Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0867-W/06
Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wenn keine Unfallversicherung und kein Leistungsanspruch besteht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0867-W/06vom 09.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Zuschlag gemäß §22 Abs.2 lit.b BSVG ist zufolge §30 Abs.3 leg.cit. unabhängig von einer Versicherungs- und Beitragspflicht des Betriebsführers in der Unfallversicherung zu entrichten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des M, gegen die Bescheide des
Finanzamtes B, EW-AZ x, St.Nr. y, betreffend Beiträge und Abgabe von land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben vom 16. Jänner 2006 und vom 16.
Jänner 2007 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in der KG D mit der EZ
z.
Mit Bescheiden vom 16.1.2006
bzw. 16.1.2007 über Beiträge und Abgabe von Land- und
Forstwirtschaftlichen Betrieben wurden für das Jahr 2006 ein Jahresbetrag
von Euro 1.376,72 und für das Jahr 2007 ein Jahresbetrag von Euro 1.414,57
festgesetzt. Für das Jahr 2007 hatte aufgrund der Änderung des
Hebesatzes für die Kammerumlage ein neuer Beitragsbescheid zu
ergehen.
Der Bw richtet seine Berufung
gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Unfallversicherung bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Der Bw bringt vor, es sei ihm
von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Bescheid vom 22.3.2006
mitgeteilt worden, dass er in der Unfallversicherung nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) nicht versicherungs- und
beitragspflichtig sei. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund
dieser Zahlung keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung habe. Er erkenne diesen Betrag daher nicht an.
Gemäß
§22 Abs.2
BSVG handle es sich bei diesem Beitrag um einen Zuschlag zum
Unfallversicherungsbeitrag. Da er jedoch in der Unfallversicherung nach dem BSVG
nicht pflichtversichert sei, komme auch die Bezahlung eines Zuschlages nicht in
Betracht. Weiters gehe §30 BSVG offensichtlich davon aus, dass der
Grundeigentümer in der Regel auch derjenige sei, der das Grundstück im
landwirtschaftlichen Sinne bewirtschafte. Da dies im Falle des Bw jedoch nicht
zutreffe, sei der Bw nicht in die Unfallversicherung der SVA der Bauern
einbezogen worden und müsse daher auch keine Beiträge bezahlen, was
ihm auch mittels Bescheid der SVA der Bauern bestätigt worden sei.
Der Bw bringt überdies
vor, er erachte sich in seinen verfassungsgestzlich gewährleisteten
subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Der Verpächter eines
Gewerbebetriebes müsse keinesfalls einen Unfallversicherungsbeitrag leisten
und daher sollte dieses Recht auch für Verpächter eines
landwirtschaftlichen Betriebes gelten. Der Bw wehrt sich außerdem gegen
die Bezahlung eines Beitrages zu einer Versicherung, ohne dass daraus ein
Anspruch auf Leistung bestehe.
Der Bw hat zur Untermauerung
seines Berufungsbegehrens die beiden bekämpften Bescheide, sowie den
Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 22.3.2006
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§3 Abs.1
Z1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z1 und §3 Abs.2
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind in der Unfallversicherung aufgrund
dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr
einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des
Landarbeitsgesetzes führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher
Betrieb geführt wird, pflichtversichert, sofern es sich um einen
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des
§25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von
150,-- EUR erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus
anderen als den Gründen des §25 Z1 des Bewertungsgesetzes nicht
festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb,
dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die
Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie
aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt
bestreiten.
Hiezu hat die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Bescheid vom 22.3.2006 mit der
nachfolgenden Begründung festgestellt, dass der Bw in der
Unfallversicherung der Bauern nicht
versicherungs- und beitragspflichtig ist:
"...Nach den in der Anstalt aufliegenden Unterlagen sind
Sie alleiniger Eigentümer von 37,9806 ha landwirtschaftlich genutzter
Flächen in der Katastralgemeinde D , Einlagezahl z . Diese Flächen
sind im Einheitswertbescheid des Finanzamtes B. AZ.: x bewertet.
Seit der Übernahme dieser Flächen in Ihr
Eigentum sind diese an fremde Personen verpachtet, wobei zuletzt eine
Verpachtung an K und k erfolgte.
Sie führen somit keinen
land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des
Landarbeitergesetzes 1984 (LAG) auf Ihre Rechnung und Gefahr."
Gemäß
§22 Abs.2
BSVG sind die Mittel der Unfallversicherung, soweit sie nicht durch
gemäß den §§51 und 74 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im §28
Z2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten
Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch (6. Nov., BGBl. Nr.
649/1982, Art. I Z 2) - 1. Jänner 1983:
a)
Betriebsbeiträge gemäß
§30 Abs.1 und 2,
b)
einen Zuschlag
gemäß
§30 Abs.3 bis
5
,
c) Beiträge
gemäß
§30 Abs.6,
d) Beiträge
gemäß
§30 Abs. 7,
e) einen Beitrag des
Bundes gemäß
§31 Abs. 4 (20. Nov., BGBl. Nr.
413/1996, Art. I Z 5)
- 1. 8. 1996.
aufzubringen.
Gemäß
§30 Abs.3
BSVG ist der Zuschlag gemäß
§22 Abs.2 lit. b
1. für alle
land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des §1 Abs.2 Z1 des
Grundsteuergesetzes 1955,
2. für alle
Grundstücke im Sinne des §1 Abs.2 Z2 des Grundsteuergesetzes 1955,
soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig
land(forst)wirtschaftlich genutzt werden, in einem Hundertsatz der
Beitragsgrundlage zu entrichten.
Beitragsgrundlage hinsichtlich
der in Z1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer
ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z2 angeführten
Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der
Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag,
der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn
das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des
Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200
v. H..
Gemäß Abs.4 leg.
cit. hebt den Zuschlag gemäß Abs.3 das örtlich zuständige
Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die
abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom
Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die
der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie
bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die
Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt
jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
Das heißt, die Land- und
Forstwirtschaft hat zusätzlich zu
den an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entrichtenden
Unfallversicherungsbeiträgen eine Abgabe in Höhe von 200% des
Grundsteuermessbetrages zur Unfallversicherung (Zuschlag) zu entrichten (vgl. zB
Martin Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, österr.
Agragverlag, V Grundsteuerzuschläge).
Der Zuschlag gemäß
22 Abs.2 lit.b BSVG ist zufolge §33 Abs.3 leg.cit. unabhänig von einer
Versicherungs- und Beitragspflicht des Betriebsführeres in der
Unfallversicherung zu entrichten. Selbst wenn der Bw daher in der
Unfallversicherung der Bauern nicht
versicherungs- und beitragspflichtig ist, ist der Zuschlag dennoch allein
aufgrund der Tatsache zu entrichten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb
vorliegt. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu
entrichten. Abs.4 des §30 BSVG sieht hiezu eine
Rückerstattungsmöglichkeit vor.
Hinsichtlich der eingewendeten
Verfassungswidrigkeit ist zu sagen, dass die Einwände des Bw gegen
Regelungen an sich und deren Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung nicht
Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein können. Der
unabhängige Finanzsenat ist als Verwaltungsbehörde nur dazu berufen zu
überprüfen, ob die geltenden Abgabengesetze korrekt angewendet wurden,
nicht jedoch deren Verfassungsmäßigkeit, auch nicht im
Verhältnis einzelner Bestimmungen zueinander.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 2 lit. b BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
- § 33 Abs. 3 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
- § 30 Abs. 4 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
- § 30 Abs. 3 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
landwirtschaftlicher BetriebBetriebsführerVerpachtungUnfallversicherungZuschlag zur Unfallversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0867-W/06
- Stammnummer
- 35134
- Gültig
- 09.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF