Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0001-G/07
Berufung gegen die Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-G/07vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Haimo Moder und
Mag. Christiane Riel-Kinzer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen DH, vertreten durch die PSW Steuerberatung und
Wirtschaftsprüfung GmbH in 8010 Graz, Conrad von
Hötzendorfstraße 37a, wegen Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 19. Jänner 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. Oktober 2006,
StrNr. 2006/00112-001, nach der am 10. April 2008 in Anwesenheit der
Mag. Maria Pötsch-Weirer, Wirtschaftstreuhänderin als
Verteidigerin der Beschuldigten und Vertreterin der nebenbeteiligten Fa. B.GmbH,
der Amtsbeauftragten Dr. Heidrun Günther sowie der
Schriftführerin Dagmar Brus, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (= Bw.) fungierte seit dem
22. Oktober 2001 als Geschäftsführerin der B.GmbH, die einen
Handel mit Textilien betrieb. Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die GmbH
infolge Eröffnung eines Konkursverfahrens im Oktober 2006 aufgelöst
wurde. Mit dem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom
21. März 2007 wurde der Konkurs gemäß
§ 139 KO
aufgehoben.
Im Zuge einer vom Finanzamt durchgeführten
UVA-Prüfung wurde festgestellt, dass für die
Voranmeldungszeiträume 09-10/2004 und 01-02/2005 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht noch Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
entrichtet worden sind. Da keine Unterlagen vorgelegt wurden, mussten die
Erlöse für die genannten Voranmeldungszeiträume vom Prüfer
zunächst im Schätzungsweg ermittelt werden (Niederschrift vom
26. April 2005).
In weiterer Folge wurde festgestellt, dass für die
GmbH ab Juli 2003 keine Lohnabgaben an das Finanzamt abgeführt bzw.
gemeldet und die Lohnabgaben für die Zeiträume 01-11/2005
verspätet am 13. Jänner 2006 bekannt gegeben worden waren. Da
eine Entrichtung dieser Lohnabgaben in der Höhe von insgesamt
32.536,55 € nicht erfolgte, konnte der Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden.
Daraufhin leitete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid bzw. mit der
Verfügung vom 23. März 2006 gegen die Bw. ein
Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes begangener Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ein.
Im Zuge einer Beschuldigteneinvernahme am 20. April
2006 legte der Vertreter der Bw. in ihrem Namen hinsichtlich der Nichtabfuhr der
Lohnabgaben sowie der Umsatzsteuerverkürzungen für die Monate
September und Oktober 2004 ein umfassendes Geständnis ab. Während sich
aus den im Zuge des Untersuchungsverfahrens nunmehr vorgelegten
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume 01-02/2005
ein Umsatzsteuerguthaben ergab, wurde die Zahllast für die Monate
09-10/2004 mit insgesamt 11.479,64 € bekannt gegeben.
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Oktober
2006 wurde die Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil sie als steuerlich verantwortliche
Geschäftsführerin der B.GmbH vorsätzlich
1.
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 09/2004 in der Höhe von
8.075,82 € und für 10/2004 in der Höhe von
3.403,82 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten hat, sowie
2.
Lohnsteuern für [ergänze offenbar: 01-12]2003, [01-12]2004 in der
Höhe von 14.517,43 € und für 01-11/2005 in der Höhe von
6.463,87 €, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für [ergänze offenbar: 01-12]2003, [01-12]2004 in
der Höhe von 6.295,88 und für 01-11/2005 in der Höhe von
4.236,80 € sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für
[ergänze offenbar: 01-12]2003, [01-12]2004 in der Höhe von
627,15 € und für 01-11/2005 in der Höhe von
395,42 € nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit abgeführt [bzw. entrichtet] hat
und über sie gemäß
§§ 33
Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 21 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von 6.300,00 €, im
Uneinbringlichkeitsfall drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit
363,00 € festgesetzt.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das voll
umfassende Geständnis, als erschwerend eine Vorstrafe und der lange
Deliktszeitraum gewertet. Ebenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt
wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bw. (monatliches
Einkommen von rund 1.000,00 €, keine Sorgepflichten, kein
Vermögen, Privatkonkurs).
Gegen das Erkenntnis brachte die Bw. hinsichtlich der
Bemessung der Höhe der Geldstrafe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe das
Rechtsmittel der Berufung ein. Es wurde beantragt, die Geldstrafe mit
höchstens 10 % der möglichen Höchststrafe von
39.227,55 €, somit mit 3.900,00 € zu bemessen und jedenfalls
die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe
herabzusetzen, da diese wesentlich überhöht erscheine.
Die Bw. verfüge, da über ihr Vermögen nach
wie vor ein Konkursverfahren abgeführt werde, über keinerlei
pfändbares Einkommen. Auch nach einer allfälligen Aufhebung des
Konkursverfahrens würden alle Gläubiger wiederum gegen sie Exekution
führen, sodass ihr in absehbarer Zeit kein freies Einkommen zur
Verfügung stehen werde. Die verhängte Geldstrafe werde daher fast
automatisch zu einer unbedingten Haftstrafe werden. Die Bw. wolle die
verhängte Strafe unbedingt - wenn auch in Raten - bezahlen. Dies sei aber
nur realistisch, wenn sie die finanzielle Belastung auch schaffe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
am 10. April 2008 ergänzte die Vertreterin der Bw. die
Einkommensverhältnisse dahingehend, dass die Finanzstraftäterin seit
25. Juni 2007 als Verkäuferin in einer Boutique tätig sei. Auf
Grund zahlreicher Exekutionen werde ihr lediglich das Existenzminimum
ausbezahlt. Der Konkurs über ihr Privatvermögen sei mangels
Zustandekommen eines Zahlungsplanes nicht erfolgreich abgeschlossen worden. Die
Bw. werde von ihrer Familie bzw. ihren Geschwistern zur Bestreitung ihres
Lebensunterhaltes finanziell unterstützt.
Die Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der Berufung
mit der Begründung, dass die Bw. gleichsam parallel zum gerichtlichen
Strafverfahren und dem diesbezüglichen Strafvollzug neuerlich umfangreiche
Finanzvergehen begangen hat, also eine strenge Bestrafung erforderlich sei, um
sie von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Aus den vorliegenden
Aktenunterlagen ist ersichtlich, dass die Bw. mit dem Urteil des Landesgerichtes
für Strafsachen Graz vom 9. Juli 2003, GZ. HV, wegen
umfangreicher Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2
lit. a und b FinStrG im Tatzeitraum 1994 bis Juni 2001 schuldig
gesprochen und über sie eine unbedingte Geldstrafe in Höhe von
1 Million €, im Nichteinbringungsfall 9 Monate
Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Infolge Nichtentrichtung der
Geldstrafe verbüßte die Bw. ab 29. September 2004 die
Ersatzfreiheitsstrafe, aus welcher sie mit Entschließung des
Bundespräsidenten vom 1. Dezember 2004 entlassen wurde
(Begnadigung).
Weiters wurde über die Bw. mit dem Erkenntnis des
Spruchsenates vom 17. Dezember 2003 wegen Finanzvergehen nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinstrG (strafbestimmender Wertbetrag
insgesamt 4,159.862,81 ATS) eine verwaltungsbehördliche Geldstrafe in
der Höhe von 15.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in der
Zeit vom 26. April bis 6. Mai 2005 vollzogen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage der
Strafbemessung, da die Bw. nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/029, 8.2.2007,
2006/15/0293). Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in
Teilrechtskraft - weil vom Beschuldigten lediglich gegen die Höhe der
ausgesprochenen
Strafe
berufen wurde - steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass
die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der
Berufungssenat
hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten
Verkürzungsbeträgen (strafbestimmenden Wertbeträgen) auszugehen
(VwGH 29.6.1999, 98/14/0177).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 FinStrG ist auf eine einzige Geldstrafe zu
erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten
mehrere Finanzvergehen der selben oder verschiedener Art begangen hat und
über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG ist die einheitliche Geldstrafe jeweils
nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht.
Hängen die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab,
so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft (die Bw. hat
durch ihre Handlungen sowohl eine Abgabenhinterziehung als auch eine
Finanzordnungswidrigkeit begangen, wobei die Strafdrohung bei den genannten
Finanzvergehen von Wertbeträgen abhängt), ist eine einheitliche
Geldstrafe aus der die maßgebende Höchststrafe darstellenden Summe
dieser beiden Strafdrohungen zu bemessen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer
Geldstrafe bis zum zweifachen des Verkürzungsbetrages (der
ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit
einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2: Bei der
Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs. 3: Bei der
Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu 39.227,55 €
(22.959,28 € + 16.268,27 €).
Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe
die Waage, lägen bei der Bw. durchschnittliche persönliche und
wirtschaftliche Verhältnisse vor und berücksichtigt man vorab den dem
Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG immanenten Aspekt
einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem
Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung, wäre sohin von einer
Geldstrafe in der Höhe von etwa 16.000,00 € auszugehen.
Als mildernd zu berücksichtigen ist die finanzielle
Zwangslage, welche die Bw. offenbar zu ihrem neuerlichen Fehlverhalten verleitet
hat, das Geständnis, sowie die teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß
von 8.121,33 €, als erschwerend aber die Vielzahl der deliktischen
Angriffe über Jahre hinweg, sowie die einschlägige Vorstrafe (wenn man
begrifflich die vom Landesgericht Graz am 9. Juli 2003 wegen umfangreicher
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a
und b FinStrG verhängte unbedingte Geldstrafe von
1 Million € (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Monate) als
Zusatzstrafe zur am 17. Dezember 2003 verhängten
verwaltungsbehördlichen Geldstrafe wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wertet).
Auffällig ist insbesondere, dass weder die
gerichtliche noch die verwaltungsbehördliche Finanzstrafe und auch nicht
der Vollzug der Gerichtsstrafe (19. September 2003: Aufforderung zum
Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, 22. Oktober 2003: Strafaufschub,
29. September 2004: Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, 1. Dezember
2004: Haftentlassung nach Begnadigung durch den Bundespräsidenten) die Bw.
von der Begehung weiterer Finanzvergehen abhalten konnten. Offensichtlich bedarf
es noch weit empfindlicherer Strafsanktionen, um bei der Bw. eine
präventive Wirkung zu erzielen.
Auch ist der generalpräventive Aspekt zu bedenken,
sodass im Ergebnis der Ausgangswert jedenfalls um die Hälfte auf
24.000,00 € zu erhöhen ist.
Die schlechte Finanzlage der Beschuldigten berechtigt den
Berufungssenat, davon einen Abschlag von der Hälfte vorzunehmen, sodass
sich im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von etwa
12.000,00 € als tat- und schuldangemessen erweisen würde.
Der Erstsenat hat aber ohnehin nur eine Geldstrafe von
6.300,00 €, das sind lediglich 16 % des Strafrahmens,
ausgesprochen.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der derzeitigen
schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt: Die
Ersatzfreiheitsstrafe ist ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorgesehen.
Nach der Spruchpraxis wird üblicherweise für eine
Geldstrafe im Betrag von 7.000,00 / 8.000,00 € eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt.
So gesehen, wäre also im gegenständlichen Fall
tatsächlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa acht Wochen zu
verhängen gewesen; der Erstsenat hat sich mit drei Wochen
begnügt.
Für eine weitere Herabsetzung der Strafen besteht
daher keinerlei Anlass.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im
Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber
363,00 €, festzusetzen ist. Auch diese erweisen sich daher als
rechtens.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 16.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-G/07
- Stammnummer
- 35213
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF