Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1060-W/06
Vorliegen eines Sanierungsgewinnes im Sinne des § 2 Abs. 2b EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1060-W/06vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Vertreter, betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahre 2003 im Beisein der
Schriftführerin nach der am 12. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw), die
in der Rechtsform einer GmbH ein Bauunternehmen betreibt, hielt u.a. im
Berufungsjahr eine Kommanditbeteiligung an der Z KG (im Folgenden KG).
Über das Vermögen der KG wurde am 27. Jänner 2005 der
Konkurs eröffnet, mit Beschluss vom 18. Jänner 2007 wurde der
Konkurs aufgehoben, am 18. April 2007 wurde die KG von Amts wegen
gelöscht.
In ihrer für das Jahr 2003
eingereichten Körperschaftsteuererklärung wies die Bw Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 461.063,77 € aus, darin laut
Beilage zur Steuererklärung enthalten ein anteiliger Gewinn aus der
Beteiligung an der KG in Höhe von 396.772,27 € (zuzüglich
Sonderbetriebsausgaben, abzüglich Sonderbetriebseinnahmen). Unter den
Kennziffern 639 und 619 der Körperschaftsteuererklärung
machte die Bw verrechenbare bzw. abzugsfähige Verluste aus den Vorjahren in
Höhe von 49.963,37 € und 1.647.351,00 €, unter
Kennziffer 669 einen Sanierungsgewinn in Höhe von
981.351,51 € geltend. Der Sanierungsgewinn setzt sich zusammen aus
einem von der Bw auf dem Konto "Ausbuchung unbezahlter und verjährter
Verbindlichkeiten" verbuchten Ertrag von 20.307,91 € und einem von der
KG auf einem gleichnamigen Konto verbuchten Ertrag von
961.043,60 €.
Das Finanzamt kürzte im
angefochtenen Bescheid die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter
Berücksichtigung der Verrechnungs- bzw. Vortragsgrenzen des § 2
Abs. 2b EStG und setzte die Körperschaftsteuer für das Jahr 2003
auf Grundlage eines auf diese Weise ermittelten Einkommens von
102.775,10 € fest. Der Sanierungsgewinn von 981.351,51 €
habe nicht anerkannt werden können, da mangels Betriebsfortführung
keine Sanierung vorliege.
In der dagegen erhobenen Berufung weist die Bw
zunächst darauf hin, dass unter Kennziffer 386 der von der KG für
das Jahr 2003 eingereichten Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften zwar ein Sanierungsgewinn eingetragen, eine
diesbezügliche Feststellung im Rahmen des § 188 BAO jedoch
unterblieben sei. In inhaltlicher Hinsicht führt die Berufung aus, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.10.1990, 90/13/0018, im
Unterbleiben der Ertragsfähigkeit und dem Eintreten weiterer Verluste
lediglich ein Indiz für die mangelnde Sanierungseignung der getroffenen
Maßnahmen gesehen habe, darüber hinaus aber durchblicken ließ,
dass das Gegenteil aufzuzeigen Angelegenheit der Parteien gewesen wäre.
Ähnlich argumentiere Nolz, Probleme der Sanierungsgewinne im
Ertragsteuerrecht, in Festschrift für Egon Bauer zum 65. Geburtstag, Seite
198. Demnach müsse der Schulderlass aus Sicht des Erlasszeitpunktes
objektiv geeignet gewesen sein, die Ertragsfähigkeit wiederherzustellen.
Allein aus der Tatsache, dass der Erfolg nicht eingetreten sei, dürfe die
Sanierungseignung nicht abgesprochen werden. Im Fall der KG sei ein
Sanierungskonzept vorgelegen, das u.a. Grundlage für die Verhandlungen mit
der Hausbank betreffend eine Erweiterung des Obligos und mit der AWS betreffend
Übernahme einer 80 %igen Ausfallshaftung hiefür gewesen sei.
Beide Institutionen hätten das Sanierungskonzept positiv beurteilt und der
Finanzierungsentscheidung zu Grunde gelegt. Die Planannahmen für 2003 und
die Folgejahre seien so gewählt worden, dass es keiner unrealistischen
Ergebnissteigerungen bedurfte, um die Sanierungsfähigkeit darzustellen. Aus
der Sicht jenes Zeitpunktes, zu dem der Schulderlass gewährt worden sei,
sei dessen objektive Eignung, die Ertragsfähigkeit der KG wieder
herzustellen, gegeben gewesen. Bestimmte, von der KG nicht vorherzusehende und
nicht beeinflussbare Umstände hätten die nachhaltige Sanierung jedoch
verhindert. So hätten sich ungewöhnlich lang anhaltende negative
Auswirkungen des Ausgleichs ergeben, indem etwa seitens der Auftraggeber
Rechnungen bewusst bestritten und teilweise viel zu spät bezahlt worden
seien, sowie einige Lieferanten trotz Barzahlungsanbot eine Belieferung der KG
verweigert hätten. Weiters sei die KG zum Zeitpunkt der
Ausgleichsverhandlungen kaum beauftragt worden, was jedoch im Sanierungskonzept
berücksichtigt worden sei. Nicht vorhersehbar sei jedoch gewesen, dass
(auch frühere) Kunden Aufträge offensichtlich zurückgehalten
hätten. Der Betrieb der KG sei deshalb nach Abschluss des
außergerichtlichen Ausgleichs schlecht ausgelastet gewesen und man sei zur
Auslastung der bestehenden Kapazitäten gezwungen gewesen, auch
Aufträge anzunehmen, die nicht zu den Kernkompetenzen des Unternehmens
gehörten. Bei diesen "Zusatzaufträgen" habe das Unternehmen teilweise
"Lehrgeld" bezahlt und Verluste erwirtschaftet. Dazu gekommen seien durch extrem
schlechtes Wetter im 1. Quartal 2004 verursachte hohe Verluste sowie ein
auf Grund eines in der Region bestehenden Verdrängungswettbewerbs im Jahr
2004 eingetretener Preisverfall.
Es werde daher beantragt, keine
Kürzung des Verlustvortrags vorzunehmen, da es sich zumindest in Höhe
von 961.043,60 € (Tangente der KG) um einen Sanierungsgewinn
handle.
In Beantwortung eines
Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom 3. Jänner 2006
übermittelte die Bw das vom Unternehmensberater MagL am 20. Mai 2003
erstellte Sanierungskonzept. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die KG nicht
mehr in der Lage sei, ihre Verbindlichkeiten mittelfristig zu bewältigen,
und sich daher gezwungen sehe, die unbesicherten Gläubiger um einen
Sanierungsbeitrag zu bitten. Anzustreben sei ein außergerichtlicher
Ausgleich, da bei einem gerichtlichen Verfahren die öffentliche Hand, der
größte Auftraggeber der KG, ausfallen würde. Das Finanzamt und
die beiden größten Lieferanten sollten eine Quote von unter
30 %, kleinere Gläubiger etwas höhere Quoten erhalten. In einer
Erfolgsplanung wird für die KG für das Jahr 2003 ein Gewinn von
1.145.100,00 € (einschließlich des erwarteten Sanierungsgewinnes
von 1.015.000,00 €), für das Jahr 2004 ein Gewinn von
108.300,00 € und für das Jahr 2005 ein Gewinn von
89.400,00 € prognostiziert. Die wesentlichsten Planannahmen seien ein
reales Wachstum von 3,1 % in den Jahren 2003 und 2004 sowie 2,5 % im
Jahr 2005, durchschnittliche Preiserhöhungen von 1,5 %, eine
Inflationsrate von 2 %, eine Personalkostensteigerung von 2,3 %,
günstigere Einkaufsmöglichkeiten bei vorhandener Liquidität,
Erreichung eines durchschnittlichen Anlagenabnutzungsgrades von 50 %,
außergerichtlicher Ausgleich, ein Finanzierungsbedarf für die
Quotenzahlung von 750.000,00 €, die Aufnahme eines
Bürges-Kredits, die Einbringung von 70.000,00 € durch einen
Hausverkauf und das Aussetzen eines Tilgungsträgers für
2 Jahre.
Aus der von der Bw vorgelegten
Saldenliste der KG zum 31. Dezember 2004 ergibt sich ein Verlust für
das Jahr 2004 in Höhe von -669.508,66 €. Forderungen und
Bankguthaben von 742.468,22 € stehen Verbindlichkeiten von
2.957.711,32 € gegenüber.
Zu der mit dem
Ergänzungsersuchen vom 3. Jänner 2006 verlangten Vorlage
entsprechender Nachweise für das Berufungsvorbringen, nicht vorhersehbare
und nicht beeinflussbare Umstände hätten eine nachhaltige Sanierung
verhindert, übermittelte die Bw eine e-mail Nachricht des MagL. Darin wird
ausgeführt, dass MagL mit Fr. Z gesprochen habe. Danach sei es Anfang
2004 durch das aggressive Auftreten der AG zu deutlichen Preiseinbrüchen
gekommen; als Beispiel für Lehrgeld bei Aufträgen, welche nicht zur
Kernkompetenz gehörten, sei eine Großbaustelle in T anzuführen;
das schlechte Wetter im 1. Quartal 2004 sei allgemein bekannt; als Beispiel
für nachhaltige Auswirkungen des Ausgleichs sei eine D-GmbH zu nennen, die
bewusst Leistungen nach dem Ausgleich von der KG bezogen und diese dann
verspätet bezahlt habe. Diese Behauptungen zu beweisen sei natürlich
etwas mühsam (vor allem die Preiseinbrüche); man müsse dann mit
dem Bauleiter sprechen und diesen bitten, die Behauptungen zu bestätigen
bzw. mit Unterlagen zu beweisen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Im Sanierungskonzept sei
ein Gewinn der KG von 108.300,00 € prognostiziert worden, wogegen sich
laut Saldenbilanz für das Jahr 2004 ein Verlust von 669.509,00 €
ergebe. Diese große Differenz lasse sich nicht durch die von der Bw
genannten Gründe (Preiseinbrüche, Lehrgeld bei bestimmten
Aufträgen, Schlechtwetter, nachhaltige Auswirkung des Ausgleichs)
erklären. Die am 27. Jänner 2005 erfolgte Konkurseröffnung
bestätige, dass die Zerrüttung der finanziellen Verhältnisse
bereits ein Ausmaß angenommen hätte, welches eine Sanierung
schlichtweg unmöglich gemacht habe. Auch eine Gegenüberstellung der
flüssigen Mittel und der Schulden ergebe, dass die Verbindlichkeiten das
4-fache der flüssigen Mittel ausmachten. Es liege daher kein
Sanierungsgewinn im Sinne des § 36 EStG vor.
Die Bw beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.
In der am 12. Juni 2008
abgehaltenen Berufungsverhandlung wies der steuerliche Vertreter der Bw darauf
hin, dass die Saldenliste zum 31. Dezember 2004 nicht mit einer Bilanz
verglichen werden dürfe. So wären in der Saldenliste die halbfertigen
Arbeiten bzw. noch nicht abrechenbaren Leistungen nicht enthalten. Auf Frage des
Finanzamtsvertreters, wie dann das richtige Ergebnis zum 31. Dezember 2004
laute, erklärte der steuerliche Vertreter, dass es zufolge der
Konkurseröffnung nicht mehr zur Erstellung einer Bilanz gekommen sei; der
Masseverwalter habe hiezu keinen Auftrag gegeben. Der Finanzamtsvertreter hielt
dem entgegen, dass die Differenz zwischen dem im Sanierungskonzept für das
Jahr 2004 prognostizierten Gewinn und dem Verlust laut Saldenliste so groß
sei, dass sie allein mit dem Ergebnis noch nicht abrechenbarer Leistungen nicht
erklärt werden könne. Auch habe die Bw für das Jahr 2004 kein
anderes Ergebnis dargestellt.
Der steuerliche Vertreter
wandte weiters ein, dass das Erfordernis der Betriebsfortführung im Jahr
2003, wie dies der Gesetzgeber im Jahr 2006 mit der Änderung des
§ 36 EStG letztlich auch nachvollzogen habe, nicht mehr
Tatbestandsmerkmal eines Sanierungsgewinnes im Sinne des § 2
Abs. 2b EStG gewesen sein könne. Der Finanzamtsvertreter hielt dem
entgegen, dass im Jahr 2006 erfolgte Gesetzesänderungen auf die für
das Jahr 2003 vorzunehmende Auslegung des Begriffs "Sanierungsgewinn" keinen
Einfluss haben könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 192
BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die u.a.
für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde
gelegt. Voraussetzung dafür, dass eine behördliche Erledigung die
Wirkungen des § 192 BAO entfalten kann, ist allerdings, dass der
"Grundlagenbescheid" rechtswirksam ergangen ist.
Über das Vermögen der
KG wurde am 27. Jänner 2005 der Konkurs eröffnet. Der mit
31. Mai 2005 datierte Feststellungsbescheid ist adressiert an die KG, z.H.
Masseverwalter.
Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners. Der Feststellungsbescheid wäre daher an den
Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin z.H.
Masseverwalter adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern
an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die
Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem
Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl. VwGH 2.3.2006,
2006/15/0087).
Die als Bescheid intendierte
Erledigung vom 31. Mai 2005 vermochte sohin keine Rechtswirksamkeit zu
entfalten. Im Verfahren zur Bemessung der Körperschaftsteuer 2003 besteht
demnach keine Bindung an einen Feststellungsbescheid, weshalb im
Körperschaftsteuerverfahren über die Höhe des Gewinnanteils der
Bw an der KG sowie über die Frage, ob dieser Gewinnanteil einen die
Anwendung der Verrechnungs- bzw. Vortragsgrenze des § 2 Abs. 2b
EStG ausschließenden Sanierungsgewinn enthält, abzusprechen ist (vgl.
VwGH 20.2.2008, 2008/15/0019).
Auch wenn die Erledigung vom
31. Mai 2005 wirksam ergangen wäre, würde, da diese Erledigung
darüber, ob im ausgewiesenen Gewinnanteil ein die Vortragsgrenze des
§ 2 Abs. 2b EStG ausschließender Sanierungsgewinn enthalten
ist, keine Aussage trifft, bezüglich dieser Frage keine Bindung an eine in
einem Feststellungsbescheid getroffene Feststellung bestehen (vgl. VwGH
18.10.2005, 2004/14/0154)..
Die Höhe des im
angefochtenen Bescheid enthaltenen Gewinnanteils an der KG ist
unstrittig.
2. Die Z 1 und 2 des
§ 2 Abs. 2b EStG 1988 normieren eine Verrechnungs- bzw.
Vortragsgrenze für in vorangegangenen Jahren entstandene, nicht
ausgleichsfähige Verluste, bzw. für vortragsfähige Verluste im
Sinne des § 18 Abs. 6 und 7; diese können nur im
Ausmaß von 75 % der positiven Einkünfte bzw. des Gesamtbetrages
der Einkünfte verrechnet bzw. abgezogen werden.
Die Z 3 des § 2
Abs. 2b EStG sieht sowohl in der bis zum 20. August 2003 als auch in
der ab 21. August 2003 anzuwendenden Fassung (durch einen Verweis auf
§ 36 Abs. 1 EStG) vor, dass die Verrechnungsgrenze und die
Vortragsgrenze insoweit nicht anzuwenden sind, als in den positiven
Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungsgewinne, das
sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstanden sind, enthalten sind.
Diese Definition des
Sanierungsgewinnes entspricht jener des durch das StruktAnpG 1996,
BGBl 201/1996, mit Wirkung ab der Veranlagung 1998 aufgehobenen
§ 36 EStG (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988, § 2 Anm 25). Zur Auslegung des Begriffs "Sanierungsgewinn"
kann daher auf die zu dieser Bestimmung ergangene langjährige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden.
Demnach kann von einem
begünstigten Sanierungsgewinn nur gesprochen werden, wenn es sich um den in
Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen
allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines
sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet
sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen (vgl. Doralt/Heinrich,
EStG11, § 36
Tz 69 und die dort zitierte Judikatur). Die Voraussetzungen müssen
kumulativ vorliegen (z.B. VwGH 28.4.2004, 98/14/0196). Gegen die
Sanierungseignung spricht eine Betriebseinstellung nach der versuchten
Sanierung, das Unterbleiben der Ertragsfähigkeit, das Eintreten weiterer
Verluste, ein Missverhältnis zwischen den flüssigen Mitteln und der
weiter bestehenden Schuldenlast (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 36
Anm 8).
Entgegen der Meinung der Bw
kann aus der mit Wirkung ab dem Jahr 2006 vorgenommenen Änderung des
§ 36 EStG, mit welcher aus einem Schulderlass resultierende Gewinne
begünstigt werden, unabhängig davon, ob ein Forderungsverzicht der
Erhaltung des Unternehmens dient, nicht geschlossen werden, dass die
Betriebsfortführung bzw. die Sanierungseignung nicht mehr
Tatbestandsmerkmal eines Sanierungsgewinnes im Sinne des § 2
Abs. 2b Z. 3 EStG sei, bzw. dass der Gesetzgeber mit der Änderung
nur "nachvollzogen" habe, dass dieses Erfordernis bereits in den Jahren davor
und so auch im Streitjahr 2003 nicht mehr gegolten habe. Eine solche
Schlussfolgerung ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber im
AbgÄG 2005, BGBl I 161/2005, gleichzeitig mit der Änderung
des § 36 EStG, der nun nicht mehr Sanierungsgewinne, sondern anderes,
eben aus einem Schulderlass resultierende Gewinne, regelt, auch § 2
Abs. 2b EStG geändert hat, und anstelle des Verweises auf
§ 36 Abs. 1 unter Teilstrich 4, wie bereits in der bis zum
20. August 2003 geltenden Fassung, Sanierungsgewinne eigenständig (und
wiederum übereinstimmend mit der Fassung des § 36 EStG vor
BGBl 201/1996) definiert, und im Übrigen unter Teilstrich 1
Gewinne aus einem Schulderlass gemäß
§ 36 Abs. 2 EStG
zusätzlich angeführt werden. Inhaltlich hat folglich der Begriff des
die Anwendung der Vortragsgrenze ausschließenden Sanierungsgewinnes durch
das AbgÄG 2005 keine Änderung erfahren. Es ist daher sowohl für
die Jahre ab 2006 als auch für die davor liegenden Jahre von einem
einheitlichen Verständnis des Begriffs "Sanierungsgewinn" in § 2
Abs. 2b Z. 3 EStG auszugehen und kann daher zur Auslegung dieses
Begriffs die bereits erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
herangezogen werden (vgl. Doralt/Heinrich,
EStG11, § 36
Tz 64 zu der ab dem Jahr 2006 geltenden Fassung des § 2
Abs. 2b EStG), wonach das Vorliegen eines begünstigten
Sanierungsgewinnes eben auch die Sanierungseignung voraussetzt.
Aus der am 3. April 2006
eingereichten Saldenbilanz der KG hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung die Feststellung getroffen, dass die KG im Jahr 2004 -
abweichend von dem im Sanierungskonzept vom Mai 2003 prognostizierten Gewinn von
108.300,00 € - einen Verlust von -669.500,00 € erlitten hat.
Bereits der Umstand, dass nicht nur die prognostizierte Ertragsfähigkeit
nicht eingetreten ist, sondern schon im ersten Jahr nach der versuchten
Sanierung erhofftes und tatsächliches Ergebnis derart auseinanderklaffen,
spricht dagegen, dass die auf dem Sanierungskonzept basierenden Maßnahmen
geeignet waren, eine Sanierung der KG herbeizuführen. Zu Recht verweist das
Finanzamt ferner darauf, dass auch das zum 31. Dezember 2004 bestehende
Missverhältnis zwischen Forderungen und Guthaben einerseits sowie
Verbindlichkeiten andererseits - demnach betrug der Schuldenstand rund das
Vierfache der flüssigen Mittel -, gegen die Sanierungseignung
spricht.
Dem - erstmals in der
Berufungsverhandlung und völlig unbelegt erhobenen - Einwand des
steuerlichen Vertreters, die Saldenbilanz zum 31. Dezember 2004 würde
bestimmte Positionen, nämlich die Ergebnisse aus halbfertigen Arbeiten und
noch nicht abrechenbaren Leistungen, noch nicht enthalten, somit
unvollständig sein, ist entgegenzuhalten, dass es seine Sache bzw. Sache
der Bw gewesen wäre, konkret und nachvollziehbar darzulegen, dass und
inwiefern sich das aus der Saldenliste ersichtliche Ergebnis durch die
erwähnten Positionen noch verändern könnte. Da die Saldenliste
mit 27. März 2006, somit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen
Stichtag, ausgedruckt wurde und zudem im Hinblick darauf, dass der Ausdruck von
der Geschäftsführerin der Bw und ehemaligen Prokuristin der KG, LZ,
erstellt wurde, von einem Einblick der Bw in die Konten und
Geschäftsvorgänge der KG auszugehen ist, ist außerdem nicht
ersichtlich, warum die dem Finanzamt am 3. April 2006 ohne irgendeinen
Hinweis, dass darin nur vorläufige oder unvollständige Werte enthalten
wären, übermittelte Sachkontensaldenliste nicht sämtliche
Geschäftsfälle des Jahres 2004 umfassen sollte. Auch ist nicht klar,
warum es eines Auftrags des Masseverwalters zur Erstellung einer förmlichen
Bilanz bedurft hätte, um ein vollständiges Ergebnis für das Jahr
2004 darzustellen. Sollten die vom steuerlichen Vertreter angesprochenen
Positionen in der Sachkontensaldenliste zum 31. Dezember 2004
tatsächlich fehlen, so können diese jedenfalls keinen nennenswerten
Einfluss auf das Ergebnis des Jahres 2004 gehabt haben, bestätigt doch die
nur wenige Wochen nach diesem Stichtag, am 27. Jänner 2005, erfolgte
Konkurseröffnung die aus der Saldenliste bzw. aus dem Missverhältnis
zwischen den in der Saldenliste ausgewiesenen flüssigen Mitteln und
Schuldenstand erkennbare Insolvenz.
Dass die auf dem
Sanierungskonzept beruhenden Sanierungsmaßnahmen nicht geeignet waren, den
Betrieb der KG vor dem Zusammenbruch zu bewahren, wird letztlich vor allem
dadurch deutlich, dass die KG seit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine
geschäftlichen Aktivitäten mehr entwickelt hat (Schreiben des
Masseverwalters an das Finanzamt vom 21. Juni 2006) und nach Aufhebung des
Konkurses am 18. April 2007 von Amts wegen gelöscht wurde.
Es obliegt dem
Steuerpflichtigen, in einem ausschließlich auf das Erwirken einer
abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren selbst einwandfrei
das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (z.B. VwGH 25.6.2007, 2006/14/0050),
weshalb es ebenfalls Sache der Bw gewesen wäre, nachvollziehbar
aufzuzeigen, inwiefern in der Berufung behauptete, von der KG nicht
vorherzusehende und nicht zu beeinflussende Umstände einer nachhaltigen
Sanierung entgegengestanden wären. Die Bw hat aber auch auf
ausdrückliche Nachfrage des Finanzamtes weder ihr allgemein gehaltenes
Berufungsvorbringen, Auftraggeber hätten viel zu spät bezahlt,
Lieferanten hätten nicht geliefert, Kunden hätten Aufträge
zurückgehalten, für nicht zu den Kernkompetenzen des Unternehmens
gehörende Aufträge habe man Lehrgeld bezahlt, extrem schlechtes Wetter
habe hohe Verluste verursacht und ein Preisverfall sei eingetreten,
konkretisiert, noch hat sie das tatsächliche Auftreten dieser Umstände
durch die Vorlage verlangter Nachweise belegt. Den mit Schreiben vom 6.
März 2006 übermittelten Ausführungen des Unternehmensberaters
kann weder entnommen werden, in welchem Umfang es Anfang 2004 zu
Preisreduktionen gekommen wäre, noch in welcher Höhe die KG "Lehrgeld"
bezahlt hätte, noch in welcher Größenordnung sich von Kunden
verspätet geleistete Zahlungen bewegen würden; ebenso wird nicht
dargetan, in welcher konkreten Höhe sich diese Ereignisse auf die
Ertragslage der KG ausgewirkt hätten. Mit dem Hinweis, das schlechte Wetter
Anfang 2004 sei allgemein bekannt, übersieht die Bw, dass sich ihre
Nachweispflicht nicht auf die Wetterlage bezog, sondern auf die durch das
Schlechtwetter angeblich verursachten "hohen Verluste".
Inwiefern es sich bei der von der Bw im Jahr 2003
ausgebuchten Verbindlichkeit in Höhe von 20.307,91 € um einen
Sanierungsgewinn handeln könnte, ist nicht nachzuvollziehen, behauptet die
Bw doch nicht einmal, dass auch für sie selbst Sanierungsbedarf bestanden
hätte oder ihr gegenüber ein Schuldennachlass im Rahmen eines
Sanierungskonzeptes erfolgt wäre.
Da aus den dargelegten Gründen der Tatbestand des
Sanierungsgewinnes nicht erfüllt ist, kommt die in der Z 3 des
§ 2 Abs. 2b EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von der
Verrechnungs- bzw. Vortragsgrenze nicht zur Anwendung. Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 17.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1060-W/06
- Stammnummer
- 35263
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF