Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1904-W/07
Werbungskosten einer AHS-Lehrerin (Kunstkataloge, Kunstkarten, Ausstellungsbesuche)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1904-W/07vom 09.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CL, 1090, vertreten durch Dr. Josef
Götschl & Dr.Viktor Stix, 8700 Leoben, Hauptplatz 7, vom
23. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg
vom 2. November 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2005 aus ihrer Tätigkeit als
AHS-Lehrerin am Gym für die Fächer "Bildnerische Erziehung", "Werken"
sowie "Kunst" Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Sie machte Werbungskosten für diese Tätigkeit in
Gesamthöhe von € 730,74 geltend. Bei der Veranlagung für das Jahr
2005 wurden davon € 189,12 als Werbungskosten mit folgender Begründung
anerkannt:
"Aufwendungen sind steuerlich grundsätzlich nur
für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung
stattgefunden hat. Jene Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum gezahlt
wurden, konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen
Sphäre stehen, sind als Werbungskosten absetzbar. Kosten für
Literatur, Eintrittskarten für Museen, Kunstkarten etc., die auch bei nicht
in Ihrer Berufssparte tätigen Personen anfallen, oder zumindest für
einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad
entstehen, stellen keine Werbungskosten dar.
Die Kosten für die neue Festplatte des PC wurden um
einen geschätzten Privatanteil von 40% gekürzt.
Bei Aufwendungen die sowohl Werbungskosten als auch
Aufwendungen für den privaten Bereich darstellen können, sind die
Kosten wenn die Verwendung nicht ausschließlich beruflich erfolgt, der
privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei einer privaten Mitveranlassung ist
das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 anzuwenden, weshalb die
Kosten für Reparatur der Kamera nicht berücksichtigt werden
konnten."
Die steuerliche Vertretung der Bw. erhob dagegen Berufung
wie folgt:
"Zunächst darf ich mitteilen, dass Frau ML
AHS-Lehrerin ist und bildnerische Erziehung, Werken sowie Kunst
unterrichtet.
Laut Lohnsteuerrichtlinien § 16 f,
RZ 353, sind Zeitschriften, Bücher und sonstige Ausgaben
(Museenbesuche) die überwiegend berufsspezifisch bedingt sind,
absetzbar.
Zur Ausübung dieser Tätigkeit benötigt Frau
ML die diversen Kunstkataloge udgl. Gleichzeitig ist der Besuch von Museen
erforderlich (teilweise erfolgen diese Besuche mit den Schülern), da die in
den Museen ausgestellten Kunstgegenstände Bestandteile der
Maturaprüfungen sind. Außerdem stellt Frau ML die diversen
Kunstkataloge den Schülern zur Erarbeitung ihrer Prüfungsaufgaben zur
Verfügung.
Anbei übermitteln wir Ihnen auch die detaillierten
Angaben über die Verwendung der Kunstbücher und Kataloge, sowie die
Notwendigkeit der Museenbesuche für Frau ML .
Es wird daher auftragsgemäß beantragt, die damit
im Zusammenhang stehenden Werbungskosten in Höhe von € 534,62
laut beiliegender Aufstellung (die Kosten für die Kamera-Reparatur,
Punkt 6., wurden nicht berücksichtigt, sowie von den Kosten der
Erneuerung der Festplatte des PCs ein Privatanteil von 40 % in Abzug
gebracht) und die Mitgliedsbeiträge von insgesamt € 67,00 - somit
Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 701,62 zu
berücksichtigen".
Die Berufung wurde vom Finanzamt mittels
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen:
"Aufwendungen sind steuerlich grundsätzlich nur
für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung
stattgefunden hat. Jene Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum gezahlt
wurden, konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Nach der Verwaltungspraxis sowie der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG das sogenannte Aufteilungsverbot, welches
darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung (gemischt veranlasste Aufwendungen) nicht abzugsfähig sind. Im
Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen. Es entspricht nämlich
den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass über die beruflich
notwendige Auseinandersetzung mit Kunst auch noch ein privates Interesse an
Kunst und Kulturveranstaltungen besteht. Somit ist aber im Hinblick des oben
aufgezeigten Aufteilungsverbotes bereits das Schicksal der vorliegenden Berufung
entschieden."
Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht, der wie folgt
begründet wurde:
"Frau ML hat für das Jahr 2005 Werbungskosten für
ihre Tätigkeit als Lehrerin am Gymnasium beantragt, die vom
zuständigen Finanzamt mit dem Hinweis auf das Aufteilungsverbot nach
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht anerkannt
wurden.
Wir beantragen die volle Anerkennung der angesetzten und
mittels detaillierter Unterlagen nachgewiesenen Werbungskosten. Sämtliche
Kosten sind
objektiv
im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit von Frau ML
zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet worden
Darüber hinaus sind die angesetzten Werbungskosten
für Frau ML auch notwendig, um den Anforderungen, die von Seiten der Schule
an ihren Unterricht gestellt werden, gerecht zu werden (siehe beiliegende
Bestätigung vom Arbeitgeber und Auszug aus dem Lehrplan). Damit ist auch
nach typisierender Betrachtungsweise klar abgrenzbar, dass die angesetzten
Kosten ausschließlich aufgrund einer beruflichen Notwendigkeit und ohne
private Veranlassung angefallen sind.
Im Übrigen verweisen wir auf die bereits vorgelegten
Unterlagen."
Weiters wurde eine Bestätigung der Direktorin vom
28.2.2007 beim Finanzamt per Fax eingebracht mit folgendem Inhalt:
"Betrifft: Bestätigung über die Notwendigkeit von
individueller Finanzierung von unterrichtsbegleitenden Unterlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Mitteilung von Frau CL , dass ihre Kosten für
unterrichtsbegleitende Unterlagen vom Finanzamt bloß als private Ausgaben
angesehen werden, legt den Eindruck nahe, dass es dringend notwendig ist, die
Unterrichtssituation zu verdeutlichen, um begreifbar zu machen, dass die
nötige Aktualität und Qualität von Bildnerischer Erziehung
tatsächlich durch die Eigeninitiative der jeweiligen Fachlehrkräfte
entscheidend mitbestimmt wird.
Unsere Schule führt neben anderen Schwerpunkten auch
Klassen mit dem Schwerpunkt "Kreativität und künstlerisches
Gestalten". Gerade dort haben wir die Anforderungen des entsprechenden
Lehrplanes besonders ernst zu nehmen, der Aktualität und optimale
Qualität des Unterrichts fordert und als dazu geeignete Methode
"Einbeziehung außerschulischer Lernorte" nennt. Dies bedeutet, dass der
Besuch von Museen, Galerien, usw. als Möglichkeit, "Begegnung mit
Originalwerken" zu organisieren, einen wichtigen Teil des Unterrichts
darstellt.
Als Vor- und Nachbereitung solcher Exkursionen ist es
notwendig, dass die Lehrkräfte sich die geeigneten Unterlagen
beschaffen.
Das Budget einer öffentlichen Schule erlaubt es nicht,
diese Kosten zu übernehmen.
Die Diskrepanz zwischen den Anforderungen des Lehrplanes
und der Nicht-zur-Verfügung-Stellung der notwendigen Arbeitsmittel durch
den Dienstgeber ist mir bewusst, und ich bin Kolleg/innen wie Frau ML mehr als
dankbar, die das Manko durch Eigeninitiative auszugleichen bemüht
sind."
Dem beigelegt war ein Auszug aus dem Lehrplan für
Bildnerische Erziehung Oberstufe, aus dem hervorgeht, dass bei der Wahl der
Bildmedien auf Effizienz und optimale Qualität zu achten sei sowie ein
Kommentar zum Lehrplan für BE von der der Bw.:
"Didaktische Grundsätze
Zitat: "Bei der Wahl der Bildmedien ist auf Effizienz und
optimale Bildqualität zu achten".
Kunstkataloge und Kunstbücher besitzen in der Regel
hochqualitatives Bildmaterial, das ihren Einsatz im Unterricht rechtfertigt, ja
sogar durch die hohen Anforderungen des Lehrplanes notwendig macht.
Nicht umsonst heißt es im Lehrplan der Oberstufe
für Bildnerische Erziehung, dass für die Erarbeitung der Fachinhalte
eine sinnlich - anschauliche Form der Auseinandersetzung von besonderer
Bedeutung ist.
Bilder aus Kunstkatalogen und Kunstbüchern
können
direkt hergezeigt werden
Mit
dem Episkop projiziert werden
Kopiert
und farbkopiert werden
Eingescannt
und ausgedruckt werden
Können
als Vorlage für Dias dienen
Das alles ist aber nur mit gutem Bildmaterial sinnvoll
möglich und bereichert den Unterricht in der Oberstufe ungemein."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gem. § 16 Abs. 1 leg.cit. sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Ausgaben.
Gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a leg.cit
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufs oder Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Primär ist zu klären, ob die
berufungsgegenständlichen Kosten nun unter § 16 EStG oder
§ 20 leg.cit zu subsumieren sind.
1) Literatur,
Kunstkataloge, Kunstkarten:
Wie aus der Entscheidung des VwGH vom 23.5.1984,
Zl. 82/13/0184 ersichtlich, begründet Literatur, die für einen
nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand
bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung:
Hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Werbungskosten ist
grundsätzlich zu sagen, dass sie für einen Personenkreis wie oben
beschrieben, bestimmt sind, da u.a. Reiseführer, Kunstkataloge und
Kunstkarten nicht nur für Personen mit der (Aus-)bildung des
Berufungswerbers interessant und lehrreich sind, sondern auch für Personen,
die Einkünfte aus diversen anderen Einkunftsarten beziehen, aber zu dem
Themenkreis der angeführten Bücher Interesse entwickeln. Allein der
Umstand, dass die Bw. ihren Unterrichtsgegenstand in diesem Themenkreis hat,
ändert daran nichts. Eine Absetzbarkeit der Kosten würde viel mehr
eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Bw. gegenüber den Personen bewirken,
deren Berufe nicht auf diese Themenschwerpunkte bezogen sind.
2.
Ausstellungsbesuche
Die Bw. vermeint, dass die angesetzten Kosten
ausschließlich aufgrund einer beruflichen Notwendigkeit und ohne private
Veranlassung angefallen seien.
Die obzitierte Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG enthält
nun als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen,
dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden
werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes
eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen
und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig
machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die
eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 20 EStG 1988, sowie die zur genannten
Gesetzesbestimmung ergangenen VwGH-Erkenntnisse etwa vom
23. Jänner 2002, 2001/13/0238, vom 30. Mai 2001, 2000/13/0163,
vom 5. April 2001, 98/15/0046, vom 23. November 2000, 95/15/0203, und vom 26.
April 2000, 96/14/0098).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die
Anteilnahme am Kulturleben - in welcher Form auch immer - grundsätzlich dem
Bereich der steuerlich unbeachtlichen Lebensführung zuzuordnen (zB VwGH vom
19. Juli 2000, 94/13/0145, mit weiteren Nachweisen).
Der VwGH hat überdies bereits mehrmals dezidiert
ausgesprochen, dass Aufwendungen für Ausstellungsbesuche nicht
abzugsfähig sind, wenn die besuchten Ausstellungen nicht nur für
Angehörige der Berufsgruppe der Lehrer, sondern vielmehr von allgemeinem
Interesse sind (siehe zB das Erkenntnis vom 29. März 2001,
97/14/0021). Das beispielhaft zitierte Erkenntnis betraf einen Zeichenlehrer,
dessem Vorbringen zufolge die Ausstellungsbesuche ua. der Exkursionsvorbereitung
oder -planung gedient haben sollen.
Dass der Besuch von Ausstellungen typischerweise einen Akt
der Lebensführung darstellt und deshalb als privat veranlasst zu gelten
hat, steht außer Zweifel. Im vorliegenden Fall tritt allenfalls ein
beruflicher (Mit-)Veranlassungsaspekt des für den Beruf der Bw. mitunter
förderlichen Besuches der gegenständlichen Ausstellungen hinzu.
Wenngleich die Bw. aus dem Besuch der Ausstellungen durchaus Anregungen und
Materialien für ihren Unterricht gewonnen haben mag, so handelt es sich
dabei dennoch nicht um Aufwendungen, ohne deren Verausgabung sie ihren Beruf
nicht ausüben hätte können (vgl. dazu zB VwGH vom
30. Jänner 1991, 90/13/0030).
Trotz der
allfälligen beruflichen Mitveranlassung ist daher unter Bedachtnahme auf
obige rechtlichen Ausführungen, wonach die wesentliche Bedeutung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG gerade
im Aufteilungs- und somit Abzugsverbot gemischt veranlasster Ausgaben liegt,
für den Standpunkt der Bw. nichts zu gewinnen. Die besuchten Ausstellungen
sind unzweifelhaft von allgemeinem Interesse, weshalb es im Hinblick auf die
angeführte Judikatur des VwGH nicht rechtswidrig war, wenn das Finanzamt
den diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung als
Werbungskosten versagt hat. Somit liegt auch hinsichtlich der besuchten
Ausstellungen eine Thematik vor, die für einen nicht fest abgrenzbaren Teil
der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand - bzw. für Personen mit
allgemeinem Interesse an diesen Inhalten bestimmt ist, weshalb auf obige
Ausführungen zu verweisen ist.
Auch wenn die Direktorin des Gymnasiums vorbringt, dass der
Besuch von Museen, Galerien usw. einen wichtigen Teil des Unterrichts darstellte
und es als Vor- und Nachbereitung von Exkursionen notwendig sei, dass die
Lehrkräfte sich die geeigneten Unterlagen beschafften und das Budget einer
öffentlichen Schule es nicht erlaube, diese Kosten zu übernehmen, so
wäre es nicht einzusehen, wenn diverse Kosten auf die Allgemeinheit
abgewälzt würden, zumal es Aufgabe der Schulbehörde ist, Fehler
(Mängel) im bestehenden Schulsystem zu beseitigen, um vorzubeugen, dass
solche Kosten einfach abgewälzt werden.
Da lt. obigen Ausführungen eine einwandfreie Trennung
für die oben behandelten Kosten in solche für die Lebensführung
und solche für berufliche Aufwendungen nicht möglich ist, sind die
oben behandelten Beträge zur Gänze nicht abzugsfähig. Laut
herrschender Literatur macht die berufliche Mitverwendung (wie sie im
berufungsgegenständlichen Fall glaubhaft vorliegt) den Aufwand nicht zum
beruflich veranlassten (Doralt, EStG, Kommentar I, § 20
Tz. 23). Somit sind die o.a. Kosten unter § 20 Abs. 1
Z. 2 lit.a leg.cit zu subsumieren.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1904-W/07
- Stammnummer
- 35127
- Gültig
- 09.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF