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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0223-G/08

Studiengebühren für ein Universitätsstudium als Werbungskosten (2002)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-G/08vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, vom 13. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 machte die Berufungswerberin (Bw.), die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, erstmals Werbungskosten für Fortbildung in Höhe von 726,27 Euro geltend. Dabei handelte es sich um die im Jahr 2002 bezahlten Studiengebühren für das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften. Das Studium wurde von der Bw. im Jahr 2007 abgeschlossen. Vom Finanzamt wurden die genannten Aufwendungen unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht als Werbungskosten anerkannt. Dagegen richtet sich der - ohne weitere Ausführungen eingebrachte - Vorlageantrag. Über die Berufung wurde erwogen: § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 lautet: § 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ... Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten sind auch: ... 10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. ... Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Da nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage die Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium - dazu gehören auch die Studiengebühren - generell vom Abzug ausgeschlossen waren, konnte dem Antrag der Bw., die Studiengebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, nicht entsprochen werden. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 12. Juni 2008

Normen und Schlagworte

StudiengebührenUniversitätsstudiumWerbungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0223-G/08
Stammnummer
35226
Gültig
12.06.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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