Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0427-L/06
Familienbeihilfe, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienplanwechsel erfolgt und dadurch die Diplomprüfung zu spät abgelegt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-L/06vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 3. März 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit vom 1.11.2002 bis 31.12.2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3.3.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn der
Berufungswerberin für die Zeit vom 1.11.2002 bis 31.12.2004 unter Hinweis
auf § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen.
Der Sohn betreibe seit Oktober 1998 an der Wirtschaftsuniversität Wien das
Studium der Betriebswirtschaft. die Familienbeihilfe sei der Berufungswerberin
unter Berücksichtigung von einem Toleranzsemester für die Dauer von
sechs Semestern gewährt worden und mit September 2001 eingestellt worden,
weil der Sohn den ersten Studienabschnitt nicht abgeschlossen habe. Laut
Diplomprüfungszeugnis habe der Sohn die erste Diplomprüfung am
25.1.2005 bestanden. Die Familienbeihilfe sei daher ab Jänner 2005 wieder
gewährt worden. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit vom
November 2002 bis Dezember 2004 sei wegen Überschreiten der vorgesehenen
Studienzeit nicht gegeben. Die Tatsache, dass der Sohn der Berufungswerberin
nach einem neuen Studienplan studiere, habe nicht berücksichtigt werden
können, weil der Wechsel auf den neuen Studienplan laut Bestätigung
der Wirtschaftsuniversität Wien erst am 19.1.2005 efolgt sei.
Aus dem vorliegenden Diplomprüfungszeugnis vom
7.4.2005 geht hervor, dass die erste Diplomprüfung der Studienrichtung
Betriebswirtschaft am 25.1.2005 bestanden wurde. Mit Schreiben vom
19.10.2005 bestätigt die Wirtschaftsuniversität Wien, dass der Sohn
der Berufungswerberin in der Zeit von 22.9.1998 bis 19.1.2005 nach dem alten
Studienplan Betriebswirtschaft (erlassen aufgrund des Bundesgesetzes über
sozial- u. wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl 57/1983 idgF,
und der Studienordnung für die Studienrichtung Betriebswirtschaft, BGBl
173/1984 idgF), gültig ab Wintersemester 1986/87, an der
Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert gewesen sei. Der Sohn der
Berufungswerberin habe das Studium Betriebswirtschaft nach dem neuen Studienplan
(erlassen aufgrund des Bundesgesetzes über die Studien an den
Universitäten, Universitätsstudiengesetz, UniStG, BGBl I Nr. 48/1997),
gültig ab Wintersemester 2002/2003, am 19.1.2005 an der
Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommen habe und am 25.1.2005 den Antrag
auf Anerkennung von Prüfungen auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft
nach dem neuen Studienplan gestellt habe. Hätte der Sohn der
Berufungswerberin bereits im Dezember 2002 auf den neuen Studienplan
Betriebswirtschaft gewechselt und sich die absolvierten Prüfungen
anerkennen lassen, hätte er den ersten Studienabschnitt, welcher der ersten
Diplomprüfung entspreche, im Dezember 2002 abgeschlossen.
Die gegen den Bescheid des Finanzamtes eingebrachte
Berufung vom 15.3.2006 wird wie folgt begründet. "Wie Sie der
beigelegten Prüfungsübersicht des 1. und 2. Studienabschnittes
entnehmen können, hat mein Sohn - aufgrund des geplanten späteren
Wechsels auf den neuen Studienplan - parallel Lehrveranstaltungen und
Prüfungen des 2. Studienabschnittes schon in der Zeit des 1.
Studienabschnittes absolviert. Wie Sie weiters entnehmen können
wurde der 1. und der 2. Studienabschnitt im Jahr 2005 abgeschlossen.
1. Studienabschnitt 25.01.2005 2. Studienabschnitt
29.06.2005.
Aus dem Gesetzestext entnehme ich, dass diejenigen Familien
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder -
gemäß
§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - haben,
die ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Wenn
ich mir die Prüfungsübersicht ansehe bin ich der Überzeugung,
dass mein Sohn diese Bedingungen erfüllt. Ich bitte um nochmalige
Prüfung dieser Fakten."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31.3.2006 wurde die
Berufung mit folgender Bergründung als unbegründet abgewiesen.
"Ihr Sohn F. hat im Wi-Sem. 1998/99 mit dem Studium der
Betriebswirtschaft nach dem alten Studienplan begonnen. Die vorgesehene
Studienzeit für die Studienrichtung Betriebswirtschaft betrug nach dem
alten Studienplan für den ersten Studienabschnitt vier Semester
zuzüglich eines Toleranzsemesters und eines Verordnungssemesters - somit
insgesamt sechs Semester für den ersten Studienabschnitt. Diese sechs
Semester waren mit 30.09.2001 zur Gänze ausgeschöpft. Der erste
Studienabschnitt hätte somit spätestens bis zu diesem Zeitpunkt
abgeschlossen werden müssen. Da der erste Studienabschnitt nach dem alten
Studienplan bis 30.09.2001 nicht abgeschlossen war, bestand ab 1.10.2001 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Am 19.1.2005 hat nun F. das Studium Betriebswirtschaft nach
dem neuen Studienplan - gültig ab dem Wi-Sem. 2002/03 - an der
Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommen und am 25.1.2005 einen Antrag auf
Anerkennung von Prüfungen auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft nach
dem neuen Studienplan gestellt. Diesem Antrag wurde seitens der
Wirtschaftsuniversität entsprochen. Wie aus § 78 des
Universitätsgesetzes hervorgeht, gilt im Falle der Anrechnung die
Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive
Beurteilung. Der Abschluss des ersten
Studienabschnitteserfolgte somit am
25.1.2005 im neuen Studienplan durch Anrechnung der bereits im alten Studienplan
erfolgreich abgelegten Prüfungen. Hätte der Hörer bereits im
Dezember 2002 auf den neuen Studienplan Betriebswirtschaft gewechselt und
sich die absolvierten Prüfungen anerkennen lassen, hätte F. den ersten
Studienabschnitt, welcher der ersten Diplomprüfung entspricht, bereits im
Dezember 2002 abgeschlossen. Aus welchen Gründen auch immer dies nicht
so gehandhabt wurde, dürfte wohl in der Entscheidung des Studenten gelegen
sein. Als Beweismittel für den Abschluss des ersten Abschnittes ist
das von der Wirtschaftsuniversität Wien am 7.4.2005 ausgestellt
Diplomprüfungszeugnis heranzuziehen aus dessen Wortlaut "1.
Diplomprüfung am 25.1.2005 bestanden" ganz eindeutig hervorgeht, dass der
erste Abschnitt mit diesem Datum als abgeschlossen gilt. Da nicht ein
fiktiver, sondern einzig und allein ein tatsächlich vorliegender
Sachverhalt zu beurteilen ist, liegen die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor und somit war Ihre
Berufung als unbegründet abzuweisen."
Mit Schreiben vom 2.5.2006 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden
§ 78 Universitätsgesetz 2002 idgF lautet:
"Anerkennung von Prüfungen
(1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche
Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren
Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in
Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die
allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang
universitären Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des
ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im
Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer
inländischen Universität oder an einer Universität der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für
ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren
Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität
jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur
geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum
generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der
Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität
abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an österreichischen Konservatorien mit
Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des
ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den
im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche
Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder
außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine
wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der
Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden
Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der
oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der
oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung
anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen
außerhalb der Universität, die eine künstlerische
Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der
künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder
Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit
auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als
Prüfung anerkannt werden.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres
Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig
festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum
vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung
notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als
Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum
vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung
anerkannt wird.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die
außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche
Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von
Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der
Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der
Ergänzungsprüfung für den Nachweis der
körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den
Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches
die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz
ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des
Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der
Sohn der Berufungswerberin am 19.1.2005 in den neuen Studienplan umgestiegen
ist. Die Prüfung aus Rechtswissenschaften wurde bereits am 22.11.2002
bestanden. Das am 7.4.2005 ausgestellte Diplomprüfungszeugnis weist aus,
dass der Sohn der Berufungswerberin am 25.1.2005 die erste Diplomprüfung
bestanden hat.
Wie aus § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002
ersichtlich ist, gilt im Falle der Anrechnung die Anerkennung einer Prüfung
als Prüfungsantritt und positive Beurteilung. Der Gesetzgeber fingiert
also, dass der Student im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem die
Anrechnung bewilligt wurde, zur Prüfung angetreten ist und diese auch
bestanden hat.
Dieser Beurteilung kommt auch für den Bereich der
Gewährung von Familienbeihilfe Bedeutung zu. Gilt die Prüfung also mit
bescheidmäßiger Bewilligung der Anrechnung als abgelegt, so kann auch
im Berufungsfall die erste Diplomprüfung erst mit 25.1.2005 als abgelegt
angesehen werden.
Im vorliegenden Fall ist einzig und allein ausschlaggebend,
zu welchem Zeitpunkt der Wechsel in den neuen Studienplan
erfolgte. Hätte der Sohn der Berufungswerberin bereits im Dezember
2002, wie von der Wirtschaftsuniversität Wien angeführt wird, und
nicht erst im Jänner 2005 - auf den neuen Studienplan "Betriebswirtschaft"
gewechselt und sich die für den Abschluss des ersten Studienabschnittes
nach dem neuen Studienplan erforderlichen und bereits im alten Studienplan
absolvierten Prüfungen durch einen entsprechenden Antrag anerkennen lassen,
hätte er den ersten Studienabschnitt bereits zu diesem Zeitpunkt
abgeschlossen. Somit wären auch die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der Familienbeihilfe ab Dezember 2002 gegeben
gewesen. Zu beurteilen ist aber nicht ein fiktiver, sondern ein
tatsächlich vorliegender Sachverhalt, weshalb die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-L/06
- Stammnummer
- 35246
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF