Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0389-W/08
Erbschaftsschenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-W/08vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. NN., vom
2. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Dezember 2007,
Erfassungsnummer zzz, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 4. August 2006 schlossen Frau N., als Geschenkgeberin
einerseits und deren Neffe, J. und dessen Ehegattin Bw., (die nunmehrige
Berufungswerberin - kurz Bw.) als Geschenknehmer andererseits einen Notariatsakt
nachstehenden Inhaltes (gekürzte, auszugsweise Wiedergabe):
"Erbschaftsschenkungsvertrag:
Erstens: Im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes
nnn., ZZZ, nach dem am TTMMJJJJ verstorbenen F., hat Frau N. auf Grund des
Gesetzes zu einem Sechstel des Nachlasses die bedingte Erbantrittserklärung
abgegeben.
Zweitens: Frau N. schenkt hiemit die aufgrund des Gesetzes
angefallene und bereits aufgrund der abgegebenen Erbantrittserklärung zu
einem Sechstel auch angetretene Erbschaft mit allen ihr bisher erwachsenen
Rechten und Pflichten, ihrem Neffen, Herrn J. und dessen Ehegattin W.. Dazu wird
festgestellt, dass der Geschenkgeberin nunmehr kein gesetzliches Erbrecht an der
Verlassenschaft nach verstorbenem F. zusteht und Herr J. und dessen Ehegattin
Frau W. nunmehr anstelle der Geschenkgeberin in das Verlassenschaftsverfahren
eintreten und somit zu je 1/12 des Nachlasses erbberechtigt ist.
Drittens: Herr J. und Frau W. nehmen diese
Erbschaftsschenkung hiemit an."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte daraufhin mit Bescheid vom 13. Dezember 2007, Erfassungsnummer
zzz, gegenüber der Bw. Schenkungssteuer in der Höhe von €
1.418,85 fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 2.
Jänner 2008 wendet sich die Bw. gegen die Einbeziehung des Bankguthabens in
die Bemessungsgrundlage. Die beiden Sparbücher seien
kapitalertragsteuerpflichtig und unterlägen sohin nicht der
Erbschaftssteuer. Sie sei als "Erbschafts-Beschenkte" in alle Rechte und
Pflichten der Erbin eingetreten und es seien daher auch die ihr anteilig zu 1/12
übergebenen Sparguthaben erbschaftssteuerfrei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2008 als unbegründet ab.
Begründend führte das Finanzamt aus, der am 4. August 2006
abgeschlossene Erbschaftsschenkungsvertrag stelle ein Rechtsgeschäft unter
Lebenden dar. Für derartige Rechtsgeschäfte sehe das ErbStG keine
Befreiungsbestimmung von Sparguthaben vor.
Die Bw. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 24.
Jänner 2008 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Der Geschenkgeberin, Frau N., sei aufgrund des Gesetzes mit dem
Todestag des Erblasses die Erbschaft zu einem Sechstel angefallen. Frau N. habe
daher ein Anwartschaftsrecht erworben, das ihr allein weder Eigentum verschaffe,
noch irgendwelche weitere Rechtsfolgen für sie als Geschenkgeberin bewirke.
Dabei sei es auch völlig gleichgültig, ob der gesetzlich berufene Erbe
von dem Erbrecht Kenntnis habe oder nicht. Der Erbanfall sei eine objektive vom
Willen und der Kenntnis des Berufenen unabhängige Tatsache, die mit dem Tod
des Erblassers eintrete. Es werde daher auch keine Steuerpflicht bei dem
bloß "berufenen Erben" ausgelöst.
Durch den gegenständlichen Erbschaftsschenkungsvertrag
vom 4. August 2006 werde dieses Anwartschaftsrecht auf die Geschenknehmerin und
Bw. übertragen. Gäbe die Geschenknehmerin in der Folge keine
Erbantrittserklärung ab, so habe sie zwar ein Anwartschaftsrecht erworben,
aber es erfolge kein Vermögensübergang und werde daher auch keine
Schenkungssteuerpflicht ausgelöst. Dies bedeute aber auch, dass nicht der
Abschluss des Erbschaftsschenkungsvertrages die Steuerpflicht auslöse, weil
dadurch kein Vermögensübergang erfolge. Es sei auch im
gegenständlichen Erbschaftsschenkungsvertrag keine Verpflichtung für
die Geschenknehmerin und Berufungswerberin vereinbart worden, dass sie eine
Erbantrittserklärung abgeben müsse, oder dass dies eine Bedingung
für den Abschluss des Erbschaftsschenkungsvertrages darstelle. Nur bei
Vereinbarung einer solchen Bedingung sei mit dem Abschluss des
Erbschaftsschenkungsvertrages (eben bei Eintritt dieser Bedingung) ein
Vermögensübergang verbunden.
Diese einfache und nachvollziehbare Überlegung mache
deutlich, dass zwar der Erbschaftsschenkungsvertrag (ohne Bedingung) ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden darstelle, der aber keinen
Vermögensübergang bewirke. Erst durch die von der Geschenknehmerin und
Berufungswerberin zu einem Zwölftel abgegebene Erbantrittserklärung
werde ein Anspruch auf Vermögensübergang geschaffen und zwar in der
rechtlichen Konstruktion einer Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen. Da aber
erst die Erbantrittserklärung die Rechtsnachfolge bewirke, sei auch nicht
der Erbschaftsschenkungsvertrag sondern die Erbantrittserklärung
Auslöser für die Anwendung des ErbStG. Weil aber die Abgabe der
Erbantrittserklärung Auslöser für den Vermögensübergang
sei, liege hier ein Erwerb von Todes wegen vor und sei daher die
Steuerbegünstigung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt
als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 ErbStG bleiben u.a.
steuerfrei:
17. Erwerbe von Todes wegen
- von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§
97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr.
12/1993, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit
dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen
Einkommensteuer gemäß
§ 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes
1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie
bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
- von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne
des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988;
- von Anteilen an in- und ausländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital
der Gesellschaft beteiligt ist.
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG setzt also das Gebot des
Endbesteuerungsgesetzes, eine Abgeltungswirkung vorzusehen, in der Weise um,
dass er eine Steuerbefreiung normiert (vgl. VfGH vom 22. Juni 2005, B 349/04).
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
erwähnten Bundesgesetzes lauten: "Mit dieser Regelung wird der Anordnung
des Verfassungsgesetzgebers im Endbesteuerungsgesetz entsprochen. Schenkungen
unter Lebenden bleiben davon unberührt."
Strittig ist vor allem, ob bei der abgabenrechtlichen
Würdigung der vorliegenden Vermögensübertragung an die Bw. von
einem Erwerb von Todes wegen oder von einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
auszugehen ist.
Die Bw. stützt ihr Vorbringen auf die Ansicht, der
Erbschaftsschenkungsvertrag stelle zwar ein Rechtsgeschäft unter Lebenden
dar, er bewirke aber keinen Vermögensübergang. Dem ist zu entgegnen,
dass nach ständiger Rechtsprechung die unentgeltliche Überlassung
eines Erwerbes durch Erbanfall nach Abgabe der Erbantrittserklärung
für sich und unabhängig vom vorherigen Erwerb durch den Erben der
Schenkungssteuer unterliegt. Dies deshalb, weil die Erbschaft für den
steuerlichen Bereich mit der Abgabe der Erbantrittserklärung erworben wird
und damit der Steuertatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit Abgabe der
Erbantrittserklärung erfüllt wurde (VwGH vom 28. September 2000, Zl.
2000/16/0327).
In seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/16/0091,
hat der VwGH festgestellt, es stehe vollkommen außer Diskussion, dass dem
Erben, der die ihm angefallene Erbschaft durch Abgabe der Erbserklärung
(nunmehr Erbantrittserklärung) antrete und danach erst verschenke, die
Erbschaftssteuerpflicht voll treffe und dass der anschließende
Schenkungsvorgang Erbschaftssteuerpflicht auslöse.
Genau dieser Sachverhalt liegt im Streitfall vor. Geht doch
aus dem o.a. Notariatsakt zweifelsfrei hervor, dass Frau N. die aufgrund des
Gesetzes angefallene und durch die aufgrund der abgegebenen
Erbantrittserklärung zu einem Sechstel auch angetretene Erbschaft an die
Bw. und deren Ehegatten je zur Hälfte verschenkt hat.
Dem Einwand der Bw., die Geschenkgeberin habe bloß
ein Anwartschaftsrecht erworben, das keine weiteren Rechtsfolgen für sie
als berufene Erbin zu entfalten vermöge, kann im Hinblick auf die
Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG nicht gefolgt werden. Nach dieser
Norm entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht etwa erst mit dem Erwerb des
Eigentums an bestimmten, zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern
grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblasses eintretenden Anfall
an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der
Erbantrittserklärung Gebrauch macht (VwGH vom 19. Dezember 1996,
Zl. 96/16/0091).
Daraus folgt aber, dass dem Erbschaftssteuerrecht ein
Grundsatz fremd ist, nach dem der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein
erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten und
Dritten nach Abgabe der Erbantrittserklärung abgeschlossenes -
Rechtsgeschäft unter Lebenden zurückzuführen ist.
Jeder einzelne, einen Tatbestand iSd ErbStG erfüllende
Erwerb unterliegt als selbstständiger Vorgang für sich der Steuer; die
Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang jeweils mit der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (VwGH vom 3. Oktober 1996,
Zl. 95/16/0191).
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher bei der
abgabenrechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht davon
ausgegangen, dass der gegenständliche Vermögensübergang laut dem
o.a. Erbschaftsschenkungsvertrag gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG der
Schenkungssteuer unterliegt.
Da die in § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG normierte
Steuerbefreiung aber auf Schenkungen unter Lebenden nicht anzuwenden ist, kam
die von der Bw. begehrte Außerachtlassung der
kapitalertragsteuerpflichtigen Sparbücher bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen nicht in Betracht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-W/08
- Stammnummer
- 35231
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF