Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1795-W/07
Zulässigkeit einer Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1795-W/07vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn HV, vom 29. Mai 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 9. Mai 2007 betreffend Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 15. März 2007 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) eine Aussetzung (gemeint wohl: der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO).
Zufolge seines auf Grund der Berufungsentscheidungen vom
1. Februar 2007, RV/0916-W/06, und 2. Februar 2007,
RV/0972-W/06, eingereichten Anträge auf Löschung der mit
23. November 2005 getätigten Buchungen beim Finanzamt seien keine
Außenstände gegeben und somit die Betreibung solcher bei den
Drittschuldnern einzustellen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
9. Mai 2007 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Bw. im Wesentlichen vor, dass er mangels Anführung des Datums des
betreffenden Aussetzungsantrages annehmen könne, dass sein Antrag vom
5. Oktober 2006 gemeint sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Da - wie dem Bw. bereits in der Begründung des
angefochtenen Bescheides zutreffend vorgehalten wurde, ohne dass er dem etwas
Wesentliches entgegnet hätte - keine Berufung eingebracht wurde, sondern
lediglich ein Antrag auf Löschung dem Antrag auf Aussetzung zugrunde lag,
erfolgte die Abweisung des Antrages vom 15. März 2007 auf
Aussetzung der Einhebung zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1795-W/07
- Stammnummer
- 35205
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF