Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2447-W/07
Die Geltendmachung einer Studienreise als Werbungskosten setzt u.a. voraus, dass allgemein interessierende Programmpunkte nicht mehr (zeitlichen) Raum einnehmen dürfen, als während der Zeit der beruflichen Betätigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2447-W/07vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X, y, vom 7. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. Februar 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
X (i.d.F. Bw.) steht als Dienstnehmer in einem
öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis und ist als Richterin am
Landesgericht K tätig. In ihrer (elektronisch eingebrachten)
Einkommensteuererklärung für 2005 machte sie Aufwendungen für
eine Studienreise nach Portugal (Festland bzw. Madeira) vom 24.10.2005 bis
31.10.2005 als Werbungskosten i.H.v. € 2.111,20 geltend.
Das Finanzamt Wien 1/23 stellte im Anschluss an ein
Vorhalteverfahren fest, dass die fragliche Reise aufgrund der vorgelegten
Unterlagen nicht als Dienstreise zu qualifizieren sei und erließ einen
Einkommensteuerbescheid für 2005, in dem die beantragten Kosten der Reise
nicht berücksichtigt wurden.
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten
Berufung vom 7. März 2007 beantragte die Bw. die Anerkennung der mit der
Reise verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten und legte ihre Rechtsansicht
dar.
Sämtliche Voraussetzungen zur Anerkennung einer Reise
als Dienstreise i.S.d. näher bezeichneten Erlasses des BMF vom 16.12.2005
LStR 2002 würden vorliegen.
Planung und Durchführung der Reise sei durch den
Präsidenten des OLG Wien erfolgt. Teilnehmer seien ausschließlich
aktive Richter gewesen. Die Reise sei zum weitaus überwiegenden Teil mit
beruflichen Terminen und Kontakten verknüpft gewesen. Das Reiseprogramm
bestehe mit Ausnahme des Wochenendes zum überwiegenden Teil aus beruflichen
Programmpunkten, wobei sogar an einem in Österreich geltendem Feiertag
(gemeint ist der 26.10.2005) berufliche Termine absolviert worden seien.
Planung und Durchführung der Reise seien darauf
ausgelegt, Kenntnisse der Bw. für ihre Tätigkeit am Gericht zu
vertiefen. Der Besuch verschiedener Gerichte, anderer Institutionen und der
Erfahrungsaustausch mit portugiesischen Kollegen sei gerade für den ihr
zugeordneten Arbeitsbereich (im besonderen Arbeits- und Sozialrecht wie auch
Strafrecht) überaus wichtig, nachdem sie bei der Rechtsfindung oftmals
EU-Recht zu beachten habe.
Dar Programm sei ausschließlich auf die Berufsgruppe
der Richter abgestellt und nur Kollegen mit Fremdsprachkenntnissen und
EU-Kontakten zur Teilnahme berechtigt gewesen.
Allgemeine Programmpunkte hätten nicht mehr Raum
eingenommen als während der laufenden Berufungsausübung, somit am
Wochenende sowie teilweise die Abende. Die fragliche Reise sei aus privaten
Gründen nicht verlängert worden. Nicht nur die Besuche bei Gerichten
und Institutionen sondern auch die Zusammenkünfte mit portugiesischen
Richterkollegen hätten rein beruflichen Charakter. Die Bw. hätte in
diesem Zusammenhang auch ein Kurzreferat gehalten.
Die Reise entspreche in allen Punkten einer Dienstreise mit
nahezu ausschließlich beruflichen Kontakten. In der Anlage wurde eine
Programmübersicht über die Reise mit folgendem Inhalt beigefügt.
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Montag
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24.10.2005
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10:25-12:55
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Flug Wien - Lissabon
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14:00
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Begrüßung in der Residenz der österr.
Botschaft
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Weiterfahrt ins Hotel
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15:30
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Stadtrundfahrt
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18:30
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Besuch Vinho do Porto
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19:30
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Transfer Hotel
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Dienstag
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25.10.2005
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10:00
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Procuradoria Geral da Republica
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14:15
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Supremo Tribunal de Justica
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15:45
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Centro de Estudos Judiciarios
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Rückfahrt zum Hotel
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20:00
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Abendessen
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Mittwoch
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26.10.2005
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08:30
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Sektfrühstück mit
Botschaftsangehöriger
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10:00
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Supremo Tribunal Administrativo
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11:15
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Tribunal da Relacao de Lisboa
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13:00
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Abfahrt nach Sintra, Cascais und Estoril
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Donnerstag
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27.10.2005
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10:00
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Tribunal Constitucional
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Exkursionen nach Obidos, Nazare, Alcobaca
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Freitag
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28.10.2005
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09:00
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Transfer Flughafen Lissabon-Madeira
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13:00
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Ankunft Madeira
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Transfer Hotel
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15:00
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Tribunal de Contas da Madeira
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Besichtigung Monte
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19:00
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Hotel
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Samstag
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29.10.2005
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Stadtbesichtigung, Ost-Inselbesichtigung
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20:00
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Abendessen
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Rücktransfer Hotel
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Sonntag
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30.10.2005
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West-Inselbesichtigungstour
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Montag
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31.10.2005
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Abfahrt Hotel
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10:00
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Instituto do Vinho da Madeira
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13:20-18:55
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Rückflug Madeira-Wien
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Aus einem beigebrachten Schreiben von Dr. Krammer sei
ersichtlich, dass die Teilnehmer der Reise das endgültige Programm mit dem
Flugticket ausgehändigt werde. Neben offiziellen Gesprächen seien auch
Exkursionen am Programm. Die Behörde unterzog das vorliegende Programm
einer näheren Beurteilung und kam zum Schluss, dass von einer
ausschließlichen bzw. nahezu ausschließlichen beruflichen
Veranlassung nicht auszugehen sei.
Die Bw. stellte daraufhin mit Schreiben vom 13. Juni 2007
einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wobei
sie darauf hinwies, dass ihr offensichtlich als einziger Teilnehmerin der Reise
der Werbungskostenabzug versagt worden sei.
Mit Vorhalt des UFS vom 16. Mai 2008 wurden der Bw.
weiterführende Fragen u.a. zum vorgelegten Reiseprogramm gestellt. Die nach
Ansicht der Bw. dienstlich veranlassten Abendessen sollten näher
erläutert und Teilnehmer benannt und Arbeitsprogramme vorgelegt werden.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 präzisierte die Bw. das
vorgelegte Reiseprogramm.
- Die Rückfahrt zum Hotel am 25.10 sei um 19:00 Uhr
erfolgt.
- Der Besuch beim Tribunal Constitucional am 27.10 habe bis
13:30 gedauert, beim Tribunal de Contas da Madeira am 28.10 bis 17:00
Uhr.
Weiters führte sie aus, dass sowohl am An- wie auch am
Abreisetag keinesfalls nur repräsentativ veranlasste Programmpunkte
stattgefunden hätten. Bei der Begrüßung in der Residenz sei dem
Gedankenaustausch mit ausländischen Berufskollegen im Vordergrund
gestanden, beim Besuch des Instituto do Vinho da Madeira seien Fragen des
Lebensmittelrechtes bzw. des Weingesetzes erörtert und wiederum
Gespräche geführt worden. Zu den 'gesetzten Abendessen' wurden die
Namen von 4 ausländischen Teilnehmern bekannt gegeben. Unterlagen über
im Rahmen dieser Programmpunkte behandelte Themen wurden nicht vorgelegt, wohl
aber ein von einer Reiseteilnehmerin in einer Fachzeitschrift erschienener
Aufsatz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gelten
Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen...
§ 4 Abs. 4 Z 7 bzw. §16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
lautet:
Werbungskosten sind auch...
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschuldungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen...
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den Einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
...
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
...
3. Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben.
....
Der VwGH hatte sich schon oftmals mit der Problematik der
Geltendmachung von Kosten für (Studien)Reisen auseinanderzusetzen.
Nachfolgende Erfordernisse müssen nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH (vgl. u.a. 98/15/0111 v. 22.9.2000 m.w.V) kumulativ
gegeben sein, widrigenfalls Aufwendungen für die Lebensführung iSd
§ 20 Abs 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 vorliegen:
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder
im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer
Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die
eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; hiebei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca acht Stunden
täglich abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990,
89/14/0106). Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand führt
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Die Einhaltung dieser, zunächst nur im Zusammenhang
mit Auslandsreisen genannten Kriterien (vgl. VwGH v. 6.10.1976, 1608/76) ist
laut neuerer Rechtssprechung des VwGH zB. 96/14/0030 v. 29.1.2002 generell zur
steuerlichen Anerkennung von (auch inländischen) Studienreisen, Kongressen,
Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen erforderlich.
Dabei muss nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der
privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab
angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. VwGH v.
25.9.2002 99/13/0243).
Die Prüfung der oben genannten Voraussetzungen
führt zu folgendem Ergebnis:
Das vorliegende Reiseprogramm enthält sowohl beruflich
bedingte wie auch allgemein interessierende Programmpunkte. Es ist somit von
einem Mischprogramm auszugehen.
Planung und Organisation der Reise erfolgten in einer Form,
die die teilweise berufliche Veranlassung der Reise erkennen lässt, aus dem
offiziellen Programmteil mit Kontakten zu portugiesischen Gerichten und
Institutionen ergab sich für die Teilnehmer die Möglichkeit,
Organisation und Systematik des fremden Rechtssystems kennen zu lernen.
Laut VwGH v. 25.9.2002, Zl. 99/13/0243 ist im Sinne der
Judikatur zu Reisen mit Mischprogramm nicht maßgebend, ob ein Dritter
diese Reise insgesamt auch in dieser Form durchführen würde "....Ein
solcher Besuch verliert gemessen am Interesse eines Bildungsreisenden...auch
nicht jegliche Anziehungskraft, wenn diese Exkursionen ausführliche
Fachinformationen enthielten und sich der Teilnehmer laut Beschwerde 'viele
Stunden lang mehrere Vorträge anhören müsste.'"
Was das Erfordernis des spezifischen Zuschnittes der Reise
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe Richter betrifft, womit jegliche
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer verloren geht, ist zu anzuführen, dass das
vorliegende Programm auch für Teilnehmer anderer, insbesondere juristisch
interessierter Personen anziehend gewesen wäre was der Geltendmachung als
Studienreise als Werbungskosten schon aus grundsätzlichen Überlegungen
entgegenstehen dürfte.
Zum (zeitlichen) Umfang der beruflich bedingten
Programmpunkte im Rahmen der Studienreise ist festzuhalten:
Für den Tag der An- sowie Abreise (24.10, 31.10) sind
ebenso wie für das im Reiseprogramm eingeschlossene Wochenende (29.10,
30.10) keine eindeutig beruflich veranlassten Programmpunkte zu erkennen. Die
Begrüßung in der österreichischen Botschaft sowie der Besuch des
Vinho do Porto bzw. Instituto do Vinho da Madeira (Weininstitute) mag dem
Gedankenaustausch mit ausländischen Richterkollegen im Rahmen eines
entspannten Ambientes zwar förderlich gewesen sein, eine eindeutige
berufliche Veranlassung ist daraus nicht abzuleiten. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die Besuche, auch wenn inhaltlich Aspekte des
Lebensmittelrechtes bzw. Weingesetzes angesprochen wurden, nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw.
(Richterstand) zugeschnitten waren. Vielmehr üben derartige Exkursionen
Anziehungskraft und Interesse auch auf Dritte aus.
Auch die Teilnahme an im Reiseprogramm angeführten
Abendessen vermag unter dem Aspekt des vom VwGH geforderten strengen
Maßstabes keine berufliche Veranlassung zu begründen. Das bei im
Rahmen des offiziellen Programms ausgewiesenen Abendessen im Einzelfall
fachspezifische Themen erörtert und Kurzreferate gehalten wurden wurde bei
der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Primär ist aber davon auszugehen, dass bei den
fraglichen Abendessen Kontakte mit ausländischen Berufskollegen aufgenommen
und vertieft wurden, Fachvorträge somit nicht im Vordergrund standen. Die
Bw. spricht auch davon, dass 'Richterkollegen gleichsam als Vertreter unseres
Landes auftreten' was auf den repräsentativen Charakter derartiger
Veranstaltungen hinweist.
Auch differieren die Angaben der Bw. zu diesem Punkt.
Werden laut Berufungschrift der 24., 25., 27. und 28. Oktober als so genannte
'gesetzte Abendessen' bezeichnet, so beziehen sich ihre Angaben laut
Vorhaltsbeantwortung vom 4.6.2008 auf die im Reiseprogramm angeführten
Abendessen am 25, 28. und 29. Oktober.
Es bestehen Zweifel, ob an jedem der angeführten
Termine ausländische Kollegen zugegen waren, wurde das Abendessen am 28.
Oktober (Freitag) doch in dem Hotel in dem die Reisegruppe untergebracht war
eingenommen und fand das Abendessen am 29. Oktober 2005 an einem Samstag im
Anschluss an eine Besichtigungstour der Insel Madeira statt wobei die Bw. auch
keine Unterlagen über im Rahmen der Abendessen behandelte fachspezifische
Themen vorzulegen vermochte.
Die Reise erfolgte vom 24. Oktober bis 31. Oktober 2005 und
erstreckte sich somit über acht Tage. Programmpunkte mit beruflichem Bezug
erreichten unter Berücksichtigung obiger Überlegungen das nachfolgend
dargestellte Ausmaß:
Di., 25.10.2005 10-19 Uhr, 9 Stunden;
Mi., 26.10.2005 10-13 Uhr, 3 Stunden;
Do., 27.10.2005 10-13:30 Uhr, 3,5 Stunden;
Fr., 28.10.2005 15-17 Uhr, 2 Stunden;
somit gesamt 17,5 Stunden während der gesamten
Reisedauer.
Unterstellt man eine durchschnittliche tägliche
Normalarbeitszeit von rund 8 Stunden wird diese selbst unter der Annahme, dass
Zeiten der An-, Ab- und Weiterreise, Wochenenden und Feiertage
unberücksichtigt bleiben bei weitem nicht erreicht. Die geforderte weitaus
überwiegende berufliche Bedingtheit ist nicht zu erkennen.
Was den Hinweis der Bw. auf den Erlass des BMF betrifft
genügt es darauf hinzuweisen, dass Erlässe mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt entgegen der Ansicht der Bw. für den UFS keine
beachtliche Rechtsquelle darstellen.
Dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz ist zu entnehmen, dass die getätigten
Aufwendungen der fragliche Reise bei allen anderen Teilnehmern als
Werbungskosten anerkannt wurden, wohingegen sie der Bw. als einziger
Teilnehmerin nicht gewährt worden seien.
Einerseits ist hier auf die Rechtssprechung des VwGH (Zl.
93/15/0069 vom 27.4.1997) zu verweisen, wonach 'aus einer - allenfalls
rechtswidrigen -Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für sich einen
Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche
Bedeutung, ob die Abgabenbehörde etwa gegenüber anderen
Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger Weise wie gegenüber der
Beschwerdeführerin vorgegangen ist.'
Andererseits erweist sich die Darstellung als nicht
zutreffend, hat der UFS doch bereits mit Gz. RV/0020-W/07 vom 26. Februar 2007
den Antrag eines Richters auf Anerkennung der Kosten der Studienreise 2005 nach
Portugal infolge Vorliegen eines Mischprogrammes als unbegründet
abgewiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2447-W/07
- Stammnummer
- 35184
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF