Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0987-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe bei Zöliakie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0987-W/08vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., K., vertreten durch Stenitzer
& Schick RA GnbR, 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Februar 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter Y.,
geb. am XX. XX. 1986, bis Jänner 2008 die erhöhte
Familienbeihilfe.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe wurde die Tochter
untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
B.Y.
Vers.Nr.:
xxx
Untersuchung
am: 2007-11-20 17:25 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein
Anamnese:
Frau
B.Y. studiert in St. Pölten
Medienmanagement. Sie hat keinerlei gesundheitliche Probleme bei seit 1988
bekannter Zöliakie.
Glutenfreie
Diät. Anamnestisch besteht noch ein Zustand nach Leistenbruchoperation
rechts 2004.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Glutenfreie Diät.
Untersuchungsbefund:
168
cm, 64 KG. Interner Status unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Unauffällig.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-11-20
BEFUNDE WERDEN NICHT VORGELEGT.
Diagnose(n):
Zöliakie
Richtsatzposition:
356 Gdb: 030% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz bei gutem Allgemeinzustand.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Im
Vergleich zum Vorgutachten 1/2005 wird der Grad der Behinderung nun mit 30%
eingestuft, da eine ausreichende Krankheitseinsicht mit Einhaltung der
notwendigen Diät vorausgesetzt werden kann.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-11-22 von MBMo
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2007-11-27
Leitender
Arzt: S.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 den
Antrag mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Da der Grad der
Behinderung ihrer Tochter Y. 30%
beträgt, musste die erhöhte Familienbeihilfe mit 1. Februar 2008
eingestellt werden."
Der Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid vom 6. Dezember
2007 fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"...1.
Sachverhalt:
Ich, Herr
A.B., habe am 6. Dezember 2007 einen Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gestellt. Hintergrund ist,
dass meine Tochter, Y.B. (Versicherungsnummer:
XXX) Zöliakie hat. Am 10. Jänner
2005 wurde meine Tochter am Bundessozialamt in Wien ärztlich untersucht...
und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt.
Am 20. November
2007 wurde meine Tochter wiederum in der Ordination Dr.
MBMo,
XY
ärztlich untersucht (s.
beiliegendes Sachverständigengutachten vom 22. November 2007) und ein
Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt, wobei in diesem Befund die
Rahmensatzbegründung völlig unklar und offensichtlich fehlerhaft
ist.
2.
Begründung
2.1
Der
Abweisungsbescheid beruft sich in seiner Begründung auf das Gutachten der
Fachärztin für Innere Medizin Dr.
MB vom 22.11.2007. Dieses Gutachten ist
allerdings fehlerhaft und unvollständig. Insbesondere aus der
Rahmensatzbegründung fehlt es an einer verständlichen und
vollständigen Aussage, warum nur eine 30 %ige Behinderung vorliegt. Es ist
auch offensichtlich, dass die Einschätzung auf einer pauschalen Einordnung
von Zöliakie in eine Richtsatzposition beruht, die aber im Befund nicht
näher begründet oder erörtert wird. Tatsache ist aber, dass es
grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Patienten bedarf
und pauschale Zuordnungen ohne nähere Begründungen unzulässig
sind.
2.2.
Die Begründung
ist weiters deswegen fehlerhaft, da im zugrunde liegenden Gutachten vom
22.11.2007 offensichtlich festgehalten wird, dass (auf Grund der Einhaltung der
vorgeschriebenen Diät es zu keinem pathologischen Befund bzw. keiner
entzündlichen Veränderung der Darmschleimhaut kommt) und daher der
Grad der Behinderung nur 30 % beträgt.
Damit wird aber
jede Medikation/Diät/Behandlung etc. ad absurdum geführt: der Patient,
der sich nicht an die ärztliche Behandlung hält und dadurch
körperliche Schäden davonträgt, gilt dann als zu mehr als 50 %
behindert und erhält die erhöhte Familienbeihilfe und der Patient, der
auf Grund der Beachtung der ärztlichen Behandlung (hier: Einhaltung der
Diät) beschwerdefrei ist, gilt nur als zu 30 %,behindert und erhält
nicht die erhöhte Familienbeihilfe!
Die
Bescheidbegründung, die sich hier ausschließlich auf das
ärztliche Gutachten beruft, ist daher fehlerhaft. Es gab auch
diesbezüglich keine weiteren behördlichen Erhebungen oder
Überlegungen. Wenn diese angestellt worden wären, hätte die
Behörde erkannt, dass die Beschwerdefreiheit nur darauf
zurückzuführen ist, dass die ärztlich vorgeschriebene Diät
eingehalten wird. Die Behinderung als solche aber natürlich
unverändert bestehen bleibt.
2.3.
Weiters ist
festzuhalten, dass die Behörde es unterlassen hat, festzustellen, dass der
Grad der Behinderung unabhängig vom Alter ist. Zöliakie hat man oder
man hat sie nicht. Es ändert sich auch am Grad der Behinderung
überhaupt nichts, da sich auch an der Zöliakie nichts ändert. Was
sich ändert ist der Allgemeinzustand des Patienten bei Einhaltung der
richtigen Diät, das aber grundsätzlich unabhängig vom Alter. Das
wäre leicht durch eine entsprechende ärztliche Stellungnahme z.B.
durch Herrn Prof. Dr. V., AKH Wien
feststellbar gewesen.
Diese Feststellung
hätte auch unter Einhaltung des § 8 Abs 6
Familienlastenausgleichsgesetzes getroffen werden können, da dieser nicht
bestimmt, dass die Behörde nur ausschließlich auf Grund dieses
Gutachtens entscheiden darf. Jede andere Interpretation dieser Bestimmung
wäre wohl verfassungswidrig, da die Behörden verpflichtet sind,
umfassend Tatsachen zu erheben und erst dann per Bescheid Entscheidungen treffen
dürfen.
2.4.
Wie für die
Behörde auch leicht feststellbar gewesen wäre, hat sich auch am Grad
der Behinderung bei Zöliakie in den letzten 30 Jahren nichts geändert.
Das Einzige, das sich geändert hat, sind verbesserte
Diagnosemöglichkeiten. Die Behandlungsmethode (Einhaltung einer Diät)
ist aber unverändert, da es keine Heilung, keine Medikamentenbehandlung etc
gibt. Die erhöhte Familienbeihilfe steht deswegen zu, da es zu
Mehrbelastungen von behinderten Personen kommt. Das ändert sich bei
Zöliakie auch nicht, ob man nun Kind, Jugendlicher oder Erwachsener,
berufstätig oder in Ausbildung ist. Die Diätnahrung ist extrem teuer
und teilweise schwierig zu besorgen. Faktum ist, dass es auch nie ganz
auszuschließen ist, dass man unbewusste Diätfehler macht (z.B. beim
Essen in einer Mensa auf der Universität, in einem Gasthaus, bei Freunden),
was auch daran liegt, dass die Lebensmittelkennzeichnung nicht lückenlos
auf die für Zöliakiekranke schädliche Nahrung hinweist.
Diätfehler wiederum können zu Krankheiten und Beschwerden va im Magen-
Darmbereich führen, die z.B. verknüpft mit Prüfungs- oder
Lernstress in der Ausbildung, zu erheblichen Beeinträchtigungen führen
können. Gerade deswegen ist es wichtig, dass auch für diese Zeit der
Ausbildung eine entsprechende finanzielle Unterstützung gewährt wird,
um derartige unbewusste Diätfehler soweit es geht,
auszuschließen.
Es ist daher
völlig unverständlich und wurde auch von der Behörde auch nicht
begründet, warum nunmehr (entgegen der mittlerweile ca. 30 jährigen
österreichweiten Praxis) von der Einordnung als zumindest 50 %igen
Behinderung abgegangen wurde.
Ich möchte
auch auf folgende Aussage des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und
Generationen in einem Schreiben vom 15.März 2003 an die
Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie hinweisen:
"... Bei Vorlage
einer bestätigten Diagnose "Zöliakie" mittels
Dünndarmbiopsiebefund oder Gastroskopiebefund erfolgt eine
Einschätzung über 50 % Grad der Behinderung (GdB). Abhängig vom
Gesamtzustand des Betroffenen kann auch eine höhere Einschätzung
zwischen 50 % und 100 % GdB erforderlich sein. Diese Vorgangweise soll neben
einer korrekten medizinisch schlüssigen Einschätzungspraxis auch einen
positiven Anreiz setzen und die Prävention, das heißt strikte
Einhaltung einer glutenfreien Kost, unterstützen, (Hervorhebungen nicht im
Original). ..."
Zwischen 2003 und
jetzt hat sich weder an der Gesetzeslage noch an der Krankheit Zöliakie und
der damit verbundenen Behinderung im Vergleich zu gesunden Personen etwas
verändert.
Dies wäre
für die Behörde durch die Einholung entsprechender Gutachten bzw.
Stellungnahmen z.B. durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft
Zöliakie leicht zu erheben gewesen.
2.5.
Hinzuweisen ist
auch auf die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz
1967, wo in Pkt. 08.05 festgehalten wird, dass die erhöhte Familienbeihilfe
- wenn sich an der erheblichen Behinderung nichts ändert - solange
gewährt wird, als die allgemeine Familienbeihilfe zusteht. Weiters wird
dort festgehalten: "In jenen Fällen, in denen Art und Umfang der
Funktionsbeeinträchtigung eine Änderung ausschließen, ist eine
Neufeststellung der erheblichen Behinderung grundsätzlich nicht
erforderlich."
Nochmals ist
festzuhalten, dass Zöliakie eine Erkrankung ist, die sich im Laufe eines
Lebens nicht ändert, dh dass die Funktionsbeeinträchtigung immer
unverändert bleibt!
2.6. Der Bescheid
ist auch deshalb fehlerhaft, da im zugrunde liegenden Gutachten festgehalten
wird, dass keine Befunde im Rahmen der Untersuchung vorgelegt wurden. Das ist
unrichtig: es wurden Befunde vorgelegt und zwar: Gastroenterologisches Labor
1090 Wien (Endomysiale u. Antigliadin-Antikörper). Diese wurden nicht
berücksichtigt bzw. keine Einsicht vorgenommen, womit das Gutachten und
somit auch der Bescheid mangelhaft sind.
3.
Berufung
Ich berufe daher
auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes und der Begründung
fristgerecht gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 6.
Dezember-2007, zugegangen am 10. Dezember 2007 und beantrage die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe."
Auf Grund der vom Bw. eingebrachten Berufung wurde Y. ein
weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
B.Y.
Vers.Nr.:
xxx
Aktengutachten
erstellt am 2008-02-02
Anamnese:
Aktengutachten:
Lt. vorliegenden alten SV-Gutachten sowie der akt. Berufung ist bei Fr.
B. seit 1988 eine Zöliakie bekannt
(Diagnosestellung mittels Biopsie, seither wird eine gliadinfreie Diät
eingehalten), sie ist ohne gesundheitliche Probleme und besucht ein
Medienmanagement-Studium in St. Pölten.- Gegen den neg. Bescheid
(SV-Gutachten vom 22.11.2007: Herabsetzung des GdB von 50vH auf 30vH) erfolgte
eine Berufung.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): gliadinfreie Diät
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2008-02-02
SIEHE VORGUTACHTEN (GASTROENTEROLOG. LABOR AKH WIEN)
Diagnose(n):
Zöliakie
Richtsatzposition:
356 Gdb: 030% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da durch Einhaltung der gliadinfreien Diät
Beschwerdefreiheit.
Diese Diät ist dem Betroffenen ab dem 18.Lj. in jedem Fall selbständig
zuzutrauen und zumutbar.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Die
gliadinfreie Diät ist lebenslang erforderlich, die Einhaltung ist nach dem
18.Lj. durchaus dem Betroffenen selbständig zuzutrauen und zumutbar, es
bestehen keine chron. SH-Veränderungen.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Aus
obigen Ausführungen wird der Berufung nicht stattgegeben und der GdB mit
30vH festgesetzt.
erstellt
am 2008-02-02 von H.Ha.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2008-02-11
Leitender
Arzt: R.Re
Das Finanzamt erließ am 13. Februar 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 22. Dezember 2007 unter
Anführung der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG
mit der Begründung ab, dass laut den fachärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 27. November 2007 und 11. Februar 2008 der
Behinderungsgrad von Y. nur 30 % betrage, weshalb die gesetzliche Voraussetzung
einer mindestens 50%igen Behinderung nicht gegeben sei.
Der Bw. brachte - nunmehr anwaltlich vertreten - gegen die
Berufungsvorentscheidung binnen offener Frist einen Vorlageantrag ein und
führte dazu Folgendes aus:
"Mit
Abweisungsbescheid des Finanzamtes XX vom
6.12.2007 wurde die erhöhte Familienbeihilfe für meine Tochter
B.Y., geb. am 22.12.1986, per 1.2.2008
eingestellt. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Grad
der Behinderung meiner Tochter lediglich 30 % betrage und daher keine erhebliche
Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetzes
gegeben sei.
Dagegen richtete
sich meine fristgerecht eingebrachte schriftliche Berufung vom 22.12.2007, mit
welcher ich zusammengefasst nachfolgenden Sachverhalt dargelegt
habe:
Meine Tochter
Y.B. leidet an einer schweren
Nahrungsmittelunverträglichkeit, nämlich an Zöliakie. Dies
bedeutet, dass meine Tochter ohne die Einhaltung einer strengen Diät
massiven Magen-Darm-Beschwerden ausgesetzt ist. Am 10.1.2005 wurde im Zuge einer
ärztlichen Untersuchung durch das Bundessozialamt festgestellt, dass diese
Krankheit eine Behinderung von 50 % darstellt. Dem widersprechend liegt
zwischenzeitig ein neues Attest von Dr. MoMB vor, wonach der Grad der Behinderung
lediglich 30 % betragen würde.
Zur
Begründung, weshalb im Unterschied zum genannten Vorgutachten nun lediglich
30 % Behinderung anstatt der ursprünglich zur Anerkennung gelangten 50 %
Behinderung vorliegen würden, wird eine ausreichende Krankheitseinsicht und
Einhaltung der notwendigen Diät angeführt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 13.2.2008 wurde meine Berufung als unbegründet
abgewiesen.
In rechtlicher
Hinsicht ist zu dieser Entscheidung nachstehendes
auszuführen:
Wie der VwGH
beispielsweise in der Entscheidung 2002/15/0168 ausgeführt hat, hat ein
ärztliches Zeugnis, mit dem eine Behinderung iS des FamLAG dargetan wird,
Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der
konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu enthalten.
Diesen
Anforderungen hätte selbstverständlich auch die Entscheidung der
Behörde zu entsprechen gehabt. Demgegenüber begnügt sich die
Behörde aber damit, auszuführen, dass der Grad der Behinderung nach
dem Sachverständigengutachten lediglich 30 % beträgt, setzt sich aber
ansonsten überhaupt nicht begründend mit dem Sachverhalt
auseinander.
Die insofern
ungeprüft übernommene Einschätzung der Sachverständigen, es
liege lediglich eine Behinderung von 30 % vor, weil der Patientin die Einhaltung
einer Diät ab dem 18. Lebensjahr zuzumuten und zuzutrauen sei, ist
unrichtig. Wie ich bereits in meiner Berufung ausgeführt habe, wird dadurch
der Sinn der Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe ad absurdum
geführt. Bei meiner Tochter wurde im Jahr 2005 eine gesundheitliche
Beeinträchtigung diagnostiziert, die einer Behinderung im Ausmaß von
50 % entspricht. Nun soll aber die Einhaltung notwendiger
Therapiemaßnahmen in Form einer strengen Diät dazu führen, dass
die Behinderung nicht mehr in jenem Ausmaß vorhanden ist? - Hier wird
offensichtlich Diagnose und Therapie in unzulässiger Art und Weise
miteinander verwechselt. Gerade für die Einhaltung der strengen,
glutenfreien und auch teuren Diät, die bei der Krankheit meiner Tochter
unbedingt erforderlich ist, wurde ja die erhöhte Familienbeihilfe
gewährt, um damit den krankheitsbedingt erhöhten Aufwand zumindest
teilweise abdecken zu können. Nun kommt die Sachverständige zu dem
Schluss, dass durch die Einhaltung der Diät die ursprüngliche Diagnose
und die damit verbundene Richtsatzklassifizierung abzuändern
ist.
Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass eine Linderung der Krankheitssymptome durch Einhaltung
entsprechender Therapiemaßnahmen niemals zur Änderung der nach wie
vor unverändert bestehenden Diagnose führen kann. Nur dann, wenn meine
Tochter von ihrer Krankheit geheilt werden sollte (was bei Zöliakie
unmöglich ist, weil es sich dabei um eine lebenslange
Lebensmittelunverträglichkeit handelt), ist eine Änderung des
Behinderungsgrades gerechtfertigt, nicht jedoch bei Linderung der Symptome durch
Therapie.
Da sich der
Gesundheitszustand meiner Tochter seit der letzten Begutachtung im Jahr 2005
nicht geändert hat und die Diagnose "Zöliakie" nach wie vor
unverändert aufrecht ist, gebührt mir für meine Tochter bis zur
Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin die erhöhte Familienbeihilfe gem.
§ 8 Abs. 4 FamLAG."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
§§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 lauten:
"§ 7. (1) Der
Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange
seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25
v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche
Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung
der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen
einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das
Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür
nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze
aufzustellen.
§ 9. (1) Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren
Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um
fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit
umfasst.
(2)
Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder
darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten
Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v H
und 100 v H".
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen
einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen
Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage
bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Leiden,
für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der
Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche
Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest
annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf
das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§ 2. (1) Bei
der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder
die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder
überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat
sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten,
für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer
Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den
Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu
begründen.
(2) Sofern für
ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt
sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem
Hundertsatz festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist
das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf
Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu
begründen.
§ 3. Treffen
mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung
auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht.
Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die
Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des
Zusammenwirkens aller gemäß
§ 4 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der
durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere
Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in
gleicher Weise zu verfahren."
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl.
VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Der Gesetzgeber hat somit die Frage des Grades der
Behinderung der eigenständigen Beurteilung der
Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung
besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche
Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt (sh. VfGH 10.12.2007,
B700/07).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen
einer Behinderung im Sinnes des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der
Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über die Art und das Ausmaß
des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 23.11.2005, 2003/16/014) ist
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Auf Grund von Abschnitt III lit d der Anlage 1 zu der
angeführten Verordnung beträgt der Richtsatz für die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei
Darmerkrankungen:
|
Richtsatz-position
|
Erkrankung
|
Grad
der Behinderung
|
355
|
Leichte
Darmstörungen ohne nachweisbare Schleimhautveränderungen
|
0
- 20
|
356
|
Chronische
Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspensie), schlechte Ausnützung der
Kost
|
30
- 40
|
357
|
Darmerkrankungen
mit schweren anatomischen Veränderungen
|
50
- 70
|
358
|
Darmerkrankungen
mit schweren anatomischen Veränderungen und schwerer Beeinträchtigung
des Allgemeinzustandes
|
80
- 100
In Ergänzung zur
Richtsatzverordnung § 7 KOVG 1957 hat der ärztliche Dienst des
Bundessozialamtes bei Erstellung von fachärztlichen Gutachten weiters
Einschätzungsrichtlinien zu beachten. Dabei handelt es sich um eine
Sammlung von Richtlinien, die den ärztlichen Sachverständigen beim
Bundessozialamt als Hilfestellung zur Einschätzung einzelner
Krankheitsbilder, Funktionsbeeinschränkungen und Behinderungen, die in der
gültigen Richtsatzverordnung wegen des Fortschrittes der medizinischen
Wissenschaft nicht ausreichend deutlich geregelt sind, dient (vgl.
BMSK-41130/0030-IV/8/2007)
Zur Zöliakie wird in
den Ergänzungsrichtlinien Folgendes angeführt:
"Im Rahmen der
Einschätzung des Grades der Behinderung (Behinderungseinstellungsgesetz,
Familienlastenausgleichsgesetz und Bundesbehindertengesetz) wird zur
Einschätzung des Schweregrades einer Behinderung die Richtsatzverordnung
(§7 KOVG) herangezogen. Der Fortschritt in der Medizin, neue
wissenschaftliche Erkenntnisse, moderne diagnostische Methoden und
Behandlungsmöglichkeiten machen immer wieder eine Anpassung der
Einschätzungspraxis notwendig. Im Falle der Zöliakie haben sich die
diagnostischen Möglichkeiten zur Früherkennung
(Antikörperbestimmung) der Erkrankung entscheidend geändert.
Früher konnte die Diagnose nur durch eine Zottenbiopsie und damit erst bei
fortgeschrittener Erkrankung mit entsprechend schwerer Symptomatik -
Verwertungsstörung, Mangelzustände und oftmals
Entwicklungsverzögerung - gestellt werden. Heute gewährleistet die
Früherkennung eine zeitgerechte Diäteinhaltung, normale kindliche
Entwicklung und Verhindern des Entstehens einer manifesten Erkrankung.
Für die
Einschätzung relevant bleibt, dass während der Kindheit und Jugend das
Einhalten einer glutenfreien Kost überwacht werden muss. Unter
Berücksichtigung der oftmals instabilen Entwicklungszeit während der
Adoleszenz, der unzureichenden Krankheitseinsicht, der niedrigen Compliance und
unter Berücksichtigung der bisherigen Einschätzungspraxis wurde
vereinbart, dass eine gleichlautende Einschätzung bis zur
Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) durchaus zweckmäßig
erscheint.
Zöliakie
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/357 50 % - 70 %
Wahl des
Rahmensatzes abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen
Veränderungen und dem Ausmaß der jedenfalls beträchtlichen
Ernährungsstörung und dem allgemeinen Kräfteverlust.
Zumindest jedoch 50
% bei eindeutig objektivierter Diagnostik durch AK-Bestimmung und dem
Erfordernis einer strikten Diäteinhaltung.
Zöliakie
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/355 bis 359....%
Wahl des
Rahmensatzes abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen
Veränderungen und dem Ausmaß der jeweiligen beträchtlichen
Ernährungsstörung und dem allgemeinen Kräfteverlust.
Mit Erreichen des
Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr) ist eine ausreichende
Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz anzunehmen.
Eine
selbständige Lebensführung, eine universitäre Ausbildung,
sonstige Weiterbildung, Berufsausübung, Familienleben und
Freizeitgestaltung sind weitgehend uneingeschränkt möglich. In diesem
Sinn ist daher bei komplikationsfreiem Krankheitsverlauf ab Vollendung des 18.
Lebensjahres von einem Grad der Behinderung weit unter 50 % auszugehen
(Richtsatzposition 355 oder 356)."
Im Streitfall wurde die Tochter des Bw. zweimal untersucht,
und zwar:
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Facharzt
|
Richtsatzposition
|
Grad
der Behinderung
|
27.11.2007
|
MoMBFacharzt
für Innere Medizin
|
356
|
30
v.H.
|
11.2.2008
|
Ha.H.Facharzt
für Kinder- u. Jugendheilkunde
|
356
|
30
v.H.
Die beiden Gutachter gelangten
übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung
30 vH beträgt. Festgestellt wurde auch, dass die Untersuchte
voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Wenn die beiden Gutachter - offensichtlich unter
Heranziehung der oben wiedergegebenen Ergänzungsrichtlinien - zum Schluss
gelangten, mit Erreichen des Erwachsenenalters (18. Lebensjahr) könne die
oftmals instabile Entwicklungszeit während der Adoleszenz, die
unzureichende Krankheitseinsicht, die niedrige Compliance udgl., - somit
Umstände, die neben den anatomischen Gegebenheiten maßgebend für
die Einschätzung des Grades der Behinderung im Kinder- und Jugendalter sind
- als nicht mehr gegeben angesehen werden, so sind diese Feststellungen als
schlüssig anzusehen. Es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass jedenfalls ab dem 18. Lebensjahr eine ausreichende
Krankheitseinsicht mit Einhaltung der notwendigen Diät vorausgesetzt werden
kann.
Der unabhängige Finanzsenat gelangte im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Einstufung des
(Gesamt-)grades der Behinderung mit 30 % mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Darauf hingewiesen wird, dass nach dem deutschen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 die
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit wesentlich
genauer unterteilt sind und unter Punkt 26.10 (Verdauungsorgane) die
Zöliakie unter diätetischer Therapie mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. gesondert angeführt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Bemerkt sei, dass bei einer Behinderung des Kindes von
mindestens 25 % unter den in der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303,
angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die
tatsächlich für das Kind geleisteten Mehraufwendungen bzw. die
Pauschbeträge nach § 2 Abs. 1 als außergewöhnliche
Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 17.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0987-W/08
- Stammnummer
- 35292
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF