Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0192-L/06
Familienbeihilfe, wenn Kind nicht mehr haushaltszugehörig war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-L/06vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
17. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
21. Juli 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind x, für den Zeitraum Jänner
2005 bis August 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 21.7.2005 die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für das volljährige
Kind der Berufungswerberberin für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.8.2005 in
Höhe von insgesamt 1.531,20 € unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
zurückgefordert. Der Sohn der Berufungswerberin lebe seit Jänner 2005
nicht mehr in ihrem Haushalt.
Die Berufung vom 17.8.2005 wird damit begründet, dass
der Sohn bis Ende Juni bei der Berufungswerberin gewohnt habe und auch gemeldet
gewesen sei. Die Obsorge sei auf den Kindesvater mit Beschluss vom 22.6.2005
übergegangen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.12.2005 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Zum Haushalt einer
Person gehöre ein Kind gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967
dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser
teile. Die Haushaltszugehörigkeit gelte nicht als aufgehoben, wenn sich das
Kind nur vorübergehend (z.B. bei Besuchen) außerhalb der gemeinsamen
Wohnung aufhalte. In dem vom Bezirksgericht aufgenommenen Protokoll vom
21.6.2005 sei von beiden Elternteilen sowie vom minderjährigen Sohn
einvernehmlich erklärt worden, dass der Sohn bereits seit dem Jahr 2003
zunehmend beim Vater wohnhaft gewesen sei und seit Jahresbeginn 2005 zur
Gänze beim Vater wohne. Diese protokollierte Aussage sei auf erneute
Anfrage des Finanzamtes sowohl durch den Kindesvater als auch durch den Sohn
schriftlich bestätigt worden. Weiters sei zu berücksichtigen gewesen,
dass der Sohn auf Grund des früheren Wohnsitzes in V. (bis Mitte Oktober
2004) bereits dort seinen Freundeskreis aufgebaut habe und auch in der Nähe
eine Lehre begonnen habe. Auf Grund der aufgenommenen Aussagen im Protokoll des
Bezirksgerichtes V. und der persönlichen Umstände des Sohnes
(Bekanntenkreis, Umfeld, Lehre) werde die Haushaltszugehörigkeit beim Vater
seit Jänner 2005 als erwiesen angesehen.
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen damit
begründet, dass es durchaus richtig sei, dass im gerichtlichen Protokoll
der Vermerk enthalten sei, dass sich der mj. R. seit Jahresbeginn 2005
ständig beim Vater aufgehalten habe. Es sei dies aber tatsächlich
nicht richtig. Aus einem Missverständnis, aber auch auf Grund des
Umstandes, dass man dieser Formulierung keine wesentliche Bedeutung beigemessen
habe, habe man sich gegen diesen Inhalt nicht zur Wehr gesetzt, sondern stehen
gelassen, obwohl die Fakten anders aussehen würden. Es sei diese
Formulierung auch bei der Unterfertigung des Protokolles nicht wirklich
aufgefallen. Die Berufungswerberin habe das Protokoll nicht mehr eigens
durchgelesen. Es könne mehrfach durch Zeugen bestätigt werden, dass
der mj. R. bis in den Sommer hin nicht nur bei der Mutter gemeldet gewesen sei
sondern auch dort tatsächlich den Aufenthalt genommen habe. Nur an den
Wochenenden bzw. hie und da Mitte der Woche sei R. nach A. gefahren, weil er
dort einen Freundeskreis habe und auch seine Freundin habe. Es werde in
diesem Zusammenhang der bestätigende Vermerk des R. vom 11.8.2005 in Kopie
beigelegt. Der Vermerk lautet wie folgt: "Ich, R. P.,
bestätige, dass ich im Zeitraum vom 1.1.2005 bis Ende Juni bei meiner
Mutter in M. wohnhaft und gemeldet Meine Großmutter besuchte ich
über das Wochenende und öfters unter der Woche, da ich meinen
Freundeskreis und meine Freundin in A. habe." Als Datum geht der 1.8.2005
hervor.
Weiters könne der gegenständliche Umstand
bestätigt werden von - Y. (Gatte der Bwe.) - W. und C., die
allesamt im Haus xx wohnhaft seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der
Anspruch auf Familienbeihilfe primär der Person zu, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Gemäß Abs. 4 leg. cit. umfassen die Kosten
des Unterhaltes bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist
demnach eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Unmaßgebend ist hierbei,
wer die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung
stellt und wer den Haushalt führt. Die Mittel zur Führung des
Haushaltes können demnach auch von Personen, die dem Haushalt nicht
angehören, oder von dem Kinde selbst stammen. Wohl aber kommt es darauf an,
dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden. Eine Wohngemeinschaft allein - bei getrennter
Wirtschaftsführung - würde daher noch keine
Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Folge haben.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 räumt das Gesetz
dem Elternteil, der den gemeinsamen Haushalt, dem das Kind angehört,
überwiegend führt, einen vorrangigen Anspruch auf die Familienbeihilfe
ein. Gleichzeitig wird die widerlegbare Vermutung normiert, dass bis zum
Nachweis des Gegenteils die Mutter als Person gilt, die den Haushalt
überwiegend führt. Dies bedeutet, dass im Falle der
Beantragung der Familienbeihilfe durch die Mutter die Behörde davon
auszugehen hat, dass diese ohne weiteren Nachweis vorrangig anspruchsberechtigt
ist.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Aus dem Protokoll des Bezirksgerichtes V. vom 21.6.2005,
Zl. yy, geht Folgendes hervor. "Zu Gericht kommen: Der mj. R. P. ,
geb. xxx, und der Kindesvater H., jeweils wohnhaft yyy gemeinsam mit der
Kindesmutter Bwe. , xxxx.
Mj. R. P. gibt an, dass er seit Jahresbeginn 2005
durchgehend beim Vater wohnhaft und gemeldet ist. Ich habe mit Beendigung der
Schulpflicht im Jahr 2003 eine Lehrstelle bei den Y in aa, in den
Lehrwerkstätten bekommen. Ich bin zunehmend bei meinem Vater in A. dann
geblieben und hat sich schließlich um mich herauskristallisiert, dass es
für mich zur Zeit besser ist, wenn ich hier in A. bei meinem Vater wohnen
kann. Das habe ich dann auch mit der Mutter besprochen und war diese auch
einverstanden, dass ich dann mit Jahresbeginn 2005 ständig beim Vater
wohnhaft geblieben bin. Ich habe mich hier sehr gut angewöhnt und habe hier
auch meinen Freundeskreis. Die Besuche bei meiner Mutter organisiere ich
mir selbst und findet fast jede Woche ein Besuchskontakt statt."
Auch die Berufungswerberin selbst erklärte, mit der
Übertragung der Obsorge an den außerehelichen Kindesvater
einverstanden zu sein bzw. befürwortete dies unter den
gegenständlichen Umständen. Der mj. R. habe im Wesentlichen
seine Sachen bereits mitgenommen und könne die noch vorhandenen
persönlichen Sachen jederzeit bei der Berufungswerberin abholen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes V. vom 22.6.2005 wird
festgestellt, dass der Minderjährige seit Anfang 2005 ständig beim
Kindesvater in bbb wohnhaft und nunmehr auch gemeldet ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
22.10.1971, Z. 336/70, ausgesprochen, dass für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung ist, nicht dagegen das
Erziehungsrecht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt angeführt
hat, kann die beim Abgabepflichtigen zunächst vorhandene rechtliche
Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für
die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen
Verhältnissen angesehen werden.
Berücksichtigt man nun die Erstaussagen der beiden
Elternteile und des Sohnes in dem vom Bezirksgericht aufgenommenen Protokoll vom
21.6.2005, so kann der Unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Haushaltszugehörigkeit und
daher die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 bei der Berufungswerberin im
Berufungszeitraum nicht mehr vorlagen.
Mit Schreiben vom 16.5.2008 wurde der Berufungswerberin der
Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu
schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schriftstück vom 2.6.2008 wurde mitgeteilt, dass
nunmehr der Rückforderungsanspruch im Umfange von € 1.531,20
akzeptiert werde.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-L/06
- Stammnummer
- 35083
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF