Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0086-W/06
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0086-W/06vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef
Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen JP, XY, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 28. Juni 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Mag.
Reinhard Lackner, vom 2. Juni 2006, GZ 100/90.844/2003-AFF/Tou, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 2. Juni 2006 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2006/00523-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Zollamtes Wien im Zeitraum Juli
2002 bis Juli 2005 vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstände des
Tabakmonopols seien, nämlich 10.100 Stück Zigaretten der Marke Memphis
Blue Lights, hinsichtlich welcher zuvor von bisher unbekannten Tätern "die
Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG
sowie der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in
Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols
nach § 44 Abs. 1 FinStrG" begangen worden sei, in Kenntnis dieser Herkunft
angekauft bzw. an sich gebracht und hiermit "ein Finanzvergehen nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a , 46 Abs. 1 lit. a FinStrG" begangen habe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
28. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. habe
bereits bei der Einvernahme erklärt, dass er in den letzten fünf
Jahren höchstens fünf oder sechs Stangen Zigaretten auf diversen
Baustellen in Wien von unbekannten Ausländern gekauft habe. Er wisse, dass
es nicht richtig gewesen sei, geschmuggelte Zigaretten zu kaufen und er werde es
sicher nie mehr machen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich
welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft,
zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese
Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß
§ 82
Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Ein Verdacht
kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne
Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 31.3.2004,
2003/13/0152). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/15/0125).
Der Verdacht
muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken (VwGH 25.2.2004, 2001/13/0250).
Laut anonymer
Anzeige vom 4. Mai 2003, die Organe des Gendarmeriepostens Krems an das Zollamt
Krems weiterleiteten, habe der Bf. wiederholt - zuletzt am 3. Mai 2003 - in
X einen halb vollen Karton Zigaretten an AR übergeben und die Letztgenannte
davon zwei Stangen Zigaretten der Marke Marlboro an EM verkauft.
Bei einer
Nachschau in XY, entdeckten Organe des Zollamtes Krems am 24. Juli 2005 100
Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue Lights drittländischer
Herkunft.
Die Zigaretten
wurden gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.
Der Bf. sagte
am 24. Juli 2005 anlässlich seiner Einvernahme durch die vorgenannten
Organe des Zollamtes Krems im Wesentlichen wie folgt aus:
Er habe des
Öfteren eine Stange Zigaretten an verschiedene Personen verkauft,
möglicherweise auch an AR. Die Zigaretten habe er auf verschiedenen
Baustellen, auf denen er als Monteur gearbeitet habe, von unbekannten Personen
gekauft. Seit etwa zwei bis drei Jahren kaufe er monatlich ca. zwei Stangen
Zigaretten verschiedener Marken.
Am 2. Februar
2006 sagte der Bf. anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger
durch Organe des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz im
Wesentlichen wie folgt aus:
Er habe noch
nie Zigaretten verkauft. AR kenne er nur vom Sehen. Der Bf. habe früher in
Wien auf Baustellen als Monteur gearbeitet und hin und wieder Zigaretten
für seinen Eigenbedarf von vermutlich rumänischen Staatsbürgern
gekauft. Diese hätten auf verschiedenen Baustellen billige Zigaretten
angeboten. Insgesamt habe der Bf. ca. acht Stangen Zigaretten der Marke Memphis
gekauft.
AR sagte am 24.
Juli 2005 anlässlich ihrer Einvernahme durch Organe des Zollamtes Krems im
Wesentlichen wie folgt aus:
Sie habe noch
nie illegal Zigaretten gekauft bzw. weiterverkauft oder weitergegeben und kenne
EM nicht.
EM sagte am 27.
Juli 2005 anlässlich ihrer Einvernahme durch Organe des Zollamtes Krems im
Wesentlichen wie folgt aus:
Sie habe in der
fraglichen Zeit insgesamt 1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro von AR
gekauft. Dass es sich um geschmuggelte Zigaretten gehandelt habe, sei EM bewusst
gewesen. Am 24. Juli 2005 habe ihr AR telefonisch mitgeteilt, dass sie über
den Kauf der Zigaretten nichts erwähnen solle.
Die og.
Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für
die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen
Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a
FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten,
die zugleich Monopolgegenstände sind, gekauft hat. Es besteht folglich der
Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens
der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Das Wissen um
das österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt
vorausgesetzt.
Aufgrund der
og. Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der
zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des § 8
Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens ist daher zu Recht erfolgt. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-W/06
- Stammnummer
- 35167
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF