsbescheid vom 4. April
2007 stellte das Finanzamt fest, dass die abverlangten Unterlagen nicht
beigebracht worden seien, sodass anzunehmen sei, dass ab Jänner 2007
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Ast.,
nunmehrige Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Begründung des Bescheides
nicht nachvollziehbar sei, da nicht angegeben worden sei, welche abverlangten
Unterlagen angeblich nicht vorgelegt worden seien. Die Bescheidbegründung
sei eine bloße Scheinbegründung.
In einer weiteren Eingabe vom 11. Juni 2007
ergänzte die Bw., dass ab Jänner 2006 ihr Einkommen aus Sozialhilfe
und Kinderbetreuungsgeld und ab Jänner 2007 nur mehr aus Sozialhilfe
bestehe. Die von der Bw. aufgegliederten,durchschnittlichen, monatlichen
Lebenshaltungskosten würden € 235,00 betragen.
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung führte die
Amtspartei begründend aus, dass auf Bürger der europäischen
Union, des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, die im
Bundesgebiet einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen, die EU - VO Nr. 1408/71, "Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren
Familienangehörige", anzuwenden sei. Diese Verordnung lege fest, dass
für jene Personen nur die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
eines Staates gelten. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger habe
grundsätzlich in jenem Staat Anspruch auf Familienleistungen, in dem die
Beschäftigung ausgeübt wird, auch wenn sich die Familie ständig
in einem anderen EU/EWR Staat oder in der Schweiz aufhalte. Treffen jedoch
Ansprüche aus zwei Staaten aufeinander, wie z.B jeder Elternteil sei in
einem anderen Staat erwerbstätig, komme das Wohnlandprinzip zur Anwendung.
Demnach habe jener Staat vorrangig die Familienleistungen zu gewähren, in
dem die Familie ihren ständigen Aufenthalt habe.
EU/EWR/CH-Bürger hätten unter den gleichen
Voraussetzungen wie österreichische Staatsbürger Anspruch auf
Familiebeihilfe, sofern sich ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen und der
ständige Aufenthalt im Sinne des
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
im Bundesgebiet befände. Als Nachweis dafür gelte in erster Linie das
Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, sowie das Bestehen einer in
Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung für Antragsteller
und Kind. Eine bloße Anmeldung in Österreich eines
EU/EWR/CH-Bürgers zum zentralen Melderegister im Sinne eines Mittelpunkts
der Lebensinteressen genüge für einen Familienbeihilfenanspruch
nicht.
Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes belege
eine Anmeldebescheinigung nach § 9 Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG) 2005, die von EU/EWR/CH-Bürgern, die sich ab
1.1.2006 in Österreich niedergelassen hätten, bei der
Fremdenbehörde zu beantragen sei.
Laut eigenen Angaben bestehe das Familieneinkommen der Bw.
seit Jänner 2007 nur aus Sozialhilfe. Somit bestünden zur Bestreitung
des Lebensunterhaltes der Bw. und ihres Sohnes nicht nachhaltig ausreichende
eigene Existenzmittel zur Verfügung, sondern erscheine der Lebensunterhalt
nur durch die Sozialleistungen möglich.
Sozialhilfe könne jedoch nicht als Grundlage für
die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Sinne des
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 angesehen werden.
Das faktische Vorliegen nachhaltig gesicherter, eigener
Existenzmittel sei nicht festzustellen, sodass kein Beihilfenanspruch
vorliege.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag führte die Bw.
schließlich aus, dass ihr Lebensgefährte Herr B.A., türkischer
Staatsbürger, im Juni 2007 Arbeitslosengeld bezogen habe und seit Juli 2007
bis laufend durchgehend unselbständig bei der P.B.S. Job-Service
Personalbereitstellung Ges.mbH erwerbstätig sei. Sein monatlicher Nettolohn
betrage € 1.000,00.
Die Akten wurden dem unabhängigen Finanzsenat (UFS)
vorgelegt und sind daraus eine Kopie eines Mietvertrages, eine Bestätigung
des Hauptmieters (Vermieter), Bestätigungen seitens des Magistrats der
Stadt Z. betreffend Geldleistungen für monatlichen Lebensbedarf, Mieten-
und Heizzuschuss, Zahlscheine betreffend Wohnungsvorschreibung (in Fotokopie)
und Zahlscheine betreffend Strombezug zu entnehmen.
Seitens des UFS wurde die Bw. ersucht, die
Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts in Österreich unter Beweis zu
stellen.
Einen dementsprechenden Nachweis hat die Bw. nicht
erbracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Im Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ist
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
normiert:
Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über
drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im
Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen
über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während
ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in
Anspruch nehmen müssen und er und seine Familienangehörigen über
einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat
verfügen oder
c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung,
die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner
Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer
Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck
eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im
Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen
Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige
Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine
Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so
dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des
Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den
Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b, oder c
erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
In Umsetzung der oben zitierten EU-Richtlinie ist somit
eine rechtmäßige Niederlassung eines Unionsbürger dann gegeben,
wenn der Bürger selbständig oder unselbständig erwerbstätig
ist oder über Existenzmittel und einer ausreichenden Krankenversicherung
verfügt (Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
Teil C, § 3, Seite 3).
Im vorliegenden Fall ist die Bw. unstrittigerweise weder
selbständig noch unselbständig erwerbstätig. Aus diesem Grund hat
die Amtspartei das Vorliegen ausreichender Existenzmittel geprüft und ist
zur Ansicht gelangt, dass nachhaltig gesicherte eigene Existenzmittel nicht
vorliegen. Auch die Bw. hat selbst vorgebracht, dass ab Jänner 2006
ihr Einkommen aus Sozialhilfe und Kinderbetreuungsgeld und ab
Jänner 2007 nur mehr aus Sozialhilfe bestehe. Dieser Sachverhalt
lässt den Schluss zu, dass sich die Bw. nicht rechtmäßig im
Sinne des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 im Bundesgebiet
aufhält und demnach kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Wenn die Bw. vermeint, sie habe sämtliche Unterlagen
vorgelegt und ihre monatlichen Lebenshaltungskosten offen gelegt, trifft dies
zwar zu, jedoch ist die Amtspartei auch zutreffend zur Ansicht gelangt, dass der
Bw. keine ausreichend eigene Existenzmittel zur Verfügung stehen. Damit ist
kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
Soweit die Bw. im Vorlageantrag vorbringt, ihr
Lebensgefährte, Herr B.A. , habe ab Juni 2007 Arbeitslosengeld bezogen
und sei ab Juli 2007 durchgehend unselbständig beschäftigt, ist
darauf hinzuweisen, dass mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 im Rahmen
des sogenannten "Fremdenpakets" durch Erlassung eines Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes, eines Fremdenpolizeigesetzes 2005, sowie eines
Asylgesetzes 2005 eine grundlegende Änderung der Rechtslage auf dem
Gebiet des Fremdenrechts eingetreten ist. Demnach kann auch ein
Familienbeihilfenanspruch nunmehr nicht vom haushaltszugehörigen Ehegatten
abgeleitet werden (Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
Teil C, § 3, Seite 2). Wenn nun ab Jänner 2006 der
Beihilfenanspruch nicht mehr vom haushaltszugehörigen Ehegatten ableitbar
ist, dann findet diese Vorgangsweise auch auf die Lebenspartnerschaft ihre
Anwendung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-W/08
- Stammnummer
- 35343
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF