Findok · Richtlinien
AH-3310
3A. Einfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention
überholte Fassung (bis 06.11.2017)RichtlinieBMF-010302/0038-IV/8/2014gilt ab 20.06.2014
Inhaltsverzeichnis der AH-3310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.06.2014 bis 06.11.2017.
Wortlaut laut Findok
33A. Einfuhr kritischervon Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention
3A.1. Einfuhrverbot
3A.1.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2
Gemäß § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Einfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 aus Israel (IL), Myanmar (MM), Angola (AO), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Ägypten (EG), Südsudan (SS) verboten.
Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210) bzw. für Dual-Use-Güter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet.
3A.1.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden.
3A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3.13A.3. Einfuhrmöglichkeit mit EinfuhrbewilligungEinfuhrgenehmigung
3A.3.1. Chemikalien der Kategorie 1
(1) DieGemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 unterliegt die Einfuhr von Chemikalien der in ListeKategorie 1 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten Genehmigungspflicht (Chemikalien ist mit gültiger Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend erlaubtder Kategorie 2 unterliegen nach dieser Arbeitsrichtlinie bei der Einfuhr keinen Beschränkungen). Wenn dieDie Chemikalien sind in e-Zoll mit der Liste 1 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten Chemikalien einer der Embargomaßnahmen unterliegen, so ist eine Einfuhrbewilligung nach denMaßnahme für das Embargo maßgebenden RechtsvorschriftVerteidigungsgüter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210 erforderlich) bzw. In solchen Fällen gelten die Arbeitsrichtlinien für die jeweiligen EmbargomaßnahmenDual-Use-Güter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet.
(2) In der Liste sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genannt.
(3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4CHE ("Einfuhrbewilligung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.15.6.
(4) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter der Liste 1 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 umfassen, sind in e-Zoll gekennzeichnet. Siehe dazu auch die Anlage 1 zur vorliegenden Arbeitsrichtlinie.
3A.3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GüterVoranfrage
3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1)(a) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen.
(b)Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch durch Ausnahmeanmerkungen in der Militärgüterliste (Siehe Anlage 1 zu dieser Arbeitsrichtlinie) von dieser ausgenommen werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dassDie Bestimmungen zur Voranfrage und über die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazuVerwendung des Dokuments sind der Dokumentenartencode 4NCHArbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. ("Nicht in den Listen der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 aufgeführtes Erzeugnis") zu verwendenentnehmen.
3.2.33B. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJEinfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention
3B.1. Einfuhrverbot
3B.1.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel
Gemäß § 18 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Einfuhr von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien oder Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, verboten.
3B.1.2. Voranfrage
Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.18. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 18 Abs. 2 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 14 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0038-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0144-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35255
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 20.06.2014 bis 06.11.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF