Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0440-W/07
Mittelpunkt der Lebensinteressen einer slowakischen Staatsbürgerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-W/07vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
EU/EWR-Staatsangehörige, auf die die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, die ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen haben und sich länger als drei Monate hier aufhalten, sind Österreichern in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch gleichgestellt, wenn sie
- hier unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind bzw.
- über ausreichende Existenzmittel und eine ausreichende Krankenversicherung für sich und ihre Familienangehörigen verfügen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 24. Juli 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist slowakische
Staatsbürgerin und seit 10.3. 2005 in Österreich gemeldet und zusammen
mit ihrem Sohn C bei Herrn GW in Baden wohnhaft. Sie erhielt vorerst
Familienbeihilfe für ihren Sohn von März 2005 bis März 2006. Mit
Überprüfungsschreiben vom 14.4.2006, eingelangt beim Finanzamt am
12.6.2006, erklärte sie, dass Herr WG weder Lebensgefährte noch
Partner sei, sondern dass lediglich eine Wohngemeinschaft vorliege und dass sie
nur vorübergehend bei ihm wohne. Am 12.6.2006 brachte sie einen Antrag auf
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages rückwirkend für 2005
ein und erklärte hiermit ebenfalls, dass sie weder einen
Lebensgefährten habe noch in Partnerschaft lebe. Darauf wurde ihr Antrag
auf Weitergewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 24. Juli 2006
abgewiesen, da sie in Österreich weder selbständig noch nicht
selbständig tätig ist, über keine eigenen Einkünfte
verfügt und in Österreich nicht versichert ist. Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde abgewiesen, da die Bw. lediglich über eine
slowakische Versicherung verfügt und ein Nachweis über ausreichend
eigene Einkünfte nicht erbracht wurde. Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache im Finanzamt wurde die Bw. nochmals über alle
erforderlichen Nachweise informiert: Kontoauszüge betr. Überweisungen
aus der Slowakei, Nachweis bzw. Kontoauszüge, dass Herr W tatsächlich
für ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes aufkommt, sowie eine
Bestätigung der österreichischen Gebietskrankenkasse (GKK), dass
aufgrund der slowakischen Versicherung voller Versicherungsschutz für sie
und ihren Sohn in Österreich besteht. Dagegen wurde ein Vorlageantrag
eingebracht, worin Herr W erklärte, der Lebensgefährte der Bw. zu
sein. Des weiteren wurde angegeben, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen
der Bw. und deren Sohn in Österreich liege und dass sie sich auf
Arbeitssuche befinde (diplomierte Krankenschwester). Außerdem erfolgte von
der NÖ GKK die Information, dass die Bw. und deren Kind in Österreich
nicht versichert, sondern nur betreut sind, d.h. es besteht Anspruch auf alle
Sachleistungen in Österreich, die GKK zahlt diese Leistungen und verrechnet
diese dann mit der slowakischen Versicherung "Sideria" (= EU-weit gültig)
ab.
Durch das Finanzamt erfolgte aufgrund der Angaben der Bw.
eine nähere Überprüfung im Sinne des Erlasses des BMSG vom
30.12.2005, GZ. 510401/0336-V/1/2005 (betr. Familienbeihilfe und Vollzug
betreffend Fremde ab 1.1.2006). Gemäß Punkt II (2.
Anspruchserfordernisse für EU/EWR Bürger/Schweizer) dieses Erlasses
sind folgende Erfordernisse relevant: EU/EWR-Bürger und deren
Angehörige sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
- eine
selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausüben oder
- über
Existenzmittel und eine ausreichende Krankenversicherung in Österreich
verfügen
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers
(Bw.) und der ständige Aufenthalt des Kindes in Österreich muss
nachgewiesen sein.
Die Bw. ist weder selbständig noch unselbständig
tätig. Sie konnte weder vorhandene ausreichende Existenzmittel vorweisen
noch eine regelmäßige Unterstützung durch ihre Familie aus der
Slowakei. Als Richtschnur für ausreichende Existenzmittel gilt der
Ausgleichzulagenrichtsatz gemäß
§ 293 ASVG d.h. für eine
Einzelperson durchschnittlich netto 690 €/Monat zuzüglich 72,32
€/Monat für ein Kind (vgl. FLAG-Info Spezial des BMSG vom 26. Juni
2006, § 3 Abs. 1 und 2 FLAG idF ab 1.1.2006 iVm Art. 12 EG-Vertrag). Eine
Bestätigung des Herrn GW, dass er für alles aufkomme, wurde ebenfalls
nicht vorgelegt (siehe Aktenvermerk anlässlich persönlicher Vorsprache
beim Finanzamt vom 25.10.2006). Ebenso erfolgte keine Mitversicherung der Bw.
und des Kindes bei Herrn W oder eine Selbstversicherung bei einer
österreichischen Krankenkasse. Die Bw. behielt ihre slowakische
Krankenversicherung und rechnete über diese (ähnlich wie ein Tourist)
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er
eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen,
dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 BAO hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person den
Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach § 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sich die Kinder ständig im Ausland aufhalten.
Zu prüfen ist weiters, ob die Verordnung (EG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14.6.1971 auf den Berufungsfall anwendbar ist. Die
genannte VO lautet in der konsolidierten Fassung ABl. L 028 vom 30. Jänner
1997 und nach Änderung durch die VO (EG) 1606/98 des Rates vom 29. Juni
1998 ABl. L 209 auszugsweise:
"Art. 1
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die
nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
a) 'Arbeitnehmer' oder 'Selbständiger': jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von
den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder
Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden,
pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die
gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen
Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist,
die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
- wenn diese Person auf Grund der Art der Verwaltung oder
der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger
unterschieden werden kann oder
- wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines
für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines
Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko
pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei
Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I
enthaltene Definition zutrifft;
iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese
Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für die
gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen
einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist;
iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die
von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines
für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner eines
Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen
Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
- wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
- wenn sie früher im Rahmen eines für
Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems
gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war;
...
Art. 13
(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c (und 14f (eingefügt
durch ABl. L 209/1998)) unterliegen Personen für die diese Verordnung gilt,
den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften
diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes
bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses
Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt,
seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
...
Art. 73:
Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der
Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach
den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen
im Gebiet dieses Staates wohnten.
Art. 75 Abs. 1:
Familienleistungen werden in dem in Artikel 73 genannten
Fall vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen
Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbständigen gelten;
... Sie werden nach den für diese Träger geltenden Bestimmungen
unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person,
an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem
eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält."
Über Vorabentscheidungsersuchen des
Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Dezember 2003 erkannte der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 7. Juni 2005, Rechtssache
C-543/03 "Christine D und Petra O gegen Tiroler Gebietskrankenkasse", im
Spruchpunkt 1. zu Recht:
"Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten
Fassung, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in
Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen
Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert
ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es
ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen,
um festzustellen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den
Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem
Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit angehört
haben und damit unter den Begriff 'Arbeitnehmer' im Sinne von Artikel 1
Buchstabe a fielen."
In den Entscheidungsgründen seines Urteils führte
der EuGH aus, dass die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs im Gemeinschaftsrecht
nicht einheitlich sei, sondern vom jeweiligen Anwendungsbereich abhänge
(Rnr. 27). Die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständiger" seien in Art. 1
Buchstabe a der Verordnung definiert. Sie bezeichneten jede Person, die im
Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen
Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort
genannten Voraussetzungen versichert sei (Rnr. 29). Eine Person besitze somit
die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der genannten Verordnung, wenn sie auch nur
gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a dieser
Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit
pflichtversichert oder freiwillig versichert sei, und zwar unabhängig vom
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Rnr. 30). Dies sei vom nationalen
Gericht zu prüfen (Rnr. 33).
Sachverhaltsmäßig steht im Berufungsfall fest,
dass die Bw. im Streitzeitraum im Inland weder im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis beschäftigt war noch eine selbständige
Tätigkeit ausgeübt hat. Dass sie auch nur gegen ein einziges Risiko im
Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a der VO genannten allgemeinen oder
besonderen Systeme der sozialen Sicherheit in Österreich pflichtversichert
oder freiwillig versichert war, wurde im Berufungsverfahren nicht behauptet.
Auch aus der sonstigen Aktenlage ergibt sich hierfür kein Hinweis. Ist es
aber als erwiesen anzunehmen, dass eine derartige Versicherung nicht vorgelegen
ist, so ergibt sich daraus in rechtlicher Hinsicht, dass auf die VO,
insbesondere auf deren Artikel 73, ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
gestützt werden kann.
EU/EWR-Staatsangehörige, auf die (unter
Berücksichtigung der VO (EWG) Nr. 1408/1971) die österreichischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, die ihre
Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (d.h. nach Österreich
eingereist sind), und sich länger als drei Monate hier aufhalten, sind
Österreichern in Bezug auf den Familienbeihilfen-Anspruch gleichgestellt,
wenn sie
- hier
unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind bzw.
- über
ausreichende Existenzmittel und eine ausreichende Krankenversicherung für
sich und ihre Familienangehörigen verfügen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Bw. im
Streitzeitraum in Österreich weder unselbständig noch selbständig
tätig war und dass kein Nachweis über ausreichende Existenzmittel
erbracht wurde.
Ein zusätzliches Anspruchserfordernis (welches auch
für Österreicher gilt) ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Antragstellers in Österreich. Für den Unabhängigen Finanzsenat
ist (ebenso wie für das Finanzamt) ein ausreichender Nachweis des
Mittelpunkts der Lebensinteressen der Bw. in Österreich nicht gegeben. Auch
die Aussagen der Bw. bezüglich des nur vorübergehenden Aufenthalts bei
Herrn W sowie die Beibehaltung der slowakischen Krankenversicherung und die
fehlende Bestätigung des Herrn W sprechen dagegen. Die vorgelegten
Kontoauszüge stellen laut Ansicht des Finanzamts und des Unabhängigen
Finanzsenats keine geeigneten Nachweise für laufende Kostenübernahme
durch Herrn W bzw. ausreichend eigene Einkünfte der Bw. dar. Ebenso ist
aufgrund der bestehenden Versicherung in der Slowakei fraglich, ob
tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
liegt.
Auch das Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Bw. seit
kurzem die Berufszulassung als Krankenschwester in Österreich habe und sich
auf Arbeitssuche befinde, kann der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da
die Bw. im Streitzeitraum in Österreich weder selbständig noch
unselbständig erwerbstätig war.
In freier Beweiswürdigung und in Übereinstimmung
mit den Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes, ist somit die
Berufungsbehörde zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und Abs.2 FLAG idF ab 1.1.2006 iVm Art. 12
EG-Vertrag und des § 2 Abs. 8 FLAG nicht vorliegen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-W/07
- Stammnummer
- 35139
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF