Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0730-G/06
Säumniszuschläge können mit dem bloßen Hinweis auf die unrichtige Festsetzung der Stammabgabe nicht angefochten werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0730-G/06vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom
26. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
11. September 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Bescheid wurden Säumniszuschläge
(erste) hinsichtlich der nicht entrichteten Umsatzsteuer für das Jahr 2004
und den Umsatzsteuervorauszahlungszeiträumen 1-3/2005 und 1-3/2006 mit
Fälligkeitstagen 15. Februar 2005, 17. Mai 2005 und 15. Mai 2006
festgesetzt. Die Nachforderungen resultieren auf Grund eines
Umsatzsteuerjahresbescheides und zweier Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide. Die
Abgabenbescheide wurden mit der Begründung angefochten, dass die
Stammabgabe zu Unrecht vorgeschrieben wurde. Hinsichtlich der Nebengebühren
enthält die Berufung keine gesonderten Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes und stellt
eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie
die Dauer des Verzuges.
Unbestritten ist, dass die mit Bescheiden vom 6. September
2006 festgesetzten Umsatzsteuerbeträge spätestens mit 15. Feber 2005
(Umsatzsteuer 2004), mit 17. Mai 2005 (Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/2005) und
mit 15. Mai 2006 (Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/2006) also bereits vor
Erlassung der Bescheide, mit denen die Nachforderungen zur Vorschreibung
gelangten, fällig waren und bis dahin nicht zur Einzahlung gebracht wurden
(§ 21 Abs. 1 iVm Abs. 5 UStG 1994).
Gemäß
§ 217 BAO ist der erste
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % zu entrichten, wenn die Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Das liegt im
berufungsgegenständlichen Fall vor.
Nach § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Solche Herabsetzungen können beispielsweise durch Berufungsentscheidungen
erfolgen (Ritz, BAO³, § 217 Tz 51). Anträge auf Herabsetzung der
Säumniszuschläge können auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO³, § 217 Tz
65).
Es wurden in der Berufung auch keine Gründe
vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1
und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlages sprechen
würden. Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist
allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit
unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des
Ergebnisses einer Selbstberechnung.
Im Übrigen wurde die Berufung gegen die Stammabgaben
Berufungsentscheidung RV/0729-G/06 vom 21. Jänner 2008 als unbegründet
abgewiesen. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0730-G/06
- Stammnummer
- 35126
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF