Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0223-G/08
Studiengebühren für ein Universitätsstudium als Werbungskosten (2002)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-G/08vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, vom 13. Februar 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. Jänner 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
machte die Berufungswerberin (Bw.), die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt, erstmals Werbungskosten für
Fortbildung in Höhe von 726,27 Euro geltend. Dabei handelte es sich um
die im Jahr 2002 bezahlten Studiengebühren für das ordentliche
Studium der Rechtswissenschaften. Das Studium wurde von der Bw. im
Jahr 2007 abgeschlossen.
Vom Finanzamt wurden die genannten Aufwendungen unter
Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht als
Werbungskosten anerkannt. Dagegen richtet sich der - ohne weitere
Ausführungen eingebrachte - Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der im
Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 lautet:
§ 16.
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. ... Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten sind auch:
...
10.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. ... Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar,
die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Da nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage die Kosten
für ein ordentliches Universitätsstudium - dazu gehören auch die
Studiengebühren - generell vom Abzug ausgeschlossen waren, konnte dem
Antrag der Bw., die Studiengebühren als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen,
nicht entsprochen werden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-G/08
- Stammnummer
- 35226
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF