Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2482-W/07
Schäden am Schneefanggitter und Fenster aufgrund enormer Schneefälle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2482-W/07vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dies gilt auch für Schäden aufgrund enormen Schneefalls an einem Schneeschutzgitter und einem Fenster.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DZ, 3400, vom 13. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Mai
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragt in der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 u.a.
die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von € 2.023,-- als
außergewöhnliche Belastung aus einem Katastrophenschaden (ohne
Selbstbehalt). Das Finanzamt ersuchte daraufhin um Ergänzung der folgenden
Punkte:
"- Aufgliederung bzw. Stellungnahme, in welchem
Zusammenhang die Aufwendungen für Katastrophenschäden (€
2.023,--) erwachsen sind.
- Werden
hiefür Zuschüsse (öffentliche Hand) bzw. Ersatzleistungen (von
Versicherungen) geltend gemacht?"
Dieser Vorhalt wurde wie folgt
beantwortet:
"Nachfolgende die von Ihnen
gewünschte Aufstellung über die von mir geltend gemachten
Katastrophenschäden:
1. Original-Rechnung
Fa. Resch über € 556,08. Es handelte sich dabei um eine Reparatur
eines Teiles (20m) des durch Schneedruck heruntergerissenen Schneefanggitters.
Dieser war auf dem im Jahre 2003 neu gedeckten Dach montiert gewesen (gesamt ca.
30m)
2. Original-Rechnung
Fa. EKU über € 1.467,--. Hierbei handelt es sich um einen Ersatz des
bestehenden Fensters. Die Außenscheibe des vormals bestehenden einteiligen
3-Scheiben-Großflächenfensters (Internorm 250x170cm) war durch den
mit großen Eisbrocken behafteten herabgebrochenen Schneefang
zerstört. Eine Reparatur des Großflächenfensters wäre
teurer gewesen als die Neuanschaffung eines 3-teiligen Fensters, weshalb keine
Reparatur vorgenommen wurde.
Eine Refundierung der Kosten
durch die öffentliche Hand oder durch eine Versicherung ist nicht
erfolgt."
Daraufhin richtete das Finanzamt
neuerlich einen Vorhalt an den Bw., worin dieser aufgefordert wurde, eine
Bestätigung der Gemeindekommission bzw. Katastrophenfonds über die
getroffenen Schadensfestellung der zustehenden Ersätze vorzulegen. Nach der
Vorhaltsbeantwortung erfolgte die Arbeitnehmerveranlagung mit folgender
Begründung:
"Bloße Instandhaltungen (Reparaturaufwendungen) und
Aufwendungen für ein Fenster zählen nicht zu Katastrophenschäden
gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988. Die Kosten für das neue
Fenster wurden als Sonderausgaben steuerlich anerkannt. Dagegen erhob der Bw.
Berufung mit der Begründung, dass es sich bei den von ihm genannten beiden
Schäden sehr wohl um Katastrophenschäden handle, verursacht durch die
im Winter 2006 bei ihm gefallenen enormen Schneemassen, und nicht, wie in der
Bescheidbegründung ausgeführt, um bloße Instandhaltungen
(Reparaturaufwendungen). Beim Fenster habe es sich bereits um ein neu
eingebautes Fenster gehandelt und nicht mehr um das Originalfenster vom Hausbau
1968, ein Einbau eines neuen Fensters sei in keiner Weise notwendig gewesen
(Internormfenster mit 20 Jahren Garantie), beim Dachschaden habe es sich um eine
Beschädigung eines erst 3 (!) Jahre alten Daches gehandelt, also sei auch
keine Notwendigkeit für eine Instandhaltung gegeben gewesen. Eine
Refundierung der Kosten durch die öffentliche Hand oder durch eine
Versicherung sei nicht erfolgt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung mit
folgender Begründung abgewiesen:
"Da die abverlangte Bestätigung von der
Gemeindekommission bzw. des Katastrophenfonds über die getroffene
Schadensfeststellung nicht vorgelegt werden konnte, musste Ihre Berufung
abgewiesen werden."
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, wobei er
im Wesentlichen darauf verwies, dass bei der Berufungsvorentscheidung andere
Gründe als für den Einkommensteuerbescheid 2006 herangezogen worden
seien. Weiters verwies er auf das vom BMF herausgegebene offizielle Buch "Das
Steuerbuch 2007", worin in keiner Weise auf Seite 68 angeführt sei, dass
eine derartige Bestätigung notwendig sei. Eine Einladung des Bw. an die
Kommission, seinen vom Dach heruntergerissenen Lawinenschutz zu besichtigen,
wäre nach Ansicht des Bw. sicherlich wegen Bedeutungslosigkeit und
Zeitmangel abgelehnt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
höchstens 100.000 S 6%
mehr als 100.000 S bis 200.000 S 8%
mehr als 200.000 S bis 500.000 S 10%
mehr als 500.000 S 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:
- wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im
Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6 erster
Teilstrich).
Außergewöhnliche
Belastung aufgrund eines allgemeinen Schadensereignisses oder aufgrund eines
Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 erster
Teilstrich:
Im vorliegenden Streitfall ist vorweg zu prüfen, ob es
sich bei der Beschädigung eines Teiles des durch Schneedruck
heruntergerissenen Schneefanggitters, verursacht durch enorme Schneemassen,
sowie beim Ersatz eines Fensters, welches durch den mit großen Eisbrocken
behafteten herabgebrochenen Schneefang zerstört wurde, um ein allgemeines
Schadensereignis oder um ein Schadensereignis, herbeigeführt durch eine
Katastrophe handelt. Während nämlich Aufwendungen, die durch ein
allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden, erst nach Abzug des
Selbstbehaltes, steuerliche Berücksichtigung finden können, sind
Aufwendungen, bedingt durch einen Katastrophenschaden ohne Selbstbehalt
steuerlich zu berücksichtigen.
Ein allgemeines Schadensereignis liegt vor, wenn der
Schaden durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein
katastrophenähnliches Ereignis
eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Als
solche Schadensereignisse werden z.B. Brand, Überflutungen oder
Verwüstungen durch Einbrecher in Betracht kommen (Hofstätter/Reichel,
Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle: Schadensfälle).
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von
Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur
nach Naturkatastrophen in Betracht (VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Dabei muss es
sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach
objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8
Tz 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu
folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von
allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf
Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart
außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere
steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der
Schadensfolgen.
Das Ereignis unterscheidet sich nach der Verkehrsaufassung
wesentlich von einem
Katastrophenschaden.
Dies vor allem unter Berücksichtigung der nachstehend
wiedergegebenen Überlegungen:
Der engere Begriff "Katastrophenschaden", der einen
steuerlichen Abzug ohne Selbstbehalt eröffnet, ist im § 34 Abs. 6
gesetzlich nicht definiert. Ausgehend von der beispielsweisen Aufzählung,
der jedenfalls darunter einzubeziehenden Ereignisse wie Hochwasser, Erdrutsch,
Vermurungen, Lawinenabgänge lässt sich mit Rücksicht auf die
Regelungen des Katastrophenfondsgesetzes (BGBl 539/1984) oder etwa auch des
Tiroler Katastrophenhilfsdienstgesetzes (§ 1 Abs. 3, wonach unter
Katastrophen solche durch elementare oder technische Vorgänge
ausgelöste Ereignisse zu verstehen sind, die in großem Umfang Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden) als Auslegungshilfe
ableiten, dass der Gesetzgeber unter Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6
EStG 1988 nur solche versteht, die nach objektiver Sicht aus dem
regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel
verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres
Unglück angesehen werden (VwGH v. 8.2.1982, 82/14/0061,
19.2.1992,87/14/0116). Daran gemessen ist ein ein örtlich begrenzter, nur
das Vermögen des Berufungswerbers schädigender Starkregen nach der
Verkehrsauffassung jedenfalls nicht als Schadensereignis mit
Katastrophencharakter zu beurteilen."
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher die
Auffassung, wonach die Aufwendungen zur Beseitigung der durch die Schneemassen
beim Haus des Berufungswerber eingetretenen Schäden zwar
außergewöhnliche und durch tatsächliche Umstände
zwangsläufig erwachsene Belastungen darstellen, die aber nicht durch einen
Katastrophenschaden verursacht wurde, und daher nach den allgemeinen
Vorschriften des § 34 EStG 1988 absetzbar sind und nicht nach den
Bestimmungen des § 34 Abs. 6 leg. cit., weshalb die Kosten der
Schadensbehebung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu
kürzen sind.
Selbstbehalt:
Da dem zur Beschädigung des Hauses des
Berufungswerbers führenden Ereignis nicht die Bedeutung einer
Naturkatastrophe beizumessen ist, ist die in § 34 Abs. 6 EStG normierte
Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nicht
anwendbar.
Aufwendungen, die nicht durch eine Naturkatastrophe
ausgelöst wurden, sondern durch ein anderes Schadensereignis, fallen
nämlich, wie bereits ausgeführt, unter die allgemeine Regelung des
§ 34 Abs. 1 EStG (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG,
§ 34 Anm. 42). Da der zu berücksichtigende Schadensbetrag in Höhe
von € 2.023,-- jedoch unter dem steuerlichen Selbstbehalt liegt, tritt in
der Abgabenhöhe gegenüber dem Einkommensteuerbescheid vom 14. Mai 2007
keine Änderung ein.
Wien, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2482-W/07
- Stammnummer
- 35186
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF