Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0291-K/08
Höhe der Einkommensteuervorauszahlung 2008
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-K/08vom 09.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen fließt die ständig steigende Inflationsrate nicht mit ein. Vielmehr ist im Streitfall der Aufwertungsfaktor nach § 108 ASVG maßgebend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RLT, xy, vom 19. März 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 25. Februar 2008
betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geboren am 1.1., erhält
eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt sowie eine der K.. Im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung 2007 wurde die Einkommensteuer mit € 2.107,77
festgesetzt, die anrechenbare Lohnsteuer betrug € 1.977,14.
Gleichzeitig wurden mit einem weiteren Bescheid die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 und Folgejahre mit €
2.135,17 festgesetzt. In der Begründung wird dazu erläutert, dass
abweichend von den allgemeinen Vorschriften zur Ermittlung der Vorauszahlungen
die Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres gemäß
§ 45
Abs. 4 EStG 1988 in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht (§
108 Abs. 4 AVG) nur um 1,3 % erhöht wurde.
Der Bw. brachte gegen den Vorauszahlungsbescheid 2008 eine
Berufung ein, in welcher er ausführt, dass seit einigen Jahren der
"Vorauszahlungsbescheid" (richtig: Vorauszahlungen) ohne Grund um
beträchtliches erhöht worden sei, obwohl sich das Einkommen
nachweislich seit Jahren um keinen Prozentsatz erhöht habe. Allein vom Jahr
2007 bis zum Jahr 2008 habe sich der prozentuelle Zuschlag sogar um 152,78
€ beim Finanzamt erhöht. Zusätzlich sei die Inflationsrate in
diesen Jahren überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das hieße
im Klartext, es müsste logischerweise eine Rückzahlung erfolgen.
Allein im letzten Monat sei die Inflationsrate um 3,4 % gestiegen. Deshalb
erhebe er zumindest für die letzten drei Jahre eine diesbezügliche
Berufung.
Mit dem Schriftsatz vom 28.3. legte der Bw. eine
Leistungsinformation der Ö. P. vor. Darin heißt es: "In
Österreich erhalten rund 58.000 Pensionisten neben der üblichen
staatlichen Pension auch eine monatliche Zusatzpension aus einer Pensionskasse.
Sie sind einer davon. Die Anpassung dieser beitragsorientierten Pensionszusage
erfolgt vereinbarungsgemäß entsprechend dem Ergebnis der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft. Wir müssen Ihnen mitteilen, dass sich
ihre Berufsunfähigkeitspension ab 1.1.2008 um 1,5 % verringert - auf brutto
monatlich EU 59,89. Die Anpassung der Pensionshöhe ergibt sich im
Wesentlichen aufgrund der Situation am Kapitalmarkt und der sich daraus
ergebenden Möglichkeit zur Veranlagung ihres Pensionskapitals in Verbindung
mit dem gewählten Rechnungszinssatz."
Im Schriftsatz vom 4. März 2008 (eingelangt: 8. April
2008) "Berufungsargument nachreichend zu St. Nr. 671/2707 für die letzten
drei Jahre !" führt der Bw. aus:
"Ich berufe mich auf die Frau Dr.
rer. nat. Dr. tech. Mag. rer. nat. iur. Dipl.Ing. VH, die vor kurzem in einem
Referat klar zum Ausdruck brachte, dass wir viel zu viele Steuern zahlen, weil
der Steuersatz nicht der Inflation angepasst wird. 1988 war das Geld mehr Wert
als heute, der Steuersatz ist aber der gleiche geblieben, oder wurde sogar
erhöht. Das habe ich in der Vergangenheit immer wieder ohne akademische
Titel festgestellt. Deshalb hoffe ich endlich auf eine gerechte Besteuerung."
Im Schreiben vom 18. April 2008
ersuchte der Bw. ihn mündlich anzuhören.
Im Rahmen des am 5. Juni 2008 abgehaltenen
Lokalaugenscheins (Anm.: betraf ein weiteres Berufungsverfahren des Bw.), wurde
der Bw. zur gegenständlichen Berufung mündlich angehört. Er
wiederholte im Wesentlichen seine Argumente und betonte, dass sich seine
Bedenken insgesamt gegen die Verfassungsmäßigkeit der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen richte. Klarstellend ergänzte er, dass sich seine
Anfechtung nur auf die EVZ 2008 beziehe. Überdies sei es für ihn
unverständlich, dass Unmengen an Geld nach Brüssel wandere und im
Inland ein Sparpaket dem anderen folge und die von den Großvätern
erarbeiteten Werte vernichtet und ausgehöhlt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 45 (1) EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener
gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten.
Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den
Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung
für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld
für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen
Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2. Der so ermittelte Betrag
wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum
folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein
späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr
erhöht. Nach Abs. 4 leg. cit. kann
das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das
laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3
anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden,
für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der
Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepasst
werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag "730 Euro"
übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (§ 41 Abs. 1 Z 1 und 2
EStG 1988).
Gemäß
§
108 Abs. 1 ASVG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jedes Jahr
für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine
Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4).....zu
ermitteln und kundzumachen.
(4) Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines
Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung
gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres.
Strittig ist die Berechnung der Vorauszahlungen für
2008. Nach Meinung des Bw. ist der festgesetzte Betrag von € 2.135,17 zu
hoch, da sich das Einkommen prozentuell nicht erhöht habe, die
Inflationsrate nicht berücksichtigt worden sei und sich der Steuersatz auch
nicht geändert habe.
Wie dargestellt, sind die Entrichtung und Berechnung der
Vorauszahlungen in § 45 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für
Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur dann festzusetzen, wenn zwei oder
mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte nebeneinander bezogen wurden, die
getrennt versteuert wurden. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie
folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte
Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer. Der so ermittelte
Betrag wird um gesetzlich geregelte Prozentsätze erhöht, im
vorliegenden Fall um 1,3 % in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im
Pensionsrecht.
Bei Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf den
konkreten Fall sind daher die Vorauszahlungen für 2008 folgendermaßen
zu
berechnen:
|
Einkommensteuer
für 2007
|
4.084,91
€
|
nach Abzug der
Lohnsteuer von
|
-1.977,14
€
|
ergibt sich
ein Betrag von
|
2.107,77
€
|
Dieser
erhöht sich um 1,3% auf
|
2.135,17
€
Der so errechnete Betrag entspricht dem Betrag, welcher im
Vorauszahlungsbescheid 2008 festgesetzt wurde.
Der Einkommensteuerbescheid 2007 bildet die Grundlage
für die Vorauszahlungen 2008, da nach oben zitierter gesetzlicher
Bestimmung die Einkommensteuerschuld des "letztveranlagten Kalenderjahres"
für den Vorauszahlungsbescheid übernommen wird. Eine Neuberechnung des
Vorauszahlungsbetrages erfolgt nicht (abgesehen von der 1,3%igen
Erhöhung).
Nach dem Ende des Kalenderjahres wird die Einkommensteuer
mit Bescheid endgültig festgesetzt, weil erst dann die Höhe des
tatsächlichen Jahreseinkommens definitiv feststeht. Dabei wird die
Lohnsteuer sowie die Vorauszahlungen für dieses Jahr angerechnet. Ist die
endgültige Einkommensteuer höher bzw. niedriger als die
Vorauszahlungen, kommt es entweder zu einer Nachzahlung oder einer
Gutschrift.
Im Übrigen sei erwähnt, dass eine individuelle
Änderung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt gemäß
§ 45
Abs. 4 EStG möglich ist, wenn sich für das laufende Kalenderjahr
voraussichtlich ein höherer oder niedrigerer Einkommensteuerbetrag ergeben
wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn das erwartete Einkommen des laufenden
Jahres niedriger ist, als das den Vorauszahlungen zugrunde liegende. Vom
Steuerpflichtigen sind die entsprechenden Umstände glaubhaft zu
machen.
Den Vorbringen des Bw., dass die
Einkommensteuervorauszahlungen ohne Grund beträchtlich erhöht worden
seien, dass die Inflationsrate bei Berechnung der Vorauszahlungen nicht
berücksichtigt worden sei, kann angesichts der angeführten klaren
gesetzlichen Grundlagen sowie der vom Finanzamt lediglich um den
Aufwertungsfaktor vorgenommenen Erhöhung der Vorauszahlungen, nicht gefolgt
werden.
Soweit der Bw. Bedenken hinsichtlich der
Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Bestimmungen vorbringt,
ist er darauf zu verweisen,
dasses
nicht im Zuständigkeitsbereich des unabhängigen Finanzsenates liegt,
die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen zu prüfen. Der
unabhängige Finanzsenat ist verpflichtet rechtsgültige Gesetze
anzuwenden. Er ist eine Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 UFSG) und somit
auch nicht befugt, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen (Art. 140 Abs. 1
B-VG).
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 9. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-K/08
- Stammnummer
- 35182
- Gültig
- 09.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF