Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0173-K/06
Erlassung von Abgabenbescheiden nach Konkurseröffnung - Bescheidadressat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-K/06vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, vertreten durch die KPMG
Kärntner - Treuhand Gesellschaft m. b. H., Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 9020 Klagenfurt, Krassnigstraße 36, vom
16. September 2005 gegen die Erledigungen des Finanzamtes St. Veit
Wolfsberg vom 21. Juli 2005 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1.
April 2000 bis 31. März 2003 sowie für den 15. Dezember 2004
beschlossen:
Die Berufungen werden
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 9.9.9999,
GZ. XY, wurde über das Vermögen der A. das Konkursverfahren
eröffnet und die Berufungswerberin zur Masseverwalterin bestellt.
Im Anschluss an eine abgeführte
Außenprüfung richte das Finanzamt (nach Eröffnung des
Konkursverfahrens) am 21. Juli 2005 an die "A . z. Hdn. Masseverwalterin." die
im Spruch genannten Erledigungen.
Gegen diese Erledigungen brachte die steuerliche
Vertreterin der A . im Auftrag der Masseverwalterin Berufung ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seinem Beschluss vom 2. März 2006, Zl.
2006/15/0087, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"
Durch
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen
wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem
Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des
Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung
entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der
Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt
sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd
§ 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002,
2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom
18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997,
97/13/0023).
Die
angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in
den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1
Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht
wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den
Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten
hg. Beschluss vom 18. September 2003, mwN). Eine an "Herrn
Gemeinschuldner z.H. Herrn Masseverwalter" adressierte Erledigung ist nicht an
den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die
bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den
Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam
geworden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom
18. September 2003).
"
Auch im gegenständlichen
Fall wurden die im Spruch genannten Erledigungen (nach Konkurseröffenung)
an die Gemeinschuldnerin zu Handen der Masseverwalterin adressiert. Somit sind
sie aber - den obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zufolge -
der Masseverwalterin gegenüber nicht wirksam geworden. Die Berufungen waren
daher - da sie sich gegen nicht wirksam gewordene "Bescheide" richten -
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen.
Angemerkt wird, dass von der
Durchführung der in den Berufungen begehrten mündlichen
Berufungsverhandlungen angesichts der vorzunehmenden Zurückweisung der
Berufungen gemäß
§ 184 Abs. 5 iVm
§ 184 Abs. 3 BAO Abstand genommen werden konnte.
Klagenfurt,
am 12. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-K/06
- Stammnummer
- 35239
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF