Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1344-L/07
mangels Vertretungsbefugnis unwirksames Rechtsgeschäft eines Vereines
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1344-L/07vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. August 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 31. Juli 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Folgender
Sachverhalt ist nach der Aktenlage gegeben: Mit Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr vom 31.7.2007 wurde dem berufungswerbenden Verein,
vertreten durch die Obfrau, Frau A Grunderwerbsteuer für den Erwerb der auf
der Parzelle Nr. 19 situierten Gartenhütte vorgeschrieben. Die
Vorschreibung erfolgte für den Erwerb laut Kaufvertrag vom 13.1.2007 von
Frau Roswitha Z. Dagegen wurde in der Berufung eingewendet, dass der
Verein keinen Erwerb getätigt habe, sondern Frau Z als Mitglied des
Vereines mehrere Käufe sowie Rückkäufe getätigt habe. Die
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Die
Begründung lautet (auszugsweise): Im Widerspruch dazu steht der
Kaufvertrag, mit dem die Berufungswerberin als Verkäuferin das
gegenständliche Kaufobjekt an K. und E.M. W veräußert
hat. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird ergänzt: "Der Kaufvertrag
vom 13.1.2007 ist aus folgender Situation entstanden: Da es in Sachen Z
durch das Bemühen eines Rechtsanwaltes sowie des Gerichtes zur
Kündigung als Gartenmitglied kam, habe ich als Obfrau den Kaufvertrag
unterschrieben, gleichzeitig eine halbe Stunde später wurde der Garten
(Hütte) an Hr. W (jetziger Besitzer) übergeben. Dieser bezahlte vor
seiner Übergabe die Summe (36.500,00) an den Gegen-anwalt. Möchte noch
Bemerken, dass die Vorgänger (Z) den Garten ohne zu investieren um
32.700,00 gekauft haben. Es hat seitens des Kleingartenvereines und Hr. W/Z
keine Geldgebarung an den Verein gegeben. Die Forderung der Grunderwerbsteuer
ist richtigerweise an Fam. W ergangen. Hoffe um Erledigung der leidigen
Sache, denn ich habe mir nichts vorzuwerfen, für diesen Umstand korrekt
ohne Geldflüsse gehandelt habe". Der Eingabe angeschlossen waren die
Beitrittserklärung des Hr. K. W zum Verein JA, ein Schreiben des RA Dr.
Josef L vom 21.12.2006 an den Rechtsanwalt Dr. B sowie ein Schreiben
Dris. B vom 28.12.2006 an den Kleingartenverein JA. Mit Schreiben
des UFS vom 2.4.2008 wurde die Obfrau des Vereines ersucht, die Statuten des
Vereines zur Einsichtnahme vorzulegen, weiters den Schriftverkehr betr. die
Kündigung der Mitgliedschaft der Frau Z sowie den Kaufvertrag betr. den
Erwerb von Frau Z (im Original). In einem am 4.4.2008 mit Frau A.
geführten Telefonat wurde dieser die Rechtslage in grunderwerbsteuerlicher
Hinsicht erläutert und auf die Grunderwerbsteuerpflicht hingewiesen; es
wurde auch auf die Bedeutung der Vertretungsbefugnis nach den Vereinsstatuten
verwiesen und den Umstand, dass ein Geldfluss für die
Grunderwerbsteuerpflicht nicht von Bedeutung ist. Frau A. nahm allerdings
offensichtlich einen gegenteiligen Standpunkt ein und verwies auf ein von ihr
mit dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr geführtes Telefonat, in welchem
ihr mitgeteilt worden sein soll, die "Angelegenheit sei beendet" (mit wem das
Telefonat geführt wurde, ist nicht bekannt). Frau A. wurde
allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht der Rechtslage
entspreche. In der Eingabe vom?, eingelangt beim UFS am 21.4.2008
führt Frau A. aus (wörtlich): "Verweise auf mehrere Schreiben
Ihrerseits und auf meine persönliche Abgabe mit 29.10.2007 und der Brief v.
16.10.2007 von mir geschrieben (und versch. Kopien): Möchte Sie
darauf aufmerksam machen, dass unser Verein keinen Cent weder bezahlt noch
erhalten hat und betone nochmals, dass der Käufer Hr. W von seinem Konto
die Kaufsumme von 36.000,00 an den Gegenanwalt Dr. L überwiesen
hat. Anscheinend wollen Sie keine Kontoauszüge (wie Sie sagten am
Tel.) vom Vereinsgebaren einsehen, denn es würde für mich sprechen und
der Wahrheitsfindung dienen und es würde das bestätigen was ich immer
gesagt u. geschrieben habe?????". Der Rechtsvertreter des
Berufungswerbers verwies in der Eingabe vom 4.6.2008 bzw. vom 10.6. insbesondere
darauf, dass die Bestimmungen des Kleingartengesetzes anzuwenden seien und dem
Berufungswerber bezüglich dem Erwerb von Gartenhütten bzw. der
Verpachtung von Parzellen keine Vertretungsbefugnis bzw. Handlungsfähigkeit
zukomme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag
oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet. Den Grundstücken stehen gemäß
§ 2
Abs. 2 Z 2 dieses Gesetzes Gebäude auf fremdem Boden
gleich. Erwerbsvorgänge im Sinne dieses Gesetzes sind
Rechtsvorgänge, die auf den Wechsel im Eigentum an Grundstücken
gerichtet sind. Ein Wechsel im Eigentum kann nur stattfinden, wenn beiden am
Rechtsvorgang Beteiligten die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit
zukommt. Diese richtet sich nach § 79 BAO. Nach dieser Bestimmung gelten
für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes. An der grundsätzlichen Rechtsfähigkeit des
Vereines bestehen keine Zweifel. Strittig ist jedoch der Umfang der
Vereinsbefugnisse bzw. der Umfang der den Vertretern des Vereines durch die
Statuten eingeräumten Befugnisse, wenn - wie im vorliegenden Fall -
gesetzliche Hindernisse der Tätigkeit der Vereinsorgane
entgegenstehen. Zutreffend hat der Vertreter des Berufungswerbers darauf
hingewiesen, dass die Tätigkeit des Vereines den zwingenden Bestimmungen
des Kleingartengesetzes, BGBl 6/1959 unterliegt. Dieses ordnet in § 4 an,
dass nur der Generalpächter zum Abschluss und zur Kündigung von
Verträgen berechtigt ist und damit zusammenhängend auch mit dem
allfälligen Ersatz nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Zum
Abschluss der entsprechenden Verträge ist in Oberösterreich nur der
Landesverband der Kleingärtner befugt; die Vorgangsweise der Obfrau des
Berufungswerbers konnte daher mangels entsprechender Legitimation keinerlei
rechtliche Wirkung entfalten; der Vertrag wurde nach der Aktenlage auch
nachträglich durch die befugten Organe nachträglich nicht genehmigt.
Die Tätigkeit der Obfrau des Berufungswerbers ist daher allenfalls als eine
Art Vermittlungstätigkeit zu werten; ein rechtswirksamer Vertrag über
den Erwerb eines Grundstückes (Gartenhütte) ist jedenfalls nicht
geschlossen worden.
Linz, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1344-L/07
- Stammnummer
- 35187
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF