Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0970-L/07
Teilweise Entlassung eines Haftungsschuldners aus der Gesamtschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0970-L/07vom 09.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L, vertreten durch Mag. Wilhelm
Deutschmann, Mag. Veronika Feichtinger-Burgstaller, Mag. Christian
Obermühlner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Stelzhamerstraße
12/3, vom 2. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
30. Mai 2007 zu StNr. 000/0000 betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld
nach § 237 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit teilweise Folge gegeben, als unter der Bedingung, dass von der
aushaftenden Gesamtschuld (Haftungsschuld) ein Betrag von 1.683,00 € bis
längstens 31.12.2008 entrichtet wird, eine Entlassung aus der restlichen
Gesamtschuld von 11.781,33 € bewilligt wird.
Die
genannten Beträge gliedern sich auf die einzelnen
haftungsgegenständlichen Abgaben auf wie folgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
24.08.2004
|
98,17
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
24.08.2004
|
0,55
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
02.09.2004
|
93,80
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
02.09.2004
|
0,55
|
Lohnsteuer
|
08/04
|
15.09.2004
|
1.073,59
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
08/04
|
15.09.2004
|
372,75
|
Zuschlag zum
DB
|
08/04
|
15.09.2004
|
31,48
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
12,11
|
Summe
|
|
|
1.683,00
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
3.342,22
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
16.09.2004
|
144,15
|
Lohnsteuer
|
09/04
|
15.10.2004
|
602,76
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
09/04
|
15.10.2004
|
170,82
|
Zuschlag zum
DB
|
09/04
|
15.10.2004
|
15,33
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.2004
|
497,42
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
18.10.2004
|
222,54
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
21.10.2004
|
79,80
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
21.10.2004
|
0,55
|
Kammerumlage
|
07-09/04
|
15.11.2004
|
46,93
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
439,00
|
Lohnsteuer
|
10/04
|
15.11.2004
|
602,76
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/04
|
15.11.2004
|
170,66
|
Zuschlag zum
DB
|
10/04
|
15.11.2004
|
15,10
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
18.11.2004
|
87,31
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
22.11.2004
|
91,30
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
22.11.2004
|
0,55
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.12.2004
|
5.211,57
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
17.12.2004
|
34,71
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
17.12.2004
|
5,85
|
Summe
|
|
|
11.781,33
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 15.7.2005 war der Berufungswerber
gemäß
§§ 9, 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbH im Ausmaß von 16.945,38 € in
Anspruch genommen worden.
Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
mit Berufungsentscheidung vom 29.5.2006, GZ. RV/0952-L/05, auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, teilweise stattgegeben, und die
Haftungsschuld auf 13.464,33 € eingeschränkt.
Am 15.11.2006 verfügte das Finanzamt zur
Hereinbringung dieser Haftungsschuld eine Pfändung des Arbeitslohnes des
Berufungswerbers, die allerdings erfolglos verlaufen ist. Die steuerliche
Vertreterin der Drittschuldnerin teilte am 23.1.2007 die Bezüge des
Berufungswerbers mit, die das pfändungsfreie Existenzminimum nicht
überschritten.
Am 15.2.2007 wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Berufungswerbers erhoben. Die monatlichen Nettoeinkünfte wurden mit
678,48 € beziffert. Er lebe von diesen Einkünften und den
Einkünften seiner Gattin. Unterhaltspflichten sowie Forderungen gegen
Dritte oder Grundvermögen wurden nicht angegeben. Die Wohnungskosten wurden
mit ca. 800,00 € beziffert. Pfändbare Gegenstände des
Berufungswerbers in dieser Wohnung wären ebenso wenig vorhanden wie KFZ,
Schmuck, Lebensversicherung, Wertpapiere oder Sparbücher. Die
Verbindlichkeiten wurden mit ca. 345.000,00 € bei der Oberbank sowie ca.
1.300,00 € beim Magistrat angegeben.
Weiters wurde eine Eingabe des Rechtsvertreters des
Berufungswerbers an das Finanzamt vom 13.2.2007 vorgelegt. In dieser wurde auf
das Insolvenzverfahren der seinerzeitigen Primärschuldnerin hingewiesen.
Aus dieser Unternehmensinsolvenz resultierten Verbindlichkeiten des
Berufungswerbers, welche einerseits aus der Bürgenhaftung bei der damaligen
Hausbank (Oberbank) entstanden seien, andererseits auch aufgrund der eingangs
erwähnten Haftung gemäß
§§ 9, 80 BAO. Die Bank habe im
Konkurs Forderungen in Höhe von 344.661,99 € angemeldet, an
Quotenausschüttung jedoch lediglich 9.959,77 € erhalten. Der
Berufungswerber hafte persönlich als Bürge und Zahler für das
gesamte offene Obligo. Es lasse sich unschwer erkennen, dass der Berufungswerber
unmöglich seine Verbindlichkeiten, welche allesamt aus der
unternehmerischen Tätigkeit der ehemaligen Primärschuldnerin
resultierten, rückführen werde können. Hinsichtlich der
gegenständlichen Haftungsschuld in Höhe von 13.464,33 € werde
angeregt, diese Abgaben gemäß
§ 235 BAO abzuschreiben, da
feststehe, dass Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos seien bzw.
auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zu einem Erfolg führen
könnten. Ersatzweise werde beantragt, die Abgabenschuldigkeiten
gemäß
§ 236 BAO zur Gänze nachzusehen, da die Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit resultiere
insbesondere daraus, dass sich die Abgabenverbindlichkeiten aufgrund der
unternehmerischen Tätigkeit bei der Primärschuldnerin ergeben
hätten und zudem hohe weitere persönliche Haftungen vorlägen.
Ersatzweise wurde schließlich beantragt, den Berufungswerber
gemäß
§ 237 BAO zur Gänze aus der Gesamtschuld zu
entlassen, wobei zur Unbilligkeit auf die obigen Ausführungen verwiesen
werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits im
51. Lebensjahr sei und daher selbst bei größter Anstrengung
seine gesamten privaten Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen werde
können.
Mit Bescheid vom 30.5.2007 wies das Finanzamt den Antrag
auf Entlassung aus der Gesamtschuld im Wesentlichen mit der Begründung ab,
dass aufgrund der am 15.2.2007 festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse
von einer Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Berufungswerber auszugehen sei. In
einem solchen Fall liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
eine Unbilligkeit der Einhebung nicht vor, weil es infolge Uneinbringlichkeit
der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die
Einkommens- und Vermögenslage des Gesamtschuldners kommen
könne.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 2.7.2007
Berufung erhoben. Darin wurde zusammengefasst bemängelt, dass das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen von der Behörde im Rahmen ihrer
Ermessensübung nicht entsprechend positiv ins Kalkül gezogen worden
sei. Die Behörde übe bei der Beurteilung der Abgabeneinhebung als
unbillig bereits ein unzulässiges Ermessen aus. Dies stelle eine
Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides dar. Wie im Antrag
vom 13.2.2007 dargelegt, sei jedenfalls von einer persönlich bedingten
Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuldigkeiten auszugehen und würde
die Einhebung der Abgaben jedenfalls die Existenzgrundlage des Antragstellers
massiv gefährden. Die Einhebung der Abgabenschuld würde eine
außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkung zu Lasten des
Berufungswerbers darstellen. Die Feststellung, dass die finanzielle Situation
des Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der
"Nachsicht" nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte, finde zum einen in
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung, zum anderen lasse
sich dieser Sachverhalt nunmehr widerlegen. Im Ansuchen vom 13.2.2007 sei
dargelegt worden, dass den Berufungswerber persönliche Verbindlichkeiten
gegenüber der Oberbank im Umfang von über 300.000,00 € treffen
würden. Nunmehr sei es ihm jedoch gelungen, mit der Bank eine
außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Die Oberbank stehe bei
einer Abschlagszahlung in Höhe von 42.000,00 € von der Gesamtschuld
ab. Die im (in Ablichtung angeschlossenen) Schreiben der Oberbank vom 8.3.2007
dargestellten monatlichen Raten würden mit Hilfe auch von dritter Seite vom
Abgabepflichtigen aufgebracht, und es könne durch Zahlung dieser
monatlichen Raten gerade noch die eigene Existenzgrundlage des Berufungswerbers
erhalten werden, was jedoch bei der Einhebung der Abgaben nunmehr nicht mehr der
Fall wäre, und sohin dem Berufungswerber dadurch die Existenzgrundlage
gänzlich entzogen wäre. Der unabhängige Finanzsenat möge den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu aufheben und die Sache zur
neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz verweisen, oder in
eventu dahin abändern, dass dem Berufungswerber die Entlassung aus der
Gesamtschuld gemäß
§ 237 BAO gewährt wird.
Der Berufung war das darin erwähnte Schreiben der
Oberbank vom 8.3.2007 angeschlossen. Demnach bestand zu diesem Stichtag auf zwei
Bankkonten ein gesamter offener Saldo in Höhe von 333.641,06 € aus.
Die Bank erklärte sich damit einverstanden, dass gegen Bezahlung von
insgesamt 42.000,00 € der Berufungswerber aus der Haftung für die
angeführten Verbindlichkeiten entlassen wird. Dazu seien ab März 2007
monatliche Raten in Höhe von 500,00 € zu bezahlen. Die Bank sei mit
dieser Abschlagszahlung nur einverstanden, sofern alle anderen Gläubiger
ebenfalls keine höhere Quote erhalten würden und keine
Vermögenswerte verschwiegen worden seien.
Dem Vertreter des Berufungswerbers wurde am 28.5.2008 unter
Hinweis auf einschlägige Judikatur des VwGH und des UFS mitgeteilt, dass im
Hinblick auf den in der Berufung nachgewiesenen Forderungsverzicht der Oberbank
im Ausmaß von rund 87,5 % eine teilweise Entlassung des Berufungswerbers
aus der gegenständlichen Gesamtschuld im selben Ausmaß vertretbar
wäre. Es sei daher eine Entlassung aus der restlichen Gesamtschuld
(11.781,33 €) unter der Bedingung beabsichtigt, dass von der Haftungsschuld
ein Betrag von 1.683,00 € (12,5 % von 13.464,33 €) bis längstens
31.12.2008 entrichtet wird.
In einer Eingabe vom 6.6.2008 erklärte sich der
Vertreter des Berufungswerbers nach Rücksprache mit seinem Mandanten damit
einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag
eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen
werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Der Berufungswerber wurde durch die Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung zum Gesamtschuldner der in Rede stehenden
Abgabenverbindlichkeiten (§ 7 Abs. 1 BAO).
Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen
Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis sind grundsätzlich die
gleichen wie die für die Nachsicht, nämlich die Unbilligkeit der
Einziehung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner einzustehen hat.
Während für die Nachsicht (§ 236 BAO) das Vorliegen der
maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird,
genügt es für eine Maßnahme nach § 237 BAO, wenn die
Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden
Gesamtschuldners gelegen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen
Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im
Nachsichtsverfahren und ebenso im Verfahren auf Entlassung aus der Gesamtschuld
liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller. Ihm
obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die
Billigkeitsmaßnahme gestützt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein Nachsichtswerber mit dem Hinweis auf die Einverständniserklärungen
aller seiner Gläubiger zur Durchführung des außergerichtlichen
Ausgleiches seine schlechte wirtschaftliche Lage, somit die persönliche
Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wenn auch knapp, so doch ausreichend
dargetan. Weiters kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei
Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches der Verzicht auf die
Einhebung von Abgabenschulden zur Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen
in einem solchen Fall die Einhebung der (gesamten) Abgabenschulden unbillig sein
kann. Die Abgabenbehörde ist zur Gewährung einer Abgabennachsicht aber
dann nicht verhalten, wenn keine realistische Hoffnung auf einen Ausgleich
besteht. Eine Abgabennachsicht ist allerdings nicht zweckmäßig, wenn
durch eine derartige Maßnahme nur ein geringer Teil der aushaftenden
Schulden nachgelassen wird, oder die Abgabennachsicht anderen Gläubigern
zugute kommt (UFS 27.9.2007, RV/1778-W/06 mit Hinweis auf VwGH 22.2.2000,
94/14/0144 und VwGH 21.12.1989, 89/14/0196; vgl. auch VwGH 24.9.1999,
99/14/0118).
In der gegenständlichen Berufung wurde auf den mit der
Oberbank abgeschlossenen Vergleich hingewiesen. Demnach ist die Bank gegen
Leistung einer Abschlagszahlung von 42.000,00 € (rund 12,5 % der zum
8.3.2007 offen gewesenen Verbindlichkeiten) bereit, den Berufungswerber
hinsichtlich der restlichen Verbindlichkeiten nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Dies unter anderem unter der Voraussetzung, dass auch alle anderen
Gläubiger ebenfalls keine höhere Quote erhalten.
Unter Berücksichtigung der oben zitierten
Rechtsprechung wäre im vorliegenden Fall die Einhebung der gesamten
Haftungsschuld unbillig. Ferner ist auch zu bedenken, dass der vom
Berufungswerber mit der Bank abgeschlossene außergerichtliche Ausgleich
gefährdet bzw. hinfällig würde, sollte es in weiterer Folge dem
Finanzamt aus welchen Gründen auch immer doch gelingen, die Haftungsschuld
zur Gänze oder jedenfalls in einem höheren prozentuellen Ausmaß
(mehr als 12,5 %) im Exekutionsweg einzubringen. Damit würden die
Bestrebungen des Berufungswerbers zur Sanierung seiner angespannten
wirtschaftlichen Situation wieder zunichte gemacht.
Die Einhebung der über die Quote von 12,5 %
hinausgehenden, und im Spruch aufgelisteten Abgabenschuldigkeiten wäre
daher unbillig. Die Entlassung aus der Gesamtschuld kann - ebenso wie die
Löschung oder Nachsicht - auch nur für einen Teil des
Abgabenanspruches erfolgen (Ritz, BAO³, § 237 Tz 5 mit Hinweis auf
VwGH 28.9.2000, 98/16/0343).
Liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
des § 237 BAO (wenn auch nur für einen Teil der Abgabenschuldigkeiten)
vor, liegt die Bewilligung der Entlassung aus der Gesamtschuld im Ermessen der
Abgabenbehörde. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben, müssen sich gemäß
§ 20 BAO in
den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen
sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Die gegenständliche teilweise Entlassung aus der
Gesamtschuld ist zum einen deswegen zweckmäßig, weil damit ein Teil
der Haftungsschuld, die sich im Exekutionsweg als derzeit uneinbringlich
erwiesen hat, kurzfristig doch eingebracht werden kann. Die Tilgungsquote
entspricht dem auch der Oberbank zukommenden Anteil, sodass keine
Schlechterstellung des Abgabengläubigers gegenüber diesem
Gläubiger (Hauptgläubiger) eintritt. Ferner wird damit eine Sanierung
der wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers ermöglicht. In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8.8.1996, 92/14/0137)
Zweckmäßigkeitserwägungen unter Bedachtnahme auf den Umstand,
dass eine Nachsicht bzw. eine (teilweise) Entlassung aus der Gesamtschuld
durchaus mit den öffentlichen Interessen der Abgabeneinhebung vereinbar
sein kann, angestellt werden müssen, da die Vorschriften über eine
Nachsicht (bzw. Entlassung aus der Gesamtschuld) sinnlos wären, wenn die
Gesamtsteuerrechtsordnung keinen anderen Zweck verfolgte als den, alle Abgaben
ausnahmslos einzubringen. Daher liegen etwa die Abwendung eines drohenden
Privatkonkurses oder die Ermöglichung der Erholung und Gesundung der
wirtschaftlichen Lage eines Abgabenschuldners und die damit verbundene Erhaltung
einer Steuerquelle in der Regel durchaus auch im Interesse des
Abgabengläubigers. Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang noch
zu berücksichtigen, dass der vom Berufungswerber mit der Bank
abgeschlossene außergerichtliche Ausgleich bei einer prozentuell
höheren Tilgungsquote für den Abgabengläubiger wieder
gefährdet worden wäre.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher
die ausgesprochene teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld gerechtfertigt, und
somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0970-L/07
- Stammnummer
- 35155
- Gültig
- 09.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF