Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0206-F/08
Keine Bescheidaufhebung gemäß § 300 BAO ohne Beschwerde beim Vw(f)GH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-F/08vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Anregung des bfadr, vom
4. März 2008 auf Aufhebung der Berufungsentscheidung vom
12. Juli 2007, RV/0002-F/06 betreffend Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 sowie Anspruchszinsen für
den Zeitraum 2000 bis 2001 gemäß
§ 300 BAO entschieden:
Die Anregung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom 12. Juli 2007,
RV/0002-F/06 hat der UFS die Berufungen des Antragstellers gegen die Bescheide
des Finanzamtes Bregenz vom 22. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
und Umsatzsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 sowie Anspruchszinsen
für den Zeitraum 2000 bis 2001 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4. März 2008 beantragte der
Berufungsführer die Berufungsentscheidung vom 12. Juli 2007,
RV/0002-F/06 gemäß
§ 300 Abs 1 lit a bzw lit c BAO wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw wegen unrichtiger Feststellung von
wesentlichen Punkten betreffend des dem Bescheid zu Grunde liegenden
Sachverhalts aufzuheben. Die Aufhebung des Bescheides gemäß
§
300 BAO setze die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides
voraus. Der Inhalt des Bescheides sei rechtswidrig, wenn der Spruch des
Bescheides rechtswidrig ist. Der Spruch des Bescheides sei rechtswidrig, wenn
entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt
wurden; dies auch dann wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde
Kenntnis der Abgabenbehörde als Folge mangelnder Offenlegung durch die
Partei zurückzuführen ist. Sämtliche der entscheidungserheblichen
Tatsachen bzw Beweismittel seien bereits mit Schreiben vom
15. Oktober 2007 übersendet worden. Die Aufhebung des oa
Bescheides liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei sei es für die
Ermessensübung bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf
ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist. Ebenfalls im Rahmen des
Ermessens sei die sachliche und persönliche Unbilligkeit zu prüfen.
Durch den rechtswidrigen Inhalt des Bescheides seien Abgaben vorgeschrieben
worden, die zu einer persönlichen Unbilligkeit im Sinne des § 2 Z 1
des Verordnung des Bundesminister für Finanzen BGBl II 2005/435
führten. Er möchte daher im Zusammenhang mit dieser Anregung der
Aufhebung der Berufungsentscheidung ersuchen, unter Berücksichtigung der
Ermessensgrundsätze von Zweckmäßigkeit und Billigkeit auf die
dargelegte Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch auf die
persönliche Unbilligkeit im Zusammenhang mit der Abgabeneinhebung, den
Bescheid aufzuheben und in Verbindung damit einen ersetzenden Bescheid zu
erlassen, der die entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel
entsprechend der Übermittlung der umfangreichen Belegkopien vom
15. Oktober 2007 berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 300 BAO lautet:
"(1) Das
Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz
können einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder
Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid
aufheben,
a) wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder
b) wenn er von
einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ
oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde
erlassen wurde, oder
c) wenn der dem
Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig
festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
d) wenn
Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
(2) Eine
Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal
erfolgen.
(3) Durch die
Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat."
Die Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den UFS
setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 300 Abs 1 BAO voraus, dass die
Berufungsentscheidung beim Verwaltungsgerichtshof oder beim
Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten ist. Da dies im
gegenständlichen Fall nicht zutrifft, besteht keine Berechtigung des UFS
zur Aufhebung der von ihm erlassenen Berufungsentscheidung gemäß
§ 300 BAO.
Der Anregung auf Bescheidaufhebung konnte daher nicht
entsprochen werden.
Feldkirch,
am 5. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-F/08
- Stammnummer
- 35080
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF