Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1421-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe bei Zöliakie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1421-W/08vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., P, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab
1. Dezember 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 20. November 2007
einen Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
Dezember 2007 für seine Tochter N., geb. am 20. November 1989. Als
erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung gab er "Zöliakie" an.
Das nach der am 7. Jänner 2008 durchgeführten
Untersuchung der Tochter erstellte Gutachten lautet wie folgt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
B.N.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2008-01-07 11:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: --
Anamnese:
N.
hält weiterhin strikte Diät. Unter diesen Maßnahmen ist sie
weitgehend beschwerdefrei.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Glutenfreie
Diät
Untersuchungsbefund:
Über
18 jährige Jugendliche, Körperlänge: 153cm, Gewicht: 46kg. Sehen
und Hören nicht eingeschränkt, Zähne in Ordnung. Abdomen: weich,
innere Organe nicht vergrößert tastbar, keine Resistenzen,
Peristaltik unauffällig.
Weiterer
interner Status unauffällig
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprechend
unauffällig; besucht die 4. Klasse HAK
Relevante
vorgelegte Befunde:
2008-01-07
ES WURDEN KEINE BEFUNDE VORGELEGT
Diagnose(n):
Zöliakie
Richtsatzposition:
356 Gdb: 030% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da unter glutenfreier Diät eine weitgehende Beschwerdefreiheit
erzielt werden kann.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-01-13 von T.K.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2008-01-30
Leitender
Arzt: S.G.
Das Finanzamt erließ am 31. Jänner 2008 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag vom 20. November 2007 unter Anführung
der Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG abwies.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"...2.1.
Der
Abweisungsbescheid beruft sich in seiner Begründung auf das Gutachten des.
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 07.01.2008. Dieses
Gutachten ist allerdings fehlerhaft und unvollständig. Insbesondere aus der
Rahmensatzbegründung fehlt es an einer verständlichen und
vollständigen Aussage, warum nur eine 30 %ige Behinderung vorliegt. Es ist
auch offensichtlich, dass die Einschätzung auf einer pauschalen Einordnung
von Zöliakie in eine Richtsatzposition beruht, die aber im Befund nicht
näher begründet oder erörtert wird. Tatsache ist aber, dass es
grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Patienten bedarf
und pauschale Zuordnungen ohne nähere Begründungen unzulässig
sind.
2.2.
Die Begründung
ist weiters deswegen fehlerhaft, da im zugrunde liegenden Gutachten vom
07.01.2007 offensichtlich festgehalten wird, dass (auf Grund der Einhaltung der
vorgeschriebenen Diät es zu keinem pathologischen Befund bzw. keiner
entzündlichen Veränderung der Darmschleimhaut kommt ...) und daher der
Grad der Behinderung nur 30 % beträgt.
Damit wird aber
jede Medikation/Diät/Behandlung etc. ad absurdum geführt: der Patient,
der sich nicht an die ärztliche Behandlung hält und dadurch
körperliche Schäden davon trägt, gilt dann als
zu mehr als 50
%
behindert und erhält die
erhöhte Familienbeihilfe und der Patient, der auf Grund der Beachtung der
ärztlichen Behandlung (hier: Einhaltung der Diät)
beschwerdefrei
ist, gilt
nur
als zu 30 %
behindert und erhält
nicht die erhöhte Familienbeihilfe!
Die
Bescheidbegründung, die sich hier ausschließlich auf das
ärztliche Gutachten beruft, ist daher fehlerhaft. Es gab auch
diesbezüglich keine weiteren behördlichen Erhebungen oder
Überlegungen. Wenn diese angestellt worden wären, hätte die
Behörde erkannt, dass die Beschwerdefreiheit nur darauf
zurückzuführen ist, dass die ärztlich vorgeschriebene Diät
eingehalten wird. Die Behinderung als solche aber natürlich
unverändert bestehen bleibt.
2.3.
Weiters ist
festzuhalten, dass die Behörde es unterlassen hat, festzustellen, dass der
Grad der Behinderung unabhängig vom Alter ist. Zöliakie hat man oder
man hat sie nicht. Es ändert sich auch am Grad der Behinderung
überhaupt nichts, da sich auch an der Zöliakie nichts ändert. Was
sich ändert ist der Allgemeinzustand des Patienten bei Einhaltung der
richtigen Diät, das aber grundsätzlich unabhängig vom Alter. Das
wäre leicht durch eine entsprechende ärztliche Stellungnahme z.B.
durch Herrn Prof. Dr. V., AKH Wien
feststellbar gewesen.
Diese Feststellung
hätte auch unter Einhaltung des § 8 Abs 6
Familienlastenausgleichsgesetzes getroffen werden können, da dieser nicht
bestimmt, dass die Behörde nur ausschließlich auf Grund dieses
Gutachtens entscheiden darf. Jede andere Interpretation dieser Bestimmung
wäre wohl verfassungswidrig, da die Behörden verpflichtet sind,
umfassend Tatsachen zu erheben und erst dann per Bescheid Entscheidungen treffen
dürfen.
2.4.
Wie für die
Behörde auch leicht feststellbar gewesen wäre, hat sich auch am Grad
der Behinderung bei Zöliakie in den letzten 30 Jahren nichts geändert.
Das Einzige was sich geändert hat, sind verbesserte
Diagnosemöglichkeiten. Die Behandlungsmethode (Einhaltung einer Diät)
ist aber unverändert, da es keine Heilung, keine Medikamentenbehandlung etc
gibt. Die erhöhte Familienbeihilfe steht deswegen zu, da es zu
Mehrbelastungen von behinderten Personen kommt. Das ändert sich bei
Zöliakie auch nicht, ob man nun Kind, Jugendlicher oder Erwachsener,
berufstätig oder in Ausbildung ist. Die Diätnahrung ist extrem teuer
und teilweise schwierig zu besorgen. Faktum ist, dass es auch nie ganz
auszuschließen ist, dass man unbewusste Diätfehler macht (z.B. beim
Essen in einer Mensa auf der Universität, in einem Gasthaus, bei Freunden),
was auch daran liegt, dass die Lebensmittelkennzeichnung nicht lückenlos
auf die für Zöliakiekranke schädliche Nahrung hinweist.
Diätfehler wiederum können zu Krankheiten und Beschwerden va im Magen-
Darmbereich führen, die z.B. verknüpft mit Prüfungs- oder
Lernstress in der Ausbildung, zu erheblichen Beeinträchtigungen führen
können. Gerade deswegen ist es wichtig, dass auch für diese Zeit der
Ausbildung eine entsprechende finanzielle Unterstützung gewährt wird,
um derartige unbewusste Diätfehler soweit es geht,
auszuschließen.
Es ist daher
völlig unverständlich und wurde auch von der Behörde auch nicht
begründet, warum nunmehr (entgegen der mittlerweile ca. 30 jährigen
österreichweiten Praxis) von der Einordnung als zumindest 50 %igen
Behinderung abgegangen wurde. Ich möchte auch auf folgende Aussage des
Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen in einem
Schreiben vom 15.März 2003 an die Österreichische Arbeitsgemeinschaft
Zöliakie hinweisen
"... Bei Vorlage
einer bestätigten Diagnose "Zöliakie" mittels
Dünndarmbiopsiebefund oder Gastroskopiebefund erfolgt eine
Einschätzung über 50 % Grad der Behinderung (GdB). Abhängig vom
Gesamtzustand des Betroffenen kann auch eine höhere Einschätzung
zwischen 50 % und 100 % GdB erforderlich sein...Diese Vorgangsgweise soll neben
einer korrekten medizinisch schlüssigen Einschätzungspraxis auch einen
positiven Anreiz setzen und die
Prävention,
das heißt strikte Einhaltung einer glutenfreien Kost,
unterstützen
(Hervorhebungen nicht im Original). ..."
Zwischen 2003 und
jetzt hat sich weder an der Gesetzeslage noch an der Krankheit Zöliakie und
der damit verbundenen Behinderung im Vergleich zu gesunden Personen etwas
verändert.
Dies wäre
für die Behörde durch die Einholung entsprechender Gutachten bzw.
Stellungnahmen z.B. durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft
Zöliakie leicht zu erheben gewesen.
2.5.
Hinzuweisen ist
auch auf die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz
1967, wo in Pkt. 08.05 festgehalten wird, dass die erhöhte Familienbeihilfe
- wenn sich an der erheblichen Behinderung nichts ändert - solange
gewährt wird, als die allgemeine Familienbeihilfe zusteht. Weiters wird
dort festgehalten: "In jenen Fällen, in denen Art und Umfang der
Funktionsbeeinträchtigung eine Änderung ausschließen, ist eine
Neufeststellung der erheblichen Behinderung grundsätzlich nicht
erforderlich."
Nochmals ist
festzuhalten, dass Zöliakie eine Erkrankung ist, die sich im Laufe eines
Lebens nicht ändert, dh dass die Funktionsbeeinträchtigung immer
unverändert bleibt!..."
Mit der am 21. Februar 2008
erlassenen Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung vom 12.
Februar 2008 mit folgender Begründung als unbegründet ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 besagt,
dass der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen
ist.
Bezüglich
Ihrer Tochter N. wurden bereits zwei
Bescheinigungen des Bundessozialamtes eingeholt. In der ersten Bescheinigung vom
26.6.2007 wurde ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt, jedoch mit
dem Vermerk, dass das Zöliakie-Leiden nach den derzeit gültigen
Bestimmungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit 50 % eingestuft wird und
nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit 30%. Da Ihre Tochter mit November 2007
das 18. Lebensjahr vollendete, wurde die erhöhte Familienbeihilfe nur
bis November 2007 gewährt. Aufgrund Ihrer Antragstellung auf erhöhte
Familienbeihilfe für N. ab Dezember
2007 wurde eine neuerliche Bescheinigung des Bundessozialamtes eingeholt. In
dieser Bescheinigung vom 30.1.2007 wurde für das Leiden Zöliakie eine
30%ige Behinderung bestätigt. Der Ihrer Berufung beigefügte
Ambulanzbericht der Landes-Frauen- u. Kinderklinik Linz fand bereits in der
Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 26.6.2007 Berücksichtigung.
Ansonsten geben Sie keine Änderungen im Krankheitsbild Ihrer Tochter
bekannt.
Da die
Bescheinigung des Bundessozialamtes die Grundlage für die Entscheidung der
Finanzbehörde, ob die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
darstellt und die betreffende Bescheinigung bereits zweimal von Seiten der
Finanzbehörde eingeholt wurde und das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen beide Male bei dem Leiden Zöliakie eine 30%ige Behinderung
für volljährige Kinder bescheinigte und sich seither bei Ihrer Tochter
keine Änderung im Krankheitsbild ergeben hat, konnte dem Berufungsbegehren
nicht stattgegeben werden."
Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
§§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 lauten:
"§ 7. (1) Der
Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange
seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25
v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche
Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung
der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen
einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das
Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür
nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze
aufzustellen.
§ 9. (1) Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren
Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um
fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit
umfasst.
(2)
Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder
darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten
Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v H
und 100 v H".
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen
einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen
Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage
bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Leiden,
für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der
Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche
Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest
annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf
das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§ 2. (1) Bei
der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder
die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder
überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat
sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten,
für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer
Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den
Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu
begründen.
(2) Sofern für
ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt
sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem
Hundertsatz festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist
das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf
Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu
begründen.
§ 3 Treffen
mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung
auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht.
Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die
Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des
Zusammenwirkens aller gemäß
§ 4 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der
durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere
Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in
gleicher Weise zu verfahren."
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl.
VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Der Gesetzgeber hat somit die Frage des Grades der
Behinderung der eigenständigen Beurteilung der
Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung
besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche
Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt (sh. VfGH 10.12.2007, B
700/07).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen
einer Behinderung im Sinnes des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der
Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über die Art und das Ausmaß
des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 23.11.2005, 2003/16/014) ist
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Auf Grund von Abschnitt III lit d der Anlage 1 zu der
angeführten Verordnung beträgt der Richtsatz für die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei
Darmerkrankungen:
|
Richtsatz
position
|
Erkrankung
|
Grad
der Behinderung
|
355
|
Leichte
Darmstörungen ohne nachweisbare Schleimhautveränderungen
|
0
- 20
|
356
|
Chronische
Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspensie), schlechte Ausnützung der
Kost
|
30
- 40
|
357
|
Darmerkrankungen
mit schweren anatomischen Veränderungen
|
50
- 70
|
358
|
Darmerkrankungen
mit schweren anatomischen Veränderungen und schwerer Beeinträchtigung
des Allgemeinzustandes
|
80
- 100
In Ergänzung zur Richtsatzverordnung § 7 KOVG
1957 hat der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes bei Erstellung von
fachärztlichen Gutachten weiters Einschätzungsrichtlinien zu beachten.
Dabei handelt es sich um eine Sammlung von Richtlinien, die den ärztlichen
Sachverständigen beim Bundessozialamt als Hilfestellung zur
Einschätzung einzelner Krankheitsbilder, Funktionsbeeinschränkungen
und Behinderungen, die in der gültigen Richtsatzverordnung wegen des
Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft nicht ausreichend deutlich geregelt
sind, dient (vgl. BMSK-41130/0030-IV/8/2007)
Zur Zöliakie wird in
den Ergänzungsrichtlinien Folgendes angeführt:
"Im Rahmen der
Einschätzung des Grades der Behinderung (Behinderungseinstellungsgesetz,
Familienlastenausgleichsgesetz und Bundesbehindertengesetz) wird zur
Einschätzung des Schweregrades einer Behinderung die Richtsatzverordnung
(§7 KOVG) herangezogen. Der Fortschritt in der Medizin, neue
wissenschaftliche Erkenntnisse, moderne diagnostische Methoden und
Behandlungsmöglichkeiten machen immer wieder eine Anpassung der
Einschätzungspraxis notwendig. Im Falle der Zöliakie haben sich die
diagnostischen Möglichkeiten zur Früherkennung
(Antikörperbestimmung) der Erkrankung entscheidend geändert.
Früher konnte die Diagnose nur durch eine Zottenbiopsie und damit erst bei
fortgeschrittener Erkrankung mit entsprechend schwerer Symptomatik -
Verwertungsstörung, Mangelzustände und oftmals
Entwicklungsverzögerung - gestellt werden. Heute gewährleistet die
Früherkennung eine zeitgerechte Diäteinhaltung, normale kindliche
Entwicklung und Verhindern des Entstehens einer manifesten Erkrankung.
Für die
Einschätzung relevant bleibt, dass während der Kindheit und Jugend das
Einhalten einer glutenfreien Kost überwacht werden muss. Unter
Berücksichtigung der oftmals instabilen Entwicklungszeit während der
Adoleszenz, der unzureichenden Krankheitseinsicht, der niedrigen Compliance und
unter Berücksichtigung der bisherigen Einschätzungspraxis wurde
vereinbart, dass eine gleichlautende Einschätzung bis zur
Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) durchaus zweckmäßig
erscheint.
Zöliakie
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/357 50 % - 70 %
Wahl des
Rahmensatzes abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen
Veränderungen und dem Ausmaß der jedenfalls beträchtlichen
Ernährungsstörung und dem allgemeinen Kräfteverlust.
Zumindest jedoch 50
% bei eindeutig objektivierter Diagnostik durch AK-Bestimmung und dem
Erfordernis einer strikten Diäteinhaltung.
Zöliakie
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/355 bis 359....%
Wahl des
Rahmensatzes abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen
Veränderungen und dem Ausmaß der jeweiligen beträchtlichen
Ernährungsstörung und dem allgemeinen Kräfteverlust.
Mit Erreichen des
Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr) ist eine ausreichende
Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz anzunehmen.
Eine
selbständige Lebensführung, eine universitäre Ausbildung,
sonstige Weiterbildung, Berufsausübung, Familienleben und
Freizeitgestaltung sind weitgehend uneingeschränkt möglich. In diesem
Sinn ist daher bei komplikationsfreiem Krankheitsverlauf ab Vollendung des 18.
Lebensjahres von einem Grad der Behinderung weit unter 50 % auszugehen
(Richtsatzposition 355 oder 356)."
Im Streitfall wurde die Tochter des Bw. zweimal untersucht,
und zwar:
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Facharzt
|
Richtsatzposition
|
Grad der
Behinderung
|
14.5.2007
|
K.
T. Arzt für Allgemeinmedizin
|
357
|
50 vH
|
7.1.2008
|
K.
T. Arzt für Allgemeinmedizin
|
356
|
30 vH
Die Sachverständige wies
allerdings bereits im Erstgutachten vom 26. Juni 2007 auf die oben
wiedergegebenen Ergänzungsrichtlinien hin, nach deren gültigen
Bestimmungen das Zölikakie-Leiden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - im
vorliegenden Fall ist das der 20. November 2007 - mit 50 % eingestuft wird
und danach nur mehr einen GdB von 30 % erreicht.
Wenn die Richtlinien die Herabsetzung des Grades der
Behinderung auf 30% ab dem 18. Lebensjahr damit begründen, dass mit
Erreichen des Erwachsenenalters die oftmals instabile Entwicklungszeit
während der Adoleszenz, die unzureichende Krankheitseinsicht, die niedrige
Compliance udgl., - somit Umstände, die neben den anatomischen
Gegebenheiten maßgebend für die Einschätzung des Grades der
Behinderung im Kinder- und Jugendalter sind - als nicht mehr gegeben angesehen
werden können, so sind Gutachten, die dieser Einschätzung folgen, als
schlüssig anzusehen.
Es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass jedenfalls ab dem 18. Lebensjahr eine ausreichende
Krankheitseinsicht mit Einhaltung der notwendigen Diät vorausgesetzt werden
kann.
Der unabhängige Finanzsenat gelangte im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Einstufung des
(Gesamt-)grades der Behinderung mit 30 % mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Darauf hingewiesen wird, dass nach dem deutschen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 die
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit wesentlich
genauer unterteilt sind und unter Punkt 26.10 (Verdauungsorgane) die
Zöliakie unter diätetischer Therapie mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. gesondert angeführt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Bemerkt sei, dass bei einer Behinderung des Kindes von
mindestens 25 % unter den in der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303,
angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die
tatsächlich für das Kind geleisteten Mehraufwendungen bzw. die
Pauschbeträge nach § 2 Abs. 1 als außergewöhnliche
Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 18.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1421-W/08
- Stammnummer
- 35314
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF