Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0510-L/08
Zahnerkrankung in Zusammenhang mit einer Krebserkrankung, welche Grund für einen Bescheid des Bundessozialamtes über eine 70%ige Behinderung darstellt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-L/08vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R M, Adresse, vom 2. Mai 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 7. April 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit 16. März 2008 hat die Berufungswerberin ihre
Einkommensteuererklärung
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2007 im elektronischen Wege
abgegeben.
Durch einen Bescheides des Bundessozialamtes wird der
Berufungswerberin eine 70%ige Erwerbsminderung bescheinigt.
Unter Kennzahl 476 (nachgewiesenen Kosten aus der eigenen
Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen) wurden als zusätzliche Kosten der Behinderung
6.519,42 € als außergewöhnliche Belastung erklärt.
Aufgrund eines telefonischen Vorhaltes wurde von der
Berufungswerberin mit 4. Jänner 2008 eine Aufstellung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2007 dem Finanzamt übermittelt.
Ua wird darin eine "Rechnung Dr. H (4.368 €
abzüglich Zuzahlung von 400 € ergibt 3.968 €)"
angeführt, deren Betrag in der Kennzahl 476 (nachgewiesenen Kosten aus der
eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen) enthalten ist.
Im Akt befindet sich die Kopie einer Seite (Seite 2 von3)
eines Befundes über eine ärztliche
Untersuchung von Prim. Prof. Dr. AP vom 22. März 2007 mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
Erhobene
Befunde
CT-Thorax,
22.3.2007,
Art
der Untersuchung: CT-Thorax, 22.3.2007
Befund:
MD-Spiral-CT
der Thoraxorgane mit i. v. Kontrastmittelapplikation, 22.3.2007
Normale
Darstellung des Tracheobronchialbaumes. Mediastinal finden sich einzelne normal
große Lymphknoten mit einem Durchmesser bis zu 1 cm. Keine pathologischen
Raumforderung mediastinal oder hilär. Axillär beidseits liegen
einzelne benigne Lymphknoten vor, die einen Durchmesser bis 1,2 cm erreichen.
Prothese in der linken Brust. Normale Darstellung der Mamma beidseits bis auf
narbige Indurationen links.
Kein
Hinweis auf eine pulmonale Filialisierung.
Kein
Hinweis auf ossäre Destruktionen. Kein Hinweis auf eine
Pleurakarzinose.
Zusammenfassung:
Bei
der Kontrolle am 22. März 2007 berichtet die Patientin subjektiv über
gutes Befinden und keinerlei besonderen Vorkommnisse seit der Letztkontrolle.
Der Lokalstatus ist unauffällig, auch laborchemisch zeigen sich keinerlei
Hinweise auf ein Rezidiv der Grunderkrankung. Auf Grund des letzten
Thoraxröntgens, in dem eine unklare Verklumpung der linken Hilusregion
beschrieben wurde, wurde bei der diesmaligen Kontrolle eine
CT-Thoraxuntersuchung durchgeführt. Diese ergab keinerlei
Auffälligkeiten. Somit kann von einer Remission der Grunderkrankung
ausgegangen werden.
Bezüglich
der von der Patientin geschilderten Zahnprobleme ist festzuhalten, dass eine
vorangegangene Chemotherapie als ursächlicher Faktor für die derzeit
bestehende Zahnproblematik sicherlich ins Kalkül zu ziehen
ist.
Im Einkommensteuerbescheid
2007 vom 7. April 2008 wurden Zahnarztkosten als
außergewöhnliche Belastung unter Abzug eines Selbstbehaltes
berücksichtigt. Die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (Kennzahl 476)
wurden entsprechend gekürzt.
Zur Begründung
führte das Finanzamt an:
Als
Kosten der Heilbehandlung (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) sind jene
Aufwendungen zu verstehen, die zur Stabilisierung und Erhaltung der die
Behinderung verursachenden Erkrankung geleistet werden.
Gemäß
dem ärztlichen Befund ist für die derzeitige Zahnproblematik als
ursächlicher Faktor die Heilbehandlung (Chemotherapie) in Betracht zu
ziehen. Die Zahnproblematik stellt jedoch nicht den Auslöser der
ursächlichen Erkrankung dar, noch hat die Zahnbehandlung Auswirkung auf die
eigentliche Krankheit.
Die
Kosten stehen daher nicht in direktem Zusammenhang mit der Behinderung und
können nur mit Abzug eines einkommensabhängigen Selbstbehalts
anerkannt werden.
In ihrer Berufung vom 29.
April 2008 gegen die Nichtanerkennung der Zahnarztkosten in Höhe von
3.984,45 € als zusätzliche Kosten ohne Selbstbehalt im
Zusammenhang mit der Erwerbsminderung führte die Berufungswerberin aus:
Laut
des der Finanzbehörde aufliegenden ambulanten Berichtes vom Primar Prof.
Dr. AP ist davon
auszugehen, dass die im Zusammenhang mit der Krebsbehandlung stehenden
Chemotherapie einen ursächlichen Kontext mit den aufgetretenen
Zahnproblemen darstellt und somit als Folgewirkung der die Erwerbsminderung
verursachende Erkrankung zu sehen ist.
Tatsache
ist, dass ich davor keine nennenswerten Probleme mit meinen Zähnen hatte
und auch durch die chemotherapeutischen Maßnahmen mein Zahnfleisch stark
in Mitleidenschaft gezogen wurde, die gravierende Zahnprobleme verursacht haben
und die daraus erwachsenen Behandlungsmaßnahmen zwangsläufig
notwendig wurden.
Es
gilt auch in medizinischen Fachkreisen als unbestritten, dass nach den oben
angesprochenen therapeutischen Maßnahmen der Krebsbehandlung häufig
Folgeprobleme im Zahnbereich auftreten können, die gegebenfalls in der
Folge erhebliche zusätzliche Kosten verursachen.
Die
Randziffer 844 der Lohnsteuerrichtlinien normiert auch eindeutig
nachvollziehbar, dass Krankheitskosten, die nicht im ursächlichen
Zusammenhang stehen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes absetzbar
sind. Als Beispiel werden hier Kosten einer Augenoperation eines Gehbehinderten
angeführt. Dieses Faktum impliziert umgekehrt konsequenterweise die
Anerkennung von mit der Erwerbsminderung im Zusammenhang stehenden
Therapiemaßnahmen (siehe auch RZ 851 LStRL) als zusätzlich ohne
Selbstbehalt geltend zu machenden Aufwendungen.
Die
im Erstbescheid angeführte Begründung, dass die Zahnbehandlung nicht
den Auslöser der ursächlichen Erkrankung darstellt, steht außer
Zweifel, meines Erachtens ist der Sachverhalt aber ungekehrt.
Weiters
stelle ich fest, dass ich Bezug nehmend auf den ersten Satz in der
Begründung selbstverständlicherweise keine Maßnahmen gesetzt
habe, die der Erhaltung der der die Behinderung verursachenden dienlich
sind.
Ich
beantrage daher der Berufung stattzugeben.
Weiters
stelle ich im Falle einer eventuellen abweisenden Berufungsvorentscheidung den
Antrag, die Berufung unmittelbar der Behörde II. Instanz zur Entscheidung
gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
vorzulegen.
Die Berufung wurde am 23. Mai 2008 vom Finanzamt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung
der Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese werden
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG steuerlich grundsätzlich nur dann
schlagend, wenn sie einen vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängigen
Selbstbehalt übersteigen.
§ 34 Abs. 6 EStG normiert - von diesem Grundsatz
abweichend - jene Aufwendungen, die ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes abgezogen werden können. Dazu zählen u.a. auch
Aufwendungen iSd. § 35 leg. cit. (Vorliegen einer Behinderung), die an
Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) sowie
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung , wenn der Steuerpflichtige
pflegebedingte Geldleistungen erhält, soweit sie die Summe dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG steht dem
Steuerpflichtigen ein Freibetrag iSd. Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle zu,
wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung hat. Nach § 35 Abs. 2 EStG
bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine
amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente.
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten
oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei
Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen.
Nach § 35 Abs. 5 EStG können anstelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung -
ohne Selbstbehalt - geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Gemäß
§ 4 der auf Grund der §§ 34
und 35 EStG erlassenen Verordnung BGBl. 1996/303 sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend
gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründenden
Krankheit nicht dargelegt wird bzw. nicht besteht, ist eine
Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes
ausgeschlossen (Doralt, EStG 4. Auflage, § 35 Tz 9 mit entsprechenden
Judikaturhinweisen).
Im hier zur Beurteilung stehenden Fall liegt nun
unzweifelhaft ein Bescheid des Bundessozialamtes über einen 70%igen
Behinderungsgrad der Berufungswerberin in Folge ihrer Krebserkrankung vor.
Zu klären ist im
gegenständlichen Fall, ob die strittigen Zahnarztkosten Kosten der
Heilbehandlung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der die
Behinderung begründenden Krebserkrankung stehen, darstellen:
Heilbehandlungskosten können ohne Selbstbehalt
berücksichtigt werden, soweit sie mit den diese Behinderung
begründenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in Zusammenhang
stehen.
Dazu hat die Berufungswerberin dem unabhängigen
Finanzsenat einen Untersuchungsbefund ihres behandelnden Arztes Primar Prof. Dr.
A P vorgelegt, wobei dieser hinsichtlich der Erkrankung der Zähne Folgendes
aussagt:
Bezüglich
der von der Patientin geschilderten Zahnprobleme ist festzuhalten, dass eine
vorangegangene Chemotherapie als ursächlicher Faktor für die derzeit
bestehende Zahnproblematik sicherlich ins Kalkül zu ziehen
ist.
Aus dieser Formulierung kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nur herausgelesen werden, dass ein Zusammenhang
möglicherweise besteht, es jedoch auch genauso möglich ist, dass kein
ursächlicher Zusammenhang mit der Krebserkrankung gegeben ist. Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates wird dadurch jedoch kein unmittelbarer
Zusammenhang der Zahnerkrankung mit der Krebserkrankung, welche Grundlage
für die Feststellung der Erwerbsminderung ist, nachgewiesen.
Auch aus den weiteren Ausführungen der
Berufungswerberin in der Berufungsschrift kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kein konkreter Hinweis auf einen unmittelbaren
Zusammenhang mit den sanierungsbedürftigen Zähnen oder die
Erforderlichkeit der Sanierung der Zähne entnommen werden.
Die Kosten der Zahnsanierung können daher - wie schon
im angefochtenen Bescheid - zwar als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden, die fraglichen Zahnarztkosten stehen jedoch in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit den die Behinderung der Berufungswerberin
begründenden Krankheiten, weshalb ein Abzug dieser Aufwendungen nur unter
Berücksichtigung des nach § 34 Abs. 4 EStG zu
ermittelnden Selbstbehaltes möglich ist.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-L/08
- Stammnummer
- 35178
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF