Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1358-W/05
Unverzinsliche Darlehen sind mit dem abgezinsten Betrag anzusetzen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1358-W/05vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau S.F., W., vertreten durch Herrn
D.K., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 14. April 2005 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 29. Oktober 2004
wurde von Frau M.S. die Liegenschaft xy je zur Hälfte an Frau S.F., der
Berufungswerberin, und Herrn R.F. übergeben. Die Übergeberin hat sich
für diese Übergabe auf ihre Lebensdauer ein Wohnungsrecht ausbedungen.
Der Punkt IV. dieses Vertrages lautet:
"Als weitere
Gegenleistung verpflichten sich die Übernehmer das auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft unter CLNr. 2 a einverleibte Darlehen
des Landes Niederösterreich laut Schuldschein vom 18. 5. 1995 in ihre
weitere Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht unter Schad- und
Klagloshaltung der Übergeberin zu übernehmen.
Die
Übernehmer erklären, in das dem vorgenannten Pfandrecht
zugrundeliegende Schuldverhältnis gemäß
§ 1408 ABGB
anstelle der Übernehmerin einzutreten und übernehmen dieses zur
schuldscheingemäßen Selbst- und Alleinzahlung unter Schad- und
Klagloshaltung der Übergeberin."
Über Aufforderung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde das Wohnungsrecht mit jährlich
€ 1.320,--, die Laufzeit des Darlehens des Landes
Niederösterreich mit 25 Jahren, die Verzinsung mit 0 %, der
Rückzahlungsbeginn mit 1. März 1996 und der aushaftende
Betrag mit € 30.042,94 bekannt gegeben (laut dem dieser Eingabe
beiliegenden Schreiben der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank
Aktiengesellschaft war der Rückzahlungsbeginn der
1. April 1996).
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde der Berufungswerberin neben einer Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom
14. April 2005 eine Schenkungssteuer in der Höhe von
€ 806,55 vorgeschrieben. Dabei wurde bei der Berechnung vom anteiligen
Wert des Grundstückes eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung in der
Höhe von € 20.198,99 abgezogen. Diese grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung setzt sich zusammen aus dem anteiligen abgezinsten Darlehen des
Landes Niederösterreich im Betrag von € 9.313,31 und dem
anteiligen Kapitalwert des Wohnungsrechtes in der Höhe von
€ 10.885,68.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass beim Darlehen von einem Betrag von anteilig
€ 15.071,47 auszugehen sei und somit vom Wert des Grundstückes
der Betrag von € 25.907,15 abzuziehen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nur, ob neben dem Wohnrecht das Darlehen des
Landes Niederösterreich mit einer Verzinsung von 0 % mit dem anteilig
aushaftenden Betrag von € 15.071,47 oder mit dem anteilig abgezinsten
Betrag von € 9.313,31 vom anteiligen Wert des Grundstückes
abzuziehen ist.
Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstückes dem
Übergeber gegenüber eine Schuld zu übernehmen, so ist die
Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 1
GrEStG. Es bilden übernommene Darlehen als sonstige (zusätzliche)
Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil derselben. Dabei ist das zwischen den
Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgeblich, das
heißt, die Schuldübernahme ist dann zu berücksichtigen, wenn
sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Übergeber
bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten.
Nach dem Inhalt des Vertrages erklären die
Übernehmer bezüglich des Darlehens des Landes Niederösterreich in
das Schuldverhältnis anstelle der Übergeberin einzutreten und dieses
zur schuldscheingemäßen Selbst- und Alleinzahlung unter Schad- und
Klagloshaltung der Übergeberin zu übernehmen. Es liegt im
gegenständlichen Fall eine Schuldübernahme vor, welche hier einen Teil
der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes bildet.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 (die Bewertung des Grundstückes wird im
gegenständlichen Verfahren nicht bestritten) etwas Besonderes
vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Die Vorschriften des
Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes gelten nach § 1 Abs. 1 BewG auch
für die Grunderwerbsteuer.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die
nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen,
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Auf Grund des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher
befristeter Forderungen und Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen
unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des
Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
Bei Forderungen oder Schulden ist daher die Bewertung mit
dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen -
eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche
anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen. Als besondere
Gründe, die einen höheren oder geringeren Wert als den Nennwert
begründen, kommen beispielsweise außergewöhnlich hohe oder
geringe Verzinslichkeit, Unverzinslichkeit, lange Laufzeit in Betracht. Der Wert
unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden ist nach § 14 Abs. 3
BewG zu ermitteln.
Im gegenständlichen Fall wird von den Übernehmern
ein unverzinsliches Darlehen übernommen. Unverzinsliche Kapitalforderungen
und Schulden sind nach § 14 Abs. 3 BewG unter Berücksichtigung von
Zinseszinsen, also nach den Grundsätzen der Finanzmathematik abzuzinsen. Es
ist somit gesetzlich festgelegt, dass unverzinsliche Schulden mit dem
abgezinsten Betrag, das heißt mit dem entsprechend niedrigeren
Gegenwartswert anzusetzen sind. Das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien hat bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen
Gegenleistung, welche bei der Berechnung der Schenkungssteuer vom Wert des
Grundstückes abgezogen wurde, das Darlehen des Landes Niederösterreich
zu Recht mit dem abgezinsten Betrag in der Höhe von anteilig
€ 9.313,31 angesetzt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1358-W/05
- Stammnummer
- 35279
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF