Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1206-W/05
Einbringung einer Urkunde in das Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1206-W/05vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.G., W.S., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. Mai
2003 betreffend Rechtsgebühren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Unter den anlässlich einer Hausdurchsuchung in W. und
in WS beschlagnahmten Unterlagen befanden sich auch Leasingverträge. Bei
einem dieser Leasingverträge scheint Herr K.G., der Berufungswerber, als
Leasingnehmer auf. Dieser Leasingvertrag, bei dem im Vertragstext der
Berufungswerber aufscheint, ist Gegenstand dieses Verfahrens. Bei diesem
kopierten Vertrag befindet sich im Kopf folgender Text:
"M.C.". Am
Ende unter "Leasinggeber" befindet sich an Stelle einer händischen
Unterschrift der Vordruck: "
M.Co". Am Ende unter
"Leasingnehmer" ist ein Ort, der sich nicht im Inland befindet, und eine
händische Unterschrift ersichtlich.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien ging zunächst davon aus, dass es sich bei dieser aus den
beschlagnahmten Unterlagen angefertigten Kopie um eine Kopie von einer
Originalurkunde handelt und schrieb dem Berufungswerber mit Bescheid vom
5. Mai 2003 eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z.
1 GebG in der Höhe von € 565,73 vor.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass im vorliegenden Fall eine Vereinbarung mit einer Gesellschaft
getroffen wurde, die im Inland weder Sitz noch Niederlassung hat. Die Urkunde
wurde im Ausland errichtet und nicht ins Inland gebracht.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2003 die Berufung
mit der Begründung, dass vom anderen Vertragsteil der gegenständliche
Leasingvertrag in das Inland verbracht und hier von Organen der Finanzverwaltung
vorgefunden wurde und damit die Gebührenschuld entstanden sei, als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurde ergänzt, dass laut
Begründung das Finanzamt eine Originalurkunde der Leasingvereinbarung in
den Unterlagen des anderen Vertragsteiles vorgefunden wurde. Um Klarheit und
Übereinstimmung zu bekommen, wurde ein Antrag auf Einsicht in die
vorliegenden Originalunterlagen gestellt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
wurde nunmehr jene Person befragt, welche die Kopien angefertigt hat, ob diese
Kopien von Originalverträgen angefertigt wurden. Von ihr wurde angegeben,
dass sie nicht mehr wisse, ob es sich dabei um Originale oder Kopien handelte.
Auch vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde nicht
festgestellt, ob es sich bei dieser angefertigten Kopie um die Kopie einer
Urschrift oder einer Gleichschrift handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Absätze 1 und 2 des § 16 GebG lauten:
"(1) Die
Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft
im Inland errichtet wird,
1. bei
zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften,
a) wenn
die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Unterzeichnung;
b) wenn die
Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil
oder an dessen Vertreter oder an einen
Dritten;
2. bei einseitig
verbindlichen
Rechtsgeschäften,
a) wenn
die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte
der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder
dessen Vertreter;
b) wenn die
Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Unterzeichnung.
(2) Wird
über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht
die Gebührenschuld,
1. wenn
die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben
oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten
und
a) das Rechtsgeschäft
eine im Inland befindliche Sache betrifft
oder
b) eine Partei im Inland zu
einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet
ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt;
wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im
Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in
diesem Zeitpunkt, im
übrigen
2. wenn die Urkunde
(beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und
entweder
a) das
Rechtsgeschäft ein in Z 1 lit. a oder lit. b bezeichnetes Erfordernis
erfüllt, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland,
oder
b) auf Grund des
Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder
von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der
Vornahme dieser Handlungen."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien geht davon aus, dass es sich bei dieser Urkund um eine solche handelt,
welche im Ausland errichtet wurde. Auch nach den Ausführungen des
Berufungswerbers liegt eine Auslandsurkunde vor. Unbestritten ist auch, dass nur
eine der Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat
oder eine inländische Betriebsstätte unterhält. Für die
Leassinggeberin treffen diese Voraussetzungen nicht zu.
Da die Urkunde nicht im Inland errichtet wurde, scheidet
der Absatz 1 des § 16 GebG aus. Die Ziffer 1 des Absatzes 2 dieser
Gesetzesstelle kann auch nicht zur Anwendung kommen, da nicht beide Parteien
Inländer nach dieser Bestimmung sind. Bleibt für die Beurteilung, ob
bzw. wann die Gebührenschuld entstanden ist, nur noch § 16 Abs. 2 Z. 2
GebG. Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für die Entstehung der
Gebührenschuld - neben den das Rechtsgeschäft betreffenden
Erfordernissen - die Einbringung der Urkunde (Urschrift, Gleichschrift) oder
einer beglaubigten Abschrift in das Inland.
Da auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk nicht zu erkennen
ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass keine beglaubigte Abschrift kopiert
wurde. Damit ist auszuschließen, dass sich unter den beschlagnahmten
Unterlagen beglaubigte Abschriften befunden haben. Es wurde auch vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien nicht behauptet, dass eine
beglaubigte Abschrift dieser Urkunde ins Inland gebracht worden
wäre.
Für die Entstehung der Gebührenschuld ist
Voraussetzung, dass die Urkunde (Urschrift oder Gleichschrift) in das Inland
gebracht worden ist. Dieses wäre dann der Fall, wenn sich die Urschrift
oder eine Gleichschrift dieses Vertrages unter den beschlagnahmten Unterlagen
befunden hätte. Dass es sich bei der Kopie um eine solche von einer
Urschrift oder einer Gleichschrift handelt, konnte von jener Person, welche die
Kopien angefertigt hatte, nicht bestätigt werden. Bis zum Zeitpunkt der
Vorlage (ca. zwei Jahre nach Einbringung des Vorlageantrages) war es dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern nicht möglich,
festzustellen, ob ein Original in das Inland gebracht wurde. Es kann daher nicht
mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Urkunde (Urschrift oder
Gleichschrift) in das Inland gebracht wurde. Da die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen,
um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, kann aus den oben
genannten Gründen die Vorschreibung der Rechtsgebühr nicht
aufrechterhalten werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1206-W/05
- Stammnummer
- 35253
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF