Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0939-W/03
Einwendungen gegen die Ertragswertermittlung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0939-W/03vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind insbesondere die natürlichen Ertragsbedingungen laut rechtskräftigem Ergebnis der Bodenschätzung und die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wie Verkehrslage und Betriebsgröße zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind gemäß § 36 Abs. 1 BewG hinsichtlich der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.Ö. und Mitbesitzer, B.,
vertreten durch J.Ö., B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems a.d.
Donau vom 29. Mai 2002 betreffend Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1999, Wertfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG
1955) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Für den Grundbesitz
(landwirtschaftlicher Betrieb) B. wird der Einheitswert zum
1. Jänner 1999 festgestellt mit € 10.464,89. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Ergebnisse der
Bodenschätzung für die Katastralgemeinde B.W. wurden in der Zeit vom
19. Jänner 1998 bis 19. Februar 1998 aufgelegt. Innerhalb der
Berufungsfrist (20. März 1998) wurde von Herrn J.Ö., dem
Berufungswerber, gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung eine Berufung
eingebracht, welcher teilweise stattgegeben wurde. Am
10. Dezember 1998 sind die Ergebnisse der Bodenschätzung in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2002
stellte das Finanzamt Krems an der Donau im Rahmen einer Wertfortschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 den Einheitswert des dem Herrn
J.Ö. und der Frau F.Ö. gehörigen landwirtschaftlichen Betriebes
in B. zum 1. Jänner 1999 mit S 148.000,-- fest. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Feststellung
erforderlich gewesen ist, weil durch die Bodenschätzung eine Änderung
der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt worden ist und die
maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des
Hektarsatzes zugrunde zu legen waren. Die Bodenklimazahl wurde dabei mit 32,9,
der Abschlag für wirtschaftliche Ertragsbedingungen mit 18,3 % und der
Abschlag für Betriebsgröße mit 2,0 % bestimmt. Auf Basis der
sich daraus ergebenden Betriebszahl (26,221) wurde der Hektarsatz für die
landwirtschaftlich genutzten Flächen in Höhe von S 8.260,--
berechnet.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Hektarsatz für
landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Höhe von S 8.260,--
für die vom Berufungswerber bewirtschafteten Flächen als wesentlich
überhöht anzusehen sei. Vor allem bedingt durch die geringe
Bodenmächtigkeit - hoher Anteil an grobem Gesteinmaterial - erscheine eine
Bewertung in dieser Höhe als fachlich nicht nachvollziehbar und
gerechtfertigt. Die Niederschläge und deren Verteilung haben sich in den
letzten Jahren zum Negativen verändert. Der Berufungswerber bewirtschafte
einige Grundstücke in einer von seinem Betriebssitz rund 8 km entfernten
Katastralgemeinde, deswegen sei die innere Verkehrslage seines
landwirtschaftlichen Betriebes sicherlich nicht als ausreichend, geschweige denn
als gut zu bezeichnen. Abschließend ersucht der Berufungswerber um
Darlegung der Berechnungsgrundlagen.
Anlässlich einer
Amtshandlung in B. am 20. Dezember 2002, welche die Berufung gegen den
Einheitswertbescheid zum Gegenstand hatte, wurde vom Leiter der Amtshandlung
(Herrn ORat DI E.P.) mit dem Berufungswerber eine Niederschrift aufgenommen.
Diese lautet wie folgt:
"Herr
Ö.J. wurde über die
Berechnung des Abschlages für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
informiert. Der für seinen Betrieb errechnete Abschlag (- 20,7) weicht nur
unwesentlich von den unterstellten ortsüblichen Verhältnissen ab,
sodass die Grenzen für eine Wertfortschreibung nicht erreicht
werden.
Die
Berufung gegen die Bodenklimazahl, welche die natürlichen
Ertragsbedingungen zum Ausdruck bringt, ist nicht mehr zulässig. Herr
Ö. hat seinerzeit innerhalb der
Berufungsfrist ein Rechtsmittel gegen die Bodenschätzungsergebnisse
eingebracht; dieser Berufung wurde teilweise stattgegeben. Herrn
Ö.J. wurde eine Kopie des
Begründung-Schreibens ausgehändigt.
Herr
Ö. erklärt, dass er mit der
Erhöhung des Einheitswertes in keiner Weise einverstanden ist. Herr
Ö.J. ist weiters nicht bereit die
Niederschrift zu unterschreiben."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2003
wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Einheitswert zum
1. Jänner 1999 mit € 10.464,89 festgestellt. Dabei
wurden die Bodenklimazahl mit 32,9, der Abschlag für wirtschaftliche
Ertragsbedingungen mit 20,7 % und der Abschlag für Betriebsgröße
mit 2,0 % bestimmt. Auf Basis der sich daraus ergebenden Betriebszahl (25,431)
wurde der Hektarsatz für die landwirtschaftlich genutzten Flächen in
Höhe von S 8.011,-- berechnet. Dagegen wurde vom Berufungswerber
"berufen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) gelten für
landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach
Ertragswerten.
Nach
Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist Ertragswert das Achtzehnfache des
Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung
gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist
davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen,
ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden
Arbeitskräften bewirtschaftet wird.
Gemäß
§ 32 Abs. 3 BewG 1955 sind bei der Beurteilung der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit insbesondere zu
berücksichtigen:
1. Die
natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233 (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die
folgenden wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
a)
äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung
der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des
Arbeitsmarktes)
b) innere
Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum
Hof),
c)
Betriebsgröße.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 BewG 1955 wird für die Bewertung aller
landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes von einem
Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1
BewG 1955 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in
ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die
Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§
16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 BewG 1955 stellt das Bundesministerium für Finanzen
für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im
Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem
die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die
Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen, um
für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden
landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die
Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende
Ausgangspunkte zu schaffen.
Diese
Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen.
Die
Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer)
so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend
kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über
die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des
Bundesgebietes zu ergeben.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 BewG 1955 wird das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb
im Sinne des Abs. 1 jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt
(Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist
100.
Bei
der Feststellung der Betriebszahlen sind gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG
hinsichtlich der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die
tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Hierbei sind
hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen
Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend.
Gemäß
§ 38 BewG ist für den Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) der
Ertragswert (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen. Diese Feststellung
erfolgte durch das Bewertungsänderungsgesetz 1987 (BGBl. Nr. 649/1987) mit
S 31.500,00. Für die übrigen Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der
für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des
Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der
Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen
der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hierbei sind
für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und
inneren Verkehrslage ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (Abs.
4 letzter Satz).
Mit
Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen
bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche
Vermögen zum 1. Jänner 1988 (BMfF GZ. 08 0103/1-IV/8/88 vom 1.
Februar 1988, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 19. Februar
1988) wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die
Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist für
die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom 13. Juni
1988, "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 29. Juni 1988).
Der
Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird somit im Wege der
vergleichenden Bewertung festgestellt, wobei hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden
Betriebes zugrunde gelegt werden. Diese werden im Wege der Bodenschätzung
ermittelt und in der Bodenklimazahl ausgedrückt. Bezüglich der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren
Verkehrslage werden dabei für den zu bewertenden Betrieb ortsübliche
Verhältnisse unterstellt. Die natürlichen Ertragsbedingungen, welche
im Zuge der Bodenschätzung ermittelt werden, kommen in der Bodenklimazahl
zum Ausdruck. Die Bodenklimazahl ist das rechtskräftige Ergebnis der
Bodenschätzung und kann somit nicht mehr Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens sein.
Die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich nun (bezogen auf die
Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend auswirken. Inwieweit
die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung im Bewertungsbeirat
(in einem Gutachterausschuss) für die einzelnen Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für Finanzen
rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen Betriebszahlen den
entsprechenden Niederschlag.
Die
Betriebszahl drückt das Verhältnis der Ertragsfähigkeit eines
landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb)
und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch Multiplikation der Betriebszahl mit
dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (S 31.500,00) ergibt sich
schließlich der Hektarsatz des zu bewertenden Betriebes.
Gemäß
§ 40 BewG 1955 gelten für die Abschläge und Zuschläge am
Vergleichswert die folgenden
Vorschriften:
1. Abschläge
oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn
a) die tatsächlichen
Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von
den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der
Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind,
wesentlich abweichen und
außerdem
b) die Abweichung zu
einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit
führt .....
2. für die
Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag
auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen
Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der
landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig
erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.
Die
Feststellung der Ertragsfähigkeit aufgrund der natürlichen
Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische
Verhältnisse, Wasserverhältnisse) erfolgt durch die
Bodenschätzung, welche auch die Untersuchung des Bodens auf seine
Beschaffenheit umfasst. Dies ist in § 1 Abs. 1 und 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970 festgelegt.
Nach
§ 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind die zur Einsicht
aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im
Sinne des § 185 BAO, dessen Bekanntgabe mit dem Ablauf des
letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist (Abs. 3) als erfolgt
gilt.
Daraus
folgt, dass jeder Einheitswertbescheid über eine wirtschaftliche Einheit
des landwirtschaftlichen Vermögens, soweit darin die natürlichen
Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente in sich trägt, die in
einem anderen Bescheid, nämlich einem Feststellungsbescheid, gesondert
festgestellt worden sind. Gemäß
§ 192 BAO werden die in einem
Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide (eben z.B. Einheitswertbescheide) von Bedeutung sind,
diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein derartiger Bescheid (wie eben ein
Einheitswertbescheid einen landwirtschaftlichen Betrieb betreffend) nicht mit
der Begründung angefochten werden, dass die in dem zugrunde liegenden
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen - insbesondere die seinerzeit
zur Einsicht aufgelegten und in Rechtskraft erwachsenen
Bodenschätzungsergebnisse - unzutreffend seien. Dies hat auch der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.2.1979, 2176/76 zum
Ausdruck gebracht, indem er feststellte, dass ein Einheitswertbescheid, dem die
Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt werden, insoweit nicht mit
der Begründung angefochten werden könne, dass die
Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien. Diese
Bindungswirkung besteht auch für die auf Grund einer Überprüfung
der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2
Bodenschätzungsgesetz 1970 neu festgestellten Ergebnisse der
Bodenschätzung in Ansehung von Wertfortschreibungsbescheiden (vgl. dazu
§ 193 BAO).
Dem
angefochtenen Fortschreibungsbescheid liegen die im Jahr 1998 zur Einsicht
aufgelegten und ab 1. Jänner 1999 wirksamen Schätzungsergebnisse
zugrunde. Wie oben ausgeführt, ist das Finanzamt an die
Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung gebunden und hat, falls die
Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs.1 lit a BewG erreicht werden,
für alle in Frage kommenden Betriebe zum nächsten 1. Jänner eines
Jahres im Wege der Wertfortschreibung einen neuen Einheitswertbescheid zu
erlassen.
Einwendungen,
dass die Ergebnisse der Bodenschätzung nicht zutreffend seien, sind nur in
einer Berufung gegen die Schätzungsergebnisse möglich. Vom
Berufungswerber wurde eine Berufung gegen die Schätzungsergebnisse
eingebracht, welcher teilweise stattgegeben wurde. In der Zwischenzeit sind die
Ergebnisse der Bodenschätzung in Rechtskraft erwachsen. Der
gegenständliche Bescheid kann nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung nicht zutreffend
seien.
Betreff
der in der Berufung angeführten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wird
vorerst vom Unabhängigen Finanzsenat darauf hingewiesen, dass die
Ausführungen des Berufungswerbers bezüglich der Bodenbeschaffenheit
der landwirtschaftlichen Flächen und der Niederschläge ihrem Wesen
nach ausschließlich gegen die Feststellungen der natürlichen
Ertragsbedingungen anlässlich der Bodenschätzung gerichtet sind. Die
Ergebnisse der Bodenschätzung sind mit 10. Dezember 1998 in
Rechtskraft erwachsen.
Dass sich die Grundstücke
auf mehrere Gemeinden verteilen sowie die Entfernung zur Hofstelle wird durch
folgende Berechnungen berücksichtigt:
Berechnung der
Rechnungsentfernung:
Wegfaktor (F)
|
Katastralgemeinde
|
GrSt.Nr.
|
Fläche
(m²)
|
Ar
|
1
|
2
|
3
|
Ar x
F
|
B.W.
|
1
|
13707
|
137
|
|
0,7
|
|
191,8
|
|
2/1
|
516
|
5
|
|
0,05
|
|
0,5
|
|
2/2
|
1064
|
11
|
|
0,05
|
|
1,1
|
|
3
|
8039
|
80
|
|
0,4
|
|
64,0
|
|
4
|
1139
|
11
|
1,7
|
|
0,1
|
22,0
|
|
5
|
3240
|
32
|
1,6
|
|
0,1
|
60,8
|
|
6
|
5366
|
54
|
1,6
|
|
0,1
|
102,6
|
|
7
|
6189
|
62
|
1,3
|
|
|
80,6
|
|
8
|
312
|
3
|
0,9
|
|
|
2,7
|
|
9
|
12753
|
128
|
0,9
|
|
|
115,2
|
|
10
|
5079
|
51
|
0,9
|
|
|
45,9
|
|
11
|
6848
|
68
|
1
|
|
0,4
|
149,6
|
|
12
|
514
|
5
|
1
|
|
0,4
|
11,0
|
|
13
|
2449
|
24
|
|
|
|
0,0
|
|
14
|
7591
|
76
|
|
0,7
|
|
106,4
|
|
15
|
6592
|
66
|
|
0,7
|
|
92,4
|
|
16
|
4547
|
45
|
|
0,3
|
|
27,0
|
|
17/3
|
12297
|
123
|
|
0,3
|
|
73,8
|
|
17/4
|
4302
|
43
|
|
0,2
|
|
17,2
|
|
18
|
671
|
7
|
|
0,2
|
|
2,8
|
|
19
|
2507
|
25
|
|
0,05
|
|
2,5
|
|
20
|
7864
|
79
|
|
0,7
|
|
110,6
|
|
21
|
3384
|
34
|
|
0,7
|
|
47,6
|
L.
|
22
|
18767
|
188
|
1,5
|
|
|
282
|
W.
|
23
|
12470
|
125
|
6
|
0,7
|
0,5
|
1112,5
|
|
24
|
752
|
8
|
6
|
0,7
|
0,5
|
71,2
|
|
25/1
|
4424
|
44
|
6
|
0,7
|
0,4
|
378,4
|
|
25 /2
|
255
|
3
|
6
|
0,7
|
0,4
|
25,8
|
|
26
|
5075
|
51
|
6
|
0,7
|
0,3
|
423,3
|
|
27
|
917
|
9
|
6
|
0,7
|
0,3
|
74,7
|
|
28
|
2744
|
27
|
6
|
0,4
|
0,45
|
220,1
|
|
29
|
4092
|
41
|
6
|
0,1
|
0,35
|
297,3
|
|
30
|
1112
|
11
|
6
|
0,1
|
0,2
|
74,8
|
Summe
|
|
|
1676
|
|
|
|
4288,2
4288,2 (Ar x F)
: 1676 (Ar) = Rechnungsentfernung
2,56
Berechnung der Zu- und
Abschläge:
Lagerhaus 1: xx (60
%) Lagerhaus 2: yy (40 %) Milchsammelstelle: im
Ort Bezirkshauptort: zz
I. Äußere
Verkehrslage:
Verkehrswege, Entfernung und
Wegzustand (je Wegfaktor 1)
|
|
km
F1
|
Summe
RE
|
Differenz
|
VD in
%
|
Differenz
%
|
Lagerhaus 1 (5 km)
|
1,2
|
1,20
|
+
3,80
|
42,0
|
+
1,60
|
Lagerhaus 2 (5 km)
|
8,0
|
8,00
|
-
3,00
|
28,0
|
-
0,84
|
Milchsammelstelle
|
0,3
|
0,30
|
+
0,20
|
20,0
|
+
0,04
|
Bezirkshauptort
|
27,0
|
27,00
|
-
17,00
|
10,0
|
-
1,70
|
Summe 1
|
|
|
|
|
-
0,9
Steigung der Verkehrswege zu
den Verkehrsorten
|
|
Grade
|
Ansatz
|
VD in
%
|
Differenz
%
|
Lagerhaus 1
|
|
|
42
|
|
Lagerhaus 2
|
7
|
3,5
|
28
|
-
0,98
|
Milchsammelstelle
|
|
|
20
|
|
Bezirkshauptort
|
7
|
3,5
|
10
|
-
0,35
|
Summe 2
|
|
|
|
-
1,3
Absatzverhältnisse und
Verhältnisse des Arbeitsmarktes (Zone)
|
Zone IV, minder
|
Summe 3
|
-
3,0
Weitere besondere
Einflüsse: keine
Zu- und Abschläge für
die äußere Verkehrslage (Summen 1 bis 3):
- 5,2.
II. Innere Verkehrslage:
Entfernung der Trennstücke
vom Wirtschaftshof
|
Rechnungsentfernung
(Re) km
|
Re - 1,5
km
|
Ansatz
|
X
F
|
|
Differenz
%
|
2,6
|
1,1
|
1,1
|
3
|
Summe
1
|
-
3,3
Steigung der Wege zu den
Trennstücken: keine Auswirkungen
Größe der
Trennstücke
|
Reduzierte
LN
|
Anzahl
|
Abschlag
|
X
F
|
|
Differenz %
|
16,87
|
19
|
2,9
|
1,4
|
Summe 2
|
-
4,1
Gestalt der
Trennstücke
|
Minder bis
ungünstig
|
Differenz % - Summe 3
|
-
2,0
Streulage der
Trennstücke
|
Stark gelockert (2 - 3
Richtungen)
|
Differenz % -Summe 4
|
-
3,0
Beschränkter Einsatz von
Maschinen und Geräten
|
Neigung
|
Fl. In ha
|
Ansatz
|
% LNO
|
Abschlag in %
|
X F
|
|
Differenz %
|
7-8°
|
0,41
|
- 2
|
2 %
|
-
0,05
|
1,2
|
Summe
5
|
-
0,1
Weitere besondere
Einflüsse: keine
Zu- und Abschläge für
die innere Verkehrslage (Summen 1 bis 5) -
12,5.
III. Einfluss der
Betriebsgröße
|
Nutzungsform
|
Gesamt-LN (ha)
|
Bodenklimazahl
|
|
Differenz %
|
A
|
16,8723
|
32,9
|
III.
|
-
2,0
Einfluss der
Betriebsgröße - 2,0
IV: Zu- und Abschläge
für übrige Umstände
|
Hagelgefährdung
Gefährdungsfaktor
|
4
|
-
1
|
-
3,0
Zu- und Abschläge
für übrige Umstände -
3,0
Berechnung des Hektarsatzes
für die landwirtschaftlich genutzten Flächen:
|
Bodenklimazahl
|
|
32,9
|
Abschlag für die
äußere Verkehrslage Abschlag für die innere
Verkehrslage Abschlag für die
Betriebsgröße Abschlag für übrige
Umstände
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- 5,2
% - 12,5 % - 2,0
% - 3,0 % - 22,7
%
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-
7,468
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Daher Betriebszahl
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25,432
Der Hektarsatz für die
Betriebszahl 100 beträgt gemäß BGBl. Nr. 649/1987
S 31.500,--, daher Hektarsatz: 31.500,-- x 25,432
: 100 =
8.011,--.
Berechnung des
Einheitswertes
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Landwirtschaftl. genutzte
Flächen forstwirtschaftl. genutzte Flächen
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16,8723
ha 6,1139 ha
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x x
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8.011 1.520
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= =
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135.164 9.293
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Gesamtgröße Einheitswert
(gerundet gemäß
§ 25 BewG)
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22,9862
ha
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S
144.457 S 144.000
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dieses entspricht
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€
10.464,89
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung vom 17. April 2008 bis zum heutigen Tag keine
Stellungnahme abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0939-W/03
- Stammnummer
- 35327
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF