Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0148-L/08
Familienbeihilfenanspruch für ausländisches Pflegekind mit dem Aufenthaltstitel "Ausbildung".
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-L/08vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. November
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. Juli 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im Oktober 2007 einen Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre seit Juli 2007 in ihrem
Haushalt lebende minderjährige Schwester E. Die Schwester ist
niederländische Staatsbürgerin und besucht seit dem Schuljahr 2007/08
die Bundes-Handelsakademie in F, wobei sie zunächst als
außerordentliche Schülerin angemeldet wurde. Die Obsorge wurde von
den Eltern der Berufungswerberin übertragen. Vorgelegt wurde in
Zusammenhang mit dem Antrag auch die Anmeldebescheinigung für
EWR-Bürger gemäß
§§ 51 bis 53 u. 57 NAG.
Überdies übermittelte die Berufungswerberin eine Stellungnahme, laut
der die Schwester plane, weiter in Österreich zu bleiben und weitere
Schulen zu besuchen bzw. hier zu arbeiten. In Holland hätte sie keine
finanzielle Unterstützung und hätte auch keinen Wohnsitz mehr.
Das Finanzamt wies mit Bescheid den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass die Schwester lediglich für Ausbildungszwecke in
Österreich sei und ein solcher Aufenthaltstitel nur als begrenzt zu
betrachten sei. Im Sinn des § 2 Abs. 5 lit.b FLAG zähle ein
Schüler ex lege als zum elterlichen Haushalt gehörig - er befinde sich
nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken außerhalb der elterlichen
Wohnung. Es werde daher auch kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österrich begründet.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin sinngemäß aus: Ihre Schwester sei nach
Österreich gekommen, um hier eine gute Schule zu besuchen. Sie möchte
auch studieren und hier arbeiten. Holland biete eine derartige Möglichkeit
nicht für Kinder, die aus einer Familie kommen, die von Sozialhilfe lebt,
da die Eltern eine Schule nicht bezahlen können. Aus diesem Grund
hätte sie alles übernommen, um der Schwester eine bessere Zukunft
bieten zu können. Sie würde auch persönlich folgende Unterlagen
aus Holland beschaffen und vorlegen: eine Bestätigung, dass sie in Holland
keine Familienbeihilfe bekomme, die Bestätigung der Abmeldung aus Holland,
die Bestätigung des Sozialhilfestandes der Eltern.
Die Bestätigungen betreffend Familienbeihilfe und
Sozialhilfe der Eltern wurden vorgelegt. Im Zuge des weiteren
Berufungsverfahrens wurde auch eine Bestätigung der Schule über eine
Anmeldung nunmehr als ordentliche Schülerin vorgelegt, außerdem eine
Bestätigung der früheren Wohngemeinde in Holland über die
Abmeldung nach Österreich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgende Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 sind für den gegenständlichen Streitfall von Bedeutung:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.a FLAG 1967
haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjähringe
Kinder. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle hat den Anspruch auf
Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nach
Absatz 3 sind Kinder einer Person deren Nachkommen, deren Wahlkinder und
deren Nachkommen, deren Stiefkinder, sowie deren Pflegekinder (§§ 186
und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört zum
Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Unter anderem gilt
die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit.a),
oder das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort
oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft
bewohnt (lit.b).
Schließlich haben nach Absatz 8 dieser Gesetzesstelle
Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten.
Für Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, enthält darüber hinaus § 3 FLAG 1967
Sonderregelungen. Solche Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig
in Österreich aufhalten. Der Anspruch besteht für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerberin
die Familienbeihilfe im Wesentlichen deshalb versagt, da der Aufenthaltstitel
des anspruchsvermittelnden Kindes in Zweifel gezogen wurde und der Aufenthalt im
Bundesgebiet zwecks Schulbesuch nur als vorübergehender angesehen wurde.
Dieser Annahme steht die Darstellung der Berufungswerberin gegenüber, dass
das Kind nicht nur die Schule in Österreich besucht, sondern auch den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hier begründet hat und die Absicht hat,
auch weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben.
Zunächst ist von Bedeutung, dass das
anspruchsvermittelnde Kind die Formalerfordernisse des § 3 FLAG 1967
erfüllt. Bei EU-Bürgern wird der gültige Aufenthaltstitel
gemäß
§ 8 und 9 NAG durch Vorlage der Anmeldebescheinigung
dokumentiert, was im vorliegenden Fall erfolgt ist. Richtig ist, dass die
Anmeldebescheinigung als Zweck des Aufenthalts Ausbildung anführt, was
üblicherweise auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt schließen
lässt. Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht außer Acht
gelassen werden, dass das Kind auch formal die Brücken zum Wohnsitz der
Eltern abgebrochen hat und nur mehr in Österreich einen Wohnsitz hat, und
dass auch die leiblichen Eltern ihre Obsorgerechte und -pflichten für ihr
Kind durch notariell beglaubigte Bevollmächtigung übertragen haben,
was in Anbetracht des Alters des Kindes (im Berufungsjahr 17 Jahre) einer
endgültigen Aufgabe gleichkommt. Wenn auch polizeiliche Meldungen für
sich allein nur ein widerlegbares Indiz für die tatsächlichen
Verhältnisse darstellen, so sprechen dennoch nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates diese gesamten Umstände für die
Darstellung der Berufungswerberin, dass der Aufenthalt des Kindes in
Österreich nicht nur ein vorübergehender sein soll. Damit kann jedoch
auch die im zuvor zitierten § 2 Abs. 5 FLAG normierte Annahme,
dass die Haushaltszugehörigkeit bei den Eltern weiter bestehen bleibt, wenn
sich das Kind vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält oder eine Zweitunterkunft bewohnt, nicht zum Tragen kommen.
Zur Anspruchswerberin selbst ist zu bemerken: Außer
Streit steht, dass die Berufungswerberin die persönlichen Voraussetzungen
für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt - sie ist Bezieherin von
Familienbeihilfe für leibliche Kinder - und dass E ihrem Haushalt
angehört. Nach § 2 Abs. 3 FLAG gelten als Kinder einer
Person auch deren Pflegekinder im Sinn der §§ 186 und 186a ABGB.
Gemäß
§ 186 ABGB üben Pflegeeltern ihre Rechte unter
anderem auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar
Erziehungsberechtigten (§ 137a) aus. Eine Übertragung der
Obsorgerechte und -pflichten in der von den leiblichen Eltern getätigten
Form einer Bevollmächtigung entspricht dieser gesetzlichen Bestimmung,
sodass auch auf Grund der Beziehung der Berufungswerberin zum
anspruchsvermittelnden Kind einer Gewährung der Familienbeihilfe nichts
entgegensteht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-L/08
- Stammnummer
- 35176
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF