Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0008-G/08
Erneuerung der Wasserversorgungsanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-G/08vom 20.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 31. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung die Aufwendungen für die
"Neuerrichtung der Wasserversorgungsanlage" in Höhe von 8.225,79 Euro
als außergewöhnliche Belastung für
Katastrophenschäden.
Gegen die Nichtanerkennung dieser Kosten als
außergewöhnliche Belastung und Berücksichtigung als
Sonderausgaben durch das Finanzamt wandte sich die Bw. mit Berufung und
führte darin begründend aus, die ursprüngliche
Wasserversorgungsanlage, welche von den damaligen Bauwerbern errichtet worden
sei, führe aufgrund der heißer werdenden Sommermonate bzw. der zu
wenig gefallenen Niederschläge in den letzten Jahren immer wieder zu einer
so geringen Wassermenge, dass die betroffenen Einfamilienhäuser immer
öfter mit Hilfe der Feuerwehr mit Wasser versorgt werden hätten
müssen. Es sei deshalb eine neue Wasserquelle gesucht worden. Diese sei auf
den Gründen der L Realgemeinschaft gefunden worden (gegen jährliche
Fixkosten an die Realgemeinschaft). Um die Wasserversorgung zu sichern, sei die
Versorgungsanlage unter großen finanziellen Aufwendungen errichtet worden.
Hier ginge es nicht um die Frage, ob die Versorgungsanlage leistbar sei wie bei
einer Wohnraumsanierung, sondern darum: "will oder besser gesagt braucht man
Wasser oder nicht."
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt dieses Begehren, mit der Begründung, die Kosten der
Anschaffung für einen Wasseranschluss und für einen Hausbrunnen
stellen keine außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 2 bis 4 EStG 1988 und auch keine Beseitigung von
Katastrophenschäden dar, ab.
In ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, führte die Bw. aus,
dass das Versiegen des Wassers aufgrund der Trockenheit oder vielleicht auch der
in den letzten 30 Jahren aufgetretenen Erdbewegungen ein unvorhersehbares
Schadensereignis darstelle, das nach objektiver Sicht aus dem
regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfalle. Die Aufwendung für
die Errichtung der Wasserversorgungsanlage habe die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, weil sie den
Selbstbehalt übersteige. Es handle sich um nicht aufschiebbare Ausgaben,
ohne die die Wasserversorgung gefährdet wäre. Man könne auch
nicht von einer Vermögensumschichtung sprechen, wie zB bei der Erneuerung
einer Heizung oder einem Fensteraustausch. Diese Verbesserungsarbeiten
müsse man nicht durchführen lassen. Die Trinkwasserversorgung
müsse aber sichergestellt werden, da auch die Feuerwehr nicht auf ewige
Zeit als Wasserspender aufgetreten wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen
1. Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Unter Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988
sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solche
zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder
sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Nur verlorener Aufwand ist
berücksichtigungsfähig; soweit Aufwendungen einen Gegenwert schaffen
sind sie keine "Belastung" (Doralt,
EStG11, § 34
Tz 20 und die dort zitierte Judikatur).
Der Austausch einer nicht mehr leistungsfähigen
Wasserversorgungsanlage durch eine neue und die damit im Zusammenhang stehende
Kapazitätssteigerung schafft jedoch einen solchen Gegenwert und stellt
somit keine Belastung iSd § 34 dar.
Von der Bw. wird die Berücksichtigung der strittigen
Aufwendungen gemäß
§ 34 Abs. 6 beantragt.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden.
Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff der
Katastrophe nicht, sondern nennt im § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur
einige Beispiele, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinenabgänge, die
noch durch weiter ergänzt werden können , wie z.B.
Flächenbrände, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz Steinschlag,
Hagel, Schnee und Sturm. Nach Judikatur und Literatur versteht man unter
Katastrophenschäden außergewöhnliche Schadensereignisse, die
nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge
herausfallen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 34 Abs. 6 bis 8 EStG 1988 Tz 2).
Im allgemeinen Sprachgebrauch (zB Meyers Großes
Universallexikon) versteht man unter einer (Natur-) Katastrophe ein schweres
Unglück mit verheerenden Folgen. Eine Katastrophe verursacht
üblicherweise Schäden, die überregionale oder sogar
internationale Hilfe erfordern. Eine Katastrophe wird meist als ein
plötzlicher Einbruch oder als ein sprunghaft auftretendes Phänomen,
das eine nachhaltige Zerstörung hervorruft, beschrieben.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (UFS
4.4.2005, RV/0344-G/04, UFS 9.1.2007, RV/0117-G/04) wird auch unter einer
Katastrophe im Sinn des Einkommensteuergesetzes ein plötzlich auftretendes
Ereignis verstanden, das enorme Schäden verursacht. Darunter fällt
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht, eine über
Jahre hinweg entstehende Trockenheit in einem bestimmten Gebiet als Folge des
allgemeinen Klimawandels, die zu einem allmählichen Absinken des
Grundwasserspiegels führt, wenn auch der damit im Zusammenhang stehende
wirtschaftliche bzw. finanzielle Schaden aus der Sicht des einzelnen Betroffenen
nicht unerheblich ist. Weder der Klimawandel als solcher, noch jenes Ereignis,
das in Folge des Klimawandels auftritt, kann als Naturkatastrophe in dem Sinn
angesehen werden, dass ein dadurch entstehender Schaden auch steuerlich zu
berücksichtigen ist.
Sonderausgaben
im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind
Aufwendungen zur Wohnraumsanierung in Form von Instandsetzungsaufwendungen, die
den Nutzwert des Wohnraumes wesentlich erhöhen.
Bei den gegenständlichen Aufwendungen für eine
Wasserversorgungsanlage handelt es sich auch nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates um Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 25.1.1993, 92/15/0020 ausgeführt, dass Maßnahmen, die dem Ersatz
anderer Abwasserbeseitigungsanlagen dienen, jedenfalls mittelbar auch den
Nutzwert des Wohnraumes selbst entscheidend erhöhen
Sanierungsmaßnahmen im Sinn der lit. c der zitierten Gesetzesstelle
darstellen. Dabei ist Wohnraum im Sinn der hier maßgeblichen lit. c
nicht eingeschränkt auf die tatsächlich dem Wohnzweck dienenden
Räume eines Gebäudes zu verstehen, sondern umfasst immer das
Gebäude an sich.
Diese Ausführungen treffen nicht nur auf die
Wasserentsorgung zu, sondern sind nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates analog auch auf Aufwendungen für die Wasserversorgung
anzuwenden.
Dieser Rechtsansicht folgend wurden vom Finanzamt bereits
diese Aufwendungen als Sonderausgaben behandelt. Es ist nun nicht möglich,
in jenen Fällen, in denen der Abzug von Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Sonderausgaben durch das Gesetz beschränkt ist, die vom Abzug
ausgeschlossenen Ausgabenteile, die sich bei der Einkommensermittlung nicht voll
als Abzugspost auswirken konnten, als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, weil sie ihre Eigenschaft als Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht verlieren (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34
Abs. 1 Tz 5).
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 20.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-G/08
- Stammnummer
- 35258
- Gültig
- 20.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF