Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0126-W/08
Gewerbeanmeldung - keine Befreiung nach dem NeuFöG, wenn das NeuFöG-Formular erst nachträglich vorgelgt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-W/08vom 06.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. August
2007 betreffend Stempelgebühren sowie Gebührenerhöhung zu
ErfNr.xxx entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 29. März 2007 brachte die BW (die nunmehrige
Berufungswerberin, kurz Bw.) beim Magistratischen Bezirksamt für den x..
Bezirk zur Zahl xxxx eine Gewerbeanmeldung ein und gab die Bestellung von Herrn
NN zum Geschäftsführer bekannt. Am 4. April 2004 wurde vom
Magistratischen Bezirksamt für den x.. Bezirk ein Gewerberegisterauszug
betreffend die Bw. ausgefertigt.
Da für diese Schriften keine Gebühren an das
Magistratische Bezirksamt für den x.. Bezirk entrichtet wurden
übermittelte das Magistratische Bezirksamt für den x.. Bezirk dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einen amtlichen Befund
über die Verkürzung von Stempelgebühren. In der Folge setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw.
mit Bescheiden vom 16. August 2007 für die o.a. Schriften
1) Gebühren in Höhe von €
62,50 (Gebühr für 1 Eingabe gemäß
§ 14 TP 6
Abs. 2 GebG in Höhe von € 43,00, Gebühr für 1 Eingabe
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13,00
und Gebühr für 1 Auszug § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG in
Höhe von € 6,50) sowie
2) eine Gebührenerhöhung gemäß
§
9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr in
Höhe von € 31,25 fest.
Gegen beide Bescheide wurde Berufung erhoben. Zum
Gebührenbescheid wurde eingewandt, dass 1. die Bw. eine Firma sei,
welche die Kriterien des NeuFöG erfülle. Somit sei die Bw.
gemäß NeuFöG von Gebühren, insbesonders den in o.a.
Bescheid erlassenen, befreit. Dem für die Bw. zuständigen Finanzamt
für den x.Bezirk und auch dem Magistratischen Bezirksamt würden die
entsprechenden Bescheinigungen vorliegen.
2. Es sei unrichtig, dass die Gebühr nicht
vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, da a) gemäß
unserer Ausführungen in Punkt 1 gar keine Gebühr zu entrichten sei
und b) vom Magistratischen Bezirksamt keine Gebühr rechtswirksam
vorgeschrieben worden sei.
3. Eine Vorschreibung durch das Finanzamt für
Gebühren sei unzulässig, da eine Abgabe für den selben Gegenstand
bereits von dem Magistratischen Bezirksamt vorgeschrieben worden sei; dieses
Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen sei.
4. Eine im Bescheid erwähnte Buchungsmitteilung sei
nicht beigelegt gewesen.
Außerdem stellt die Bw. noch folgende
Anträge:
"A) auf
Feststellung, daß dem Finanzamt die Bescheinigung über das Zutreffend
der Kriterien des NeuFÖG bekannt ist
B) auf
Feststellung, daß die BW aufgrund
der Vorschriften des NeuFÖG von der Zahlung der gegenständlichen
Abgaben befreit ist
C) auf
Feststellung, daß vom Magistratischen Bezirksamt keine Gebühr
rechtswirksam vorgeschrieben wurde
D) auf
Feststellung, daß die gegenständlichen Gebühren nicht
fällig waren
E) ersatzlose
Behebung des Bescheides, da die Einhebung von Gebühren gemäß
NeuFÖG nicht zulässig ist."
In der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Gebührenerhöhung wurde zunächst auf die Ausführungen
gemäß Punkt 1., 2. und 3. oben verwiesen und betont, dass dieselben
Punkte für den Bescheid über die Gebührenerhöhung gelten
würden.
§ 9 Abs. 1 GebG normiere, dass nur für
Gebühren, welche nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, eine
Gebührenerhöhung zulässig sei. Die Bw. habe die Gebühren
aber nicht "nicht vorschriftsmäßig" entrichtet, da i) die
Gebühr nach NeuFöG nicht zu entrichten sei und ii) die
Gebührenfestsetzung durch das Magistratische Bezirksamt nicht
abschließend rechtswirksam erfolgt sei, da gemäß AVG 1991 ein
Einspruch aufschiebende Wirkung gegenüber der Vollziehung eines Bescheides
habe. Weiters sei die Anwendung der Bundesabgabenordnung nicht
zulässig, da gemäß
§1 BAO diese nur in Angelegenheiten der
bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben und
Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes gemäß
§ 49
Abs. 1 zu erheben sind, gelte. Da Gewerbeangelegenheiten Landessachen seien, sei
die BAO somit nicht anzuwenden. Diese Berufung genieße somit die
aufschiebende Wirkung gemäß AVG.
Weiters stellte die Bw. noch folgende Anträge:
"F) auf
Feststellung, daß der gegenständliche Gebührenbescheid wegen der
obigen Ausführungen nichtig ist
G) auf
Feststellung, daß aufgrund des nichtigen Gebührenbescheides auch
keine Gebührenerhöhung möglich ist
H) auf
Feststellung, daß vom Magistratischen Bezirksamt keine Gebühr
rechtswirksam vorgeschrieben wurde
I) auf
Feststellung, daß die gegenständlichen Gebühren nicht
fällig waren
J) ersatzlose
Behebung des Gebührenerhöhungsbescheides, aufgrund der vorgebrachten
Tatsachen"
Über entsprechende Anfrage teilte das Magistratische
Bezirksamt für den x.. Bezirk der dem Finanzamt mit Schreiben vom 11.
Oktober 2007 mit, dass das Gewerbeanmeldeverfahren der BW mit Auszug aus dem
Gewerberegister vom 4. April 2007 und Bescheid über die Kenntnisnahme von
Herrn NN zum gewerberechtlichen Geschäftsführer vom 4. April 2007
(beide befördert am 5. April 2007) abschließend erledigt worden
seien. Eine nachweisliche Zustellung sei nicht erfolgt. Die
Erklärung der Neugründungsförderung sei erst am 8. Juni 2007,
also nach der abschließenden Erledigung bei der Behörde
eingelangt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2007 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Begünstigungen bei Neugründungen (z.B. Befreiung von den
Stempelgebühren) i.S. des § 1 Z. 1 bis 6
Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) die Vorlage des amtlichen
Vordruckes NEUFÖ 1 (Erklärung der Neugründung) bei den in
Betracht kommenden Behörden sei. Sie müsse im Zeitpunkt des Entstehens
des Abgabenanspruches gegeben sein. Durch spätere Nachreichung der
Erklärung könne dieser Mangel nicht mehr saniert
werden. Erhebungen beim Magistratischen Bezirksamt für den x..
Bezirk hätten ergeben, dass die Erklärung der Neugründung
(NeuFö 1) am 8. Juni 2007, also nach Ergehen der abschließenden
schriftlichen Erledigung d.a. vorgelegt wurden (der Auszug aus dem
Gewerberegister und der Bescheid über die Kenntnisnahme von Herrn NN zum
gewerberechtlichen Geschäftsführer seien am 5. April 2007 versendet
worden). Im Sinne des § 11 Abs. 1 GebG sei hinsichtlich der im
Bescheid vom 16. August 2007 angeführten Schriftstücke die
Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden
schriftlichen Erledigung seitens der Gewerbebehörde entstanden und folglich
sei der Berufung der Erfolg zu versagen. Werde eine feste Gebühr,
die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so sei gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten
Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs. 1
GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen
Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen
Weise zwingend angeordnet.
In den Anträgen auf Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz erstatte die Bw. kein weiteres
Vorbringen.
Nach dem das Finanzamt bei der Vorlage der Berufungen an
den UFS den "Streitpunkt" mit:
"Ist die
Gebühr bzw. die Gebührenerhöhung zu Recht vorgeschrieben worden,
wenn das der Vorschreibung von Gebühren bzw. Gebührenerhöhung zu
Grunde liegende Verfahren abschließend erledigt wurde und die
Erklärung zur Neugründung nach der abschließenden Erledigung bei
der Behörde eingelangt ist?
beschrieben hatte, übermittelte die Bw. am 31.
Jänner 2008 ein Telefax an den Unabhängigen Finanzsenat, in dem sie
noch Folgendes ausführte:
"1. Ich ersuche
um Kenntnisnahme, daß die Ausführung des Streitpunktes in dem
Vorlagebericht einen Teil der Kausa, aber keinesfalls die gesamte Kausa
umfaßt.
2. ich stelle
Anträge, zusätzlich zu meinen bereits erfolgten Anträgen folgende
Punkte zu untersuchen und darüber mit Bescheid zu befinden:
a) kann eine
Gebühr rechtmäßig vorgeschrieben werden, wenn das NeuFöG
unkonditionell eine Befreiung vorsieht ?
b) kann sich
eine Behörde darauf berufen, eine zur Entscheidung wesentliche Tatsache
nicht gewußt zu haben, wenn sie diese Tatsache vorsätzlich nicht
erhoben hat ?
c) kann sie das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern darauf berufen, daß
die Erklärung zur Neugründung nicht vorgelegen wäre, wo dem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt diese Erklärung schon zum
Entscheidungszeitpunkt längst vorlag ?
d) ist der
Bescheid der 1. Instanz, der Bescheid des Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien und die Berufungsvorentscheidung rechtmäßig
ergangen, da entgegen den zwingenden Bestimmungen des AVG meine Anträge
unbehandelt geblieben sind."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Anzuwendendes Verfahrensrecht und
Zuständigkeit:
Gemäß
§ 1 BAO gelten die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten a) der bundesrechtlich
geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorgesehenen
Verwaltungsabgaben), sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer
Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen
Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur
insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt
ist; b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche
Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht
Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge
durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.
Die Gebühren iS des GebG sind Steuern (ohne
Gegenleistung der Gebietskörperschaft), auch wenn manche
Stempelgebühren mit einer Inanspruchnahme der Verwaltung im Zusammenhang
stehen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und
Rechtsgebühren, Rz 10 zu § 1 GebG unter Hinweis auf VwGH 30.4.2003,
2000/16/0086).
Nach § 7 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl I
2004/156, zählen die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der
Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete
nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde) sowie die Eingabengebühren nach dem
VfGG 1953 und dem VwGG 1985 zu den ausschließlichen Bundesabgaben (vgl
VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).
Nach dem funktionell-organisatorisch bestimmten
Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes in den Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten Abgaben und
Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden
des Bundes zu erheben sind. Zu diesen bundesrechtlich geregelten Abgaben
gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
auch die Gebühren nach dem Gebührengesetz (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 1
GebG unter Hinweis auf VwGH 3.10.1956, 1840/54 und VwGH 24.2.1964,
541/63).
Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren
sind als Finanzbehörden erster Instanz sachlich das zu den
"Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis" zählende Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (mit dem Wirkungsbereich
für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland; vgl
§ 7 AVOG) sowie die Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr,
Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch (vgl § 9
AVOG idF des Art XVII AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180) mit dem
Zuständigkeitsbereich für das jeweilige Bundesland
zuständig.
Stempelgebühren (von Amtlichen Ausfertigungen und
Eingaben) sind dem Kompetenzbereich des Art 10 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesem
Bereich kommt den Behörden der Länder keine Zuständigkeit zu,
insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch
über das Bestehen einer Gebührenschuld. Die Kompetenz zur Erteilung
der geforderten Bewilligung hat nichts mit der Kompetenz zur
Gebührenfestsetzung nach dem GebG zu tun (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 52 zu § 1 GebG
unter Hinweis auf VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwar in
den Verfahren bei der Gewerbebehörde das AVG anwendbar ist, jedoch die
Verfahren betreffend Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter Anwendung der
Bestimmungen der BAO durchzuführen sind.
2) Entstehen der Steuerschuld/Entrichtung der
Gebühren/Fälligkeit
Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren
im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach
Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG. Unter Schriften im
Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14)
angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle,
Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen (§ 10 GebG).
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13 Euro.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 Geb unterliegen
Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung
oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 43 Euro.
Gemäß
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG unterliegen
Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken
von jedem Bogen einer festen Gebühr von 6,50 Euro.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 GebG idF des Art VI Z 10
AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144 entsteht die Gebührenschuld 1. bei
Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß
§ 14 Tarifpost 7 Abs. 1
Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz
schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der
Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird; 2. bei amtlichen
Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung,
Übersendung);
Gemäß
§ 11 Abs. 2 GebG stehen
automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen,
amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und
Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen
gleich.
Durch das AbgÄG 2001 wurde somit die
Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis 31. Dezember 2001
geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden
war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe
ergehenden Erledigung hinausgeschoben.
Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die
Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im
jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die
Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an (vgl UFS
25.8.2004, RV 0049-I/04).
Im vorliegenden Fall wurde die abschließenden
Erledigungen vom Magistratischen Bezirksamt für den x. Bezirk am 5. April
2007 zur Post gegeben und ist auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2
ZustellG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an
das Zustellorgan bewirkt gilt, im vorliegenden Fall die Gebührenschuld am
11. April 2007 entstanden.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronischen
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit
Erlagschein hinausgehenden Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der
die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen abfallen, nach
Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und
entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der
entrichteten oder zu entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in
nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und
§ 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
§ 203 BAO bestimmt Folgendes:
"Bei Abgaben,
die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten
sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen
nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
Bei der Entrichtung der festen Gebühren mittels
Stempelmarken fielen in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt,
Abgabenfälligkeitszeitpunkt und Abgabenentrichtungszeitpunkt zusammen (VwGH
vom 18. Oktober 1977, 501/77 ff). Weder der GebG-Novelle 1999 noch dem
AbgÄG 2001 kann entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen
Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits
fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu
entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Erlagschein,
Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist
dem letzten Satz des § 3 Abs 2 Z 1 GebG nF, wonach § 203 BAO und
§ 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen,
dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner
mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein
Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die
Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte. Dabei hat der Zeitpunkt
der Erlassung eines solchen Bescheides iS des § 203 BAO keinen Einfluss auf
die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (VwGH vom 26. Februar 1979,
1057, 1058/78, 1337, 1338/78). Daraus folgt aber, dass die festen Gebühren
auch nach der ab 1. Jänner 2002 geltenden Rechtslage im Zeitpunkt ihrer
Entstehung zu entrichten sind (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG).
Die festen Gebühren wurden daher im vorliegen Fall am
11. April 2007 fällig und wären von der Bw. an das Magistratische
Bezirksamt für den x. (ohne dass von der Gewerbebehörde ein Bescheid
über die Gebühr zu erlassen gewesen wäre) zu entrichten
gewesen.
3) Befreiung nach dem NeuFöG
Gemäß
§ 1 Z. 1 NeuFöG werden zur
Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der
§§ 2 bis 6 Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für
die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und
Amtshandlungen nicht erhoben.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 NeuFöG treten die
Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6 leg. cit. nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen
Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 NeuFöG muss auf dem
amtlichen Vordruck bestätig sein, dass die Erklärung der
Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen
Berufungsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden
ist. Der letzte Satz des § 4 Abs. 3 NeuFöG enthält eine
Verordnungsermächtigung, auf Grund derer der Bundesminister für
Finanzen mit Verordnung das Verfahren der Bestätigung sowie die
Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren
unterbleiben kann, festlegen kann.
Von dieser Verordnungsermächtigung wurde insofern
Gebrauch gemacht, als gemäß
§ 4 Abs. 3 NeuFöG-Verordnung
(BGBl. II 1999/278) die Bestätigung über die Beratung durch die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entfallen kann, wenn
ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z. 1 NeuFöG
eintreten.
Im vorliegenden Fall wird eine Befreiung von
Stempelgebühren iSd § 1 Z. 1 NeuFöG angestrebt und könnte
daher die Bestätigung über die Beratung entfallen. Dies ändert
aber nichts daran, dass von der Bw. bei der Gewerbebehörde ein amtlicher
Vordruck mit der Erklärung der Neugründung vorzulegen gewesen
wäre.
Für die Beurteilung der Voraussetzungen einer
Steuerbefreiung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Steuerschuld -
grundsätzlich entsteht, da insbesondere bei Verkehrsteuern der Grundsatz
gilt, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche
Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl. VwGH 30.4.2003,
2002/16/0271). Der amtliche Vordruck muss "bei der Behörde" vorgelegt
werden; das ist aber jene Behörde, die die Amtshandlung iS des § 1 Abs
1 bis 7 vollzieht bzw bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen (vgl. VwGH
26.6.2003, 2000/16/0362).
Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4
NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es
sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung.
Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen
für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung
vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr
erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt (vgl. VwGH
29.3.2007, 2006/16/0098).
Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld am 11.
April 2007 entstanden und wurde bis zu diesem Zeitpunkt dem Magistratischen
Bezirksamt für den x. Bezirk keine Erklärung über die
Neugründung vorgelegt. Da die Erklärung bei der Behörde, bei der
die gebührenpflichtigen Schriften anfallen (das ist hier die
Gewerbebehörde) vorzulegen ist, hat die Vorlage der Erklärung bei
einer anderen Behörde (zB beim Finanzamt für den x.Bezirk) keinen
Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld und sind weder von der
Gewerbebehörde noch vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien Ermittlungen darüber durchzuführen, ob bei einer anderen
Behörde als der Gewerbebehörde ein NeuFöG-Formular abgegeben
wurde. Die nach dem Entstehen der Gebührenschuld, nämlich am 8. Juni
2007, erfolgte Vorlage der Erklärung bei der Gewerbebehörde kann die
bereits entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. abermals
VwGH 29.3.2007, 2006/16/0098).
Die von der Bw. nicht entrichteten festen Gebühren
waren daher vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in
sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid
festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3.
1987, 86/15/0114). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen
der Behörde.
Es ist daher auch die Festsetzung der
Gebührenerhöhung durch das Finanzamt zu Recht erfolgt.
5) Anträge auf Feststellung
Zu den Anträgen auf Feststellung ist zu sagen, dass
gemäß
§ 185 BAO als Grundlage für die Festsetzung der
Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen sind, soweit dies in den
§§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
Tatsachen können nur dann Gegenstand eines
Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung
durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. VwGH 21.9.1983,
82/13/0212). Ein Feststellungsbescheid über Rechte und
Rechtsverhältnisse hat nur dann zu ergehen hat, wenn dies von einer Partei
beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich
um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder
wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter
der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine
Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. VwGH 22.11.1996,
92/17/0207). Kein Feststellungsbescheid ist zu erlassen, wenn die Erlassung
eines Abgabenbescheides möglich ist (vgl. VwGH 14.8 .1991, 89/17/0174). Die
Abgabenbehörde ist daher im Falle der Erlassung eines Abgabenbescheides
nicht verhalten, vorher einen Feststellungsbescheid über die Abgabepflicht
zu erlassen (vgl. VwGH 25.8.2005, 2004/16/0281).
Soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben
ist, hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 198 Abs. 1 BAO die
Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
Durch die im letzten Satz des § 3 Abs. 2 GebG
enthaltene Verweisung auf die Bestimmung des § 203 BAO ergibt sich, dass in
Fällen wie dem gegenständlichen ein Abgabenbescheid zu erlassen ist
und war vom Finanzamt daher kein gesonderter Feststellungsbescheid über das
(Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach dem
NeuFöG, über das Bestehen der Gebührenpflicht etc. zu
erlassen.
Abgabenbescheide haben gemäß
§ 198 Abs. 2
BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen)
zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine
Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit
entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren
Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand
hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Bei der Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit ist es
zulässig, im Abgabenbescheid auf die Lastschriftanzeige
(Buchungsmitteilung) zu verweisen; diesfalls ist die Angabe in der
Lastschriftanzeige Teil des Bescheidspruches (VwGH 5.8.1992, 88/13/0166).
Im gegenständlichen Fall enthält der
Gebührenbescheid Folgenden Hinweis:
"Die
Gebühr(en) war(en) bereits
fällig.
Die Zahlungsfrist
gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden
Buchungsmitteilung zu entnehmen."
Im Bescheid über die Gebührenerhöhung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Die Fälligkeit ist
der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."
Fehlen im Spruch eines Bescheides nur die Angaben über
die Fälligkeit der Abgabe, bedeutet dies noch nicht, dass kein
rechtswirksamer Bescheid vorläge. Denn die Fälligkeit einer
Abgabenschuld ergibt sich, wenn in den Abgabenvorschriften keine besonderen
Regelungen getroffen sind, schon aus dem Gesetz (§ 210 BAO) selbst (vgl.
ua. VwGH 24.4.2002, 98/13/0193). Durch einen Größenschluss ist daher
abzuleiten, dass selbst dann, wenn die Bw. die gesondert versendete
Buchungsmittelung nicht erhalten hätte, rechtswirksame Bescheide vorliegen
und das Ende der Zahlungsfrist (für die festen Gebühren) bzw. der
Fälligkeitszeitpunkt (für die Gebührenerhöhung) auf Grund
der Bestimmungen des § 210 Abs. 4 BAO bzw. § 210 Abs. 1 BAO mit
Ablauf eines Monat nach Zustellung der Bescheide eingetreten wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-W/08
- Stammnummer
- 35117
- Gültig
- 06.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF