Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0198-F/08
Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Behörde. Erlässt die Behörde trotz Mangelhaftigkeit der Berufung eine BVE, so ist diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-F/08vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom 29. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes c vom 9. Oktober 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung 2006 entschieden:
Die Berufungsvorentscheidung
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung
2006 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des
Finanzamtes ersatzlos aufgehoben.
Der Vorlageantrag vom 21. Feber
2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Ausgleichszahlung 2006 wird gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BA0 als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit Eingabe vom 24. September 2007
den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für
das Kalenderjahr 2006 für seine beiden namentlich genannten Töchter
gestellt.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 wurde sein Antrag
betreffend die Tochter t mit der Begründung abgewiesen, gemäß
§ 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hätten
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, habe
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Da die Tochter des Bw nicht mehr bei ihm im gemeinsamen
Haushalt wohnt, was aus der Meldebestätigung des Gemeindeamtes ersichtlich
ist, könne die Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für das Jahr 2006
nicht gewährt werden.
Betreffend die zweite im Antrag namentlich genannte Tochter
wurden vom Finanzamt keinerlei Feststellungen getroffen.
Mit Eingabestempel der Finanzverwaltung Standort c vom 29.
Oktober 2007 versehen legte der Bw neuerlich eine beglaubigte Übersetzung
der Bestätigung des Gemeindeamtes vor, in der angeführt wird, dass
nunmehr auch seine Tochter t an der genannten Adresse in o mit dem Bw, seiner
Ehegattin und der zweiten Tochter zusammenwohne. In einem formlosen Schriftsatz
gab der Bw an, dass seine Tochter zwei ständige Wohnsitze besitze. Für
die Studienzeit sei sie in w angemeldet. Dort wohne sie bei ihren
Großeltern vier Tage in der Woche, weil die Fahrt zur Universität
unrentabel wäre. An den anderen Tagen wohne sie im Elternhaus in y. Sie
habe kein Einkommen, weil sie nicht arbeitet und bekomme kein Stipendium. Alle
Kosten würden die Eltern tragen und die Wohnung in w werde von den
Großeltern finanziert.
Dieses Schreiben hat die Abgabenbehörde erster Instanz
als Berufung gewertet. Nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar
2008 hat der Bw mit Schriftsatz vom 21. Feber 2008 einen Vorlageantrag, welcher
von ihm auch so bezeichnet wurde, eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 250 Abs 1 BA0 muss die Berufung
enthalten:
a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine
Begründung.
Nach § 275 BA0 hat die Abgabenbehörde erster
Instanz, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs 1 oder Abs 2 erster Satz
umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des
§ 250 BA0 entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung
nicht zuständig. Trifft sie eine
solche dennoch, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit
Rechtswidrigkeit infolge
Unzuständigkeit (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 4. Februar 1977, Slg. 5078/F, vom 16. Dezember 1987, Zlen. 85/13/0108, 0131,
und vom 4. April 1990, Zl. 89/13/0190).
Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages liegt
daher nicht im Ermessen der
Behörde. Fehlen einer Berufungsschrift Erfordernisse, die im § 250 BA0
erschöpfend aufgezählt sind,
muss die Behörde Maßnahmen
nach § 275 BA0 setzen (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1990, Zl. 87/14/0013).
Im vorliegenden Berufungsfall hat die Abgabenbehörde
auf die oben angeführte Mangelhaftigkeit der Berufung (es fehlen durchwegs
alle genannten Erfordernisse) nicht gemäß
§ 275 BA0 reagiert und
ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages eine Berufungsvorentscheidung
erlassen. Dieses Vorgehen bewirkt eine Rechtswidrigkeit der
Berufungsvorentscheidung infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (VwGH
14.9.1992, 91/15/0135; 18.2.1999, 97/15/0163, 0187; 21.1.2004,
99/13/0120).
Da trotz Vorliegens derart gravierender inhaltlicher
Mängel vor deren Behebung eine Berufungserledigung in Form der in Rede
stehenden Berufungsvorenscheidung des Finanzamtes erfolgte und das Finanzamt zu
deren Erlassung aufgrund obgenannter Ausführungen unzuständig war, war
diese ersatzlos aufzuheben.
Da ein Vorlageantrag unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraussetzt, eine solche aber infolge Aufhebung nicht
mehr dem Rechtsbestand angehört, war der Vorlageantrag als unzulässig
geworden zurückzuweisen (§ 273 Abs 1 lit a BA0 i.V.m. § 276 Abs 4
zweiter Satz BA0).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 12. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-F/08
- Stammnummer
- 35235
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF