Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0136-W/08
FB-Anspruch eines bulgarischen Staatsbürgers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-W/08vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit der Unionsbürger ist eine rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet dann gegeben, wenn der Unionsbürger selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 2. Mai 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2007
entschieden:
Der Berufung
wird Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab Jänner 2007 wird abgeändert.
Die Familienbeihilfe für
G.P., geb. am XX. YYr 2003, wird ab Jänner 2007
gewährt.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde der Antragsteller (Ast.), der einer von vier
Gesellschaftern eines Taxiunternehmens und bulgarischer Staatsbürger ist,
aufgefordert, einen Nachweis über seinen rechtmäßigen Aufenthalt
(NAG-Karte mit Aufenthaltstitel) vorzulegen.
In einem weiteren Ergänzungsersuchen verlangte das
Finanzamt die Vorlage nachstehender Beweismittel: Nachweis über die
Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten des Bw. und seiner Familie;
Mietvertrag und Belege über die Fixkosten; Nachweis über die
finanziellen Mittel, auf Grund derer der Ast. und seine Familie den
Lebensunterhalt finanzieren; Kindergartenbestätigung des G..
Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 wies das Finanzamt den
Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2007 ab, da der Bw. die
abverlangten Unterlagen nicht beigebracht habe. Demnach müsse angenommen
werden, dass ab Jänner 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe.
Innerhalb offener Frist brachte der Antragsteller (=
Berufungswerber) Berufung ein und
führte hiezu aus, dass er alle gewünschten Unterlagen persönlich
vor ca. fünf Wochen dem Finanzamt vorgelegt habe. Die Übergabe der
Unterlagen habe er sich jedoch nicht bestätigen lassen, sodass er nochmals
die Unterlagen vorlege.
Der Berufungswerber (Bw.) habe seit sechs Jahren eine
Firma, zahle Steuern und erwarte, dass er auch für sein einziges Kind etwas
vom Staat erhalte.
Im Zuge weiterer Ermittlungsverfahren ersuchte das
Finanzamt den Bw. Aufzeichnungen hinsichtlich seiner Firma (Taxiunternehmen)
über Bareingänge und Barausgänge des Jahres 2006 und
hinsichtlich der Zeiträume ab Jänner 2007 die gemäß
§ 131 Abs. 1 Z. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) in
der Fassung Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 zu führenden
Einzelaufzeichnungen der Barausgänge seines Taxiunternehmens zwecks
Nachweises allenfalls vorgegebener Entnahmen vorlegen.
Schließlich wurde der Bw. aufgefordert, die Höhe
seiner und seiner Familie monatlichen Gesamtlebenshaltungskosten bekannt zu
geben und deren Finanzierung belegmäßig nachzuweisen.
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das
Finanzamt das Berufungsbegehren als unbegründet ab und führte aus,
dass aus den übermittelten Sachkonten nicht feststellbar sei, ob bzw. in
wie weit gesicherte Existenzmittel vorliegen.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag führte der Bw. aus,
dass seine Frau Studentin sei und er selbständiger Taxiunternehmer. Nun
lege er zum dritten Mal eine Einkommensbestätigung, die Betriebskosten, den
Mietvertrag und die Bestätigung des Kindergartens vor.
Im
Ermittlungsverfahren durch den
unabhängigen Finanzsenat (UFS)
legte der Bw. schließlich eine Anmeldebescheinigung für
EWR-Bürger gemäß
§§ 51 bis 53 und 57 NAG vom
7. Februar 2007 vor, worin das Amt der Wiener Landesregierung
bescheinigte, dass der Bw. als EWR-Bürger sein Recht auf Freizügigkeit
in Anspruch genommen habe. Diese Anmeldebescheinigung sei zugleich das Dokument
der Bescheinigung des Daueraufenthaltes (Richtlinie 2004/38/EG).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Im Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ist
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
normiert:
Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über
drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im
Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen
über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während
ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in
Anspruch nehmen müssen und er und seine Familienangehörigen über
einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat
verfügen oder
c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung,
die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner
Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer
Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck
eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im
Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen
Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige
Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine
Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so
dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des
Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den
Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b, oder c
erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
In Umsetzung der oben zitierten EU-Richtlinie ist somit
eine rechtmäßige Niederlassung eines Unionsbürger dann gegeben,
wenn der Bürger selbständig oder unselbständig erwerbstätig
ist oder über Existenzmittel und einer ausreichenden Krankenversicherung
verfügt (Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
Teil C, § 3, Seite 3).
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Bw.
Unionsbürger ist, im Bundesgebiet seinen Wohnsitz hat, seit dem
Jahr 2005 an der A. als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt
ist und daraus (im Jahr 2005 € -92,24; im Jahr 2006
€ 10.987,67) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Der Bw.
ist somit selbständig erwerbstätig. Auf Grund der oben zitierten
EG-Richtline gelangt der UFS zur Ansicht, dass dem Bw. das Recht auf Aufenthalt
in Österreich für einen Zeitraum von über drei Monaten
zusteht.
Wenn das Finanzamt in seinem Ermittlungsverfahren einen
Nachweis über die finanziellen Mittel, auf Grund derer der Bw. und seine
Familie den Lebensunterhalt finanzieren, abverlangt, ist darauf hinzuweisen,
dass der Anspruch auf Familienbeihilfe dann gegeben ist, wenn der Bw. sich
rechtmäßig in Österreich aufhält. Dass der Bw. sich nicht
rechtmäßig in Österreich aufhält, hat das Finanzamt nicht
festgestellt.
Soweit die Amtspartei in der abweislichen
Berufungsvorentscheidung ausführt, aus den übermittelten Sachkonten
sei nicht feststellbar, ob bzw. in wie weit gesicherte Existenzmittel
vorlägen, erübrigt sich ein Eingehen darauf, da der Bw. als
selbständig Erwerbstätiger - wie oben bereits ausgeführt - ein
Recht auf Aufenthalt in Österreich hat. Die Prüfung über das
Vorliegen ausreichender Existenzmittel den Bw. und seine
Familienangehörigen betreffend ist nach dem Art. 7 lit. b
der oben zitierten Richtlinie 2004/38/EG lediglich fakultativ und nach Ansicht
des UFS im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant.
Aus einem weiteren Grund erscheint nach Ansicht des UFS
eine Prüfung auf Vorliegen ausreichender Existenzmittel im Sinne des
Art. 7 der EU-Richtlinie 2004/38/EG nicht rechtmäßig:
Gemäß
§ 53 Abs. 1 erster
Satz FLAG 1967 sind nämlich Staatsbürger von
Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen
ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt. Dass ein österreichischer Staatsbürger, der im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das
Vorliegen ausreichender Existenzmittel unter Beweis stellen muss, findet in der
gesetzlichen Bestimmung über die anspruchsbegründenden
Vorraussetzungen keine Deckung.
Schließlich legte der Bw. im vor dem UFS
durchgeführten Ermittlungsverfahren eine Anmeldebescheinigung für
EWR-Bürger gemäß
§§ 51 bis 53
und 57 NAG vor, worin dokumentiert ist, dass der Bw. als
Selbständiger sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat.
Dieses Dokument bescheinigt, dass der Bw. sich dauerhaft in Österreich
aufhält. Damit hat der Bw. einen Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des
§ 3Abs. 1 FLAG 1967, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien, am 18.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-W/08
- Stammnummer
- 35324
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF