Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0076-W/08
Verdacht des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0076-W/08vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen SH, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
25. April 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Amtsdirektor
Horst Hackenschmied, vom 7. März 2008, GZ
100000/90.238/06/2007-AFA/Fr, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
7. März 2008 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100000/2008/00000-001
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser am 10. März 2007 durch die Einbringung
des Fahrzeuges der Marke Porsche 911 mit dem serbischen Kennzeichen XYZ in das
Zollgebiet der Europäischen Union sowie durch die nachfolgende Benutzung
des Fahrzeuges in Österreich dieses fahrlässig der zollamtlichen
Überwachung entzogen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 36 Abs. 1
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 25. April 2008, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe kein Finanzvergehen begangen Er sei mit dem
Fahrzeug seines Bruders lediglich für einen Aufenthalt von wenigen Tagen
nach Österreich gefahren, um für seinen PKW Ersatzteile zu besorgen
und an dem Fahrzeug privat ein Service durchführen zu lassen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat
fahrlässig begeht.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In
den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch
anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz erfolgen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke,
Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3.
Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß (§ 56 Abs. 2
FinstrG).
Gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. a
Bundesabgabenordnung (BAO) sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben.
Für schriftliche Bescheide gelten außer den
ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2
bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt (§ 93 Abs. 1
BAO).
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten, und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§
93 Abs. 2 BAO).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid
vom 7. März 2008 das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. wegen
Verzollungsumgehung eingeleitet.
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens kommt keine
normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 16.2.1994,
91/13/0203, 20.4.1995, 92/13/0036, 25.4.1996, 96/16/0059, 30.1.2001,
2000/14/0109). Der angefochtene Einleitungsbescheid ist folglich
rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 92 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-W/08
- Stammnummer
- 35156
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF