Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0202-W/06
Was ist Schenkungsgegenstand; unterliegt der Vorgang der Grunderwerbsteuer oder der Schenkungssteuer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-W/06vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 6. September 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 16. August 2005, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 23. März 2005
übertrugen die Ehegatten F.G.S. an ihren Sohn und ihre Schwiegertochter -
diese in der Folge Berufungswerber = Bw. genannt - das Grundstück 8.
Bezüglich des Einheitswertes dieses Grundstückes war festgehalten,
dass der Einheitswert dieser Liegenschaft im Ausmaß von 687m2 laut
Einheitswert-Bescheid AZ vom 20. September 2000 S 1.300,01 (das entspricht
€ 94,47) beträgt.
Am 22. April 2005 wurde eine Ausfertigung der
Abgabenerklärung mit jeweils einer Vertragsausfertigung sowohl beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als auch beim
Lage-Finanzamt Mistelbach zur Anzeige gebracht.
Die beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien angezeigte Ausfertigung wurde hier unter der ErfNr.: und
die dem Finanzamt Mistelbach vorgelegte wurde ebenfalls an das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet und unter der
ErfNr.. erfasst.
In weiterer Folge stellte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (unter der ErfNr.. ) bezüglich des
Einheitswertes weitere Ermittlungen an. Hierbei kam zu Tage, dass sich auf
diesem Grundstück ein Einfamilienhaus befand und das Finanzamt Mistelbach
für dieses Grundstück zum 1. Jänner 1996 den Einheitswert zum
EW-Az in Höhe von € 24.490,75 festgestellt hatte.
Unter eben dieser ErfNr.. setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Schenkungssteuer fest und legte der
Bemessung entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 ErbStG jeweils
1/4 dieses 3fachen Einheitswertes zu Grunde, sodass sich für den
Schenkungsvorgang zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter eine
Schenkungssteuer in Höhe von € 2.518,72 ergab, ebenso wie
für den Schenkungsvorgang zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter.
Dagegen erhoben die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung und brachten vor, dass die Bemessung der
Schenkungssteuer von dem zuvor genannten Einheitswert unrichtig sei. Sie legten
dar, dass sie das auf dem übergebenen Grundstück befindliche Haus
selbst - in erster Linie durch Fremdfinanzierung - errichtet hatten. Die
Gesamtinvestitionen betrugen etwa € 109.170,70 und die Bw. stellten
den Antrag diese Schulden gemäß
§ 20 Abs. 5 ErbStG bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien kam letztlich zur Ansicht, dass die Bw.
das Haus tatsächlich selbst errichtet hatten und dass Schenkungsgegenstand
somit nur das nackte Grundstück war.
Zur Feststellung des
Einheitswertes für das bloße Grundstück gab das Finanzamt
Mistelbach einen Hilfswert von S 175,5 (das entspricht
€ 12,75)/m2 bekannt.
Mit Berufungsvorentscheidung
entsprach das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem
Berufungsbegehren insoweit, und legte der Bemessung der Schenkungssteuer nur
mehr diesen anteiligen 3fachen Einheitswert zu Grunde. Somit ergab sich für
die Bw. nunmehr jeweils ein Steuerbetrag von € 621,90.
Mit Schreiben vom 5. Dezember
2005 stellten die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch
die Abgabenbehörde II. Instanz.
Die Bw. führten hierin
unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 ErbStG aus, dass der gemeine Wert des
Grundstückes in diesem Fall geringer sei als der 3fache Einheitswert.
Weiters stellten die Bw. fest, dass die Übergeber zur Finanzierung
des Ankaufs dieses Grundstückes einen Kredit in Höhe von
S 300.000,- (das entspricht € 21 .801,-) aufgenommen hatten, den
diese mangels Erwerbseinkommens nicht zurückzahlen konnten, sodass die Bw.
durch Schuldbeitritt im Jahr 1991 diesen Kredit getilgt hatten, weshalb diese
Rückzahlung nunmehr gemäß
§ 20 Abs. 5 ErbStG bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen sei.
Nachdem der unabhängigen
Finanzsenat weitere Erhebungen zur Erledigung der Berufung in die Wege geleitet
hatte, kam zu Tage, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien am 8. Februar 2007 unter der ErfNr.: - nachdem es auch hier
Erhebung zum Einheitswert der Liegenschaft durchgeführt hatte - für
die berufungsgegenständlichen Rechtsvorgänge
Grunderwerbsteuerbescheide erlassen hatte. Das Finanzamt hatte als Gegenleistung
für die Übertragung des Grundstückes die Übernahme eines
Darlehens des Landes Niederösterreich gesehen und dieses in einem
abgezinsten Betrag der Bemessung zu Grunde gelegt. Begründend war
ausgeführt worden: "Gegenleistung gemäß
§ 5 GrestG für
den übernommenen Schenkungsgegenstand sind die von den Geschenknehmern
übernommenen Lasten lt. Pkt. II (Wohnbauförderungsdarlehen des Landes
Niederösterreich. Das abgezinste Darlehen (§ 14 BewG)
beträgt € 6.500,87. Der Einheitswert der Liegenschaft lt. Punkt
IV des Vertrages beträgt € 94,47. Der Vertrag unterliegt
ausschließlich der Grunderwerbsteuer (Gegenleistung höher als der
3fache Einheitswert)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich unterliegen
Vorgänge mit denen Grundstücke übertragen werden der
Grunderwerbsteuer. Gern § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG sind von der Besteuerung
u.a. aber ausgenommen: Grundstücksschenkungen unter Lebenden im
Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBI. Nr. 141, in der
jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Nach den Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes ist die Steuer grundsätzlich von der
Gegenleistung zu erheben.
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 1 ErbStG unterliegen der Schenkungssteuer Schenkungen im Sinne des
bürgerlichen Rechtes.
Voraussetzung für das
Vorliegen einer Schenkung ist, dass seitens des Geschenkgebers ein
Schenkungswille gegeben ist. Darüber hinaus ist die Frage, was Gegenstand
der Schenkung ist, ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen
Grundsätzen zu beurteilen. Demnach entscheidet allein der Parteienwille,
was geschenkt ist.
Bei Würdigung des
Gesamtbildes kommt man im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass mit
dem Abschluss des Schenkungsvertrages der Zweck verfolgt wurde, den Bw.
bloß das (nackte) Grundstück auf dem diese bereits selbst ein Haus
errichtet hatten zu übertragen, diese Ansicht hat auch das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien sowohl bei Erlassung der
Berufungsvorentscheidungen (unter der ErfNr.. ), als auch bei Erlassung der
Grunderwerbsteuerbescheide (unter der ErfNr.: ) zum Ausdruck gebracht.
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ist letztlich davon ausgegangen, dass
die Bw. im Gegenzug für die Grundstücksübertragung zur
Übernahme des Wohnbauförderungsdarlehens des Landes
Niederösterreich verpflichtet waren und hatte vor Festsetzung der
Grunderwerbsteuer noch Erhebungen dahingehend geführt, dass der gemeine
Wert des Grundstückes unter dem 3fachen des Einheitswertes liegt und auch
geringer ist als die angesetzte Gegenleistung.
Der Ansicht, dass im
gegenständlichen Fall rein der Grunderwerbsteuer unterliegende
Erwerbsvorgänge vorliegen, vermag auch der unabhängigen Finanzsenat
nicht entgegenzutreten, weshalb die Schenkungssteuervorschreibungen aufzuheben
waren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-W/06
- Stammnummer
- 35257
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF