Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2868-W/06
Bauhilfstätigkeit - Scheinselbständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2868-W/06vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AB, W, vom 8. Juni 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 24. Mai 2006
betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Juni 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 12. April 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine in
Polen aufhältigen Kinder WB, geb. 1995, und MB, geb. 1989, rückwirkend
ab 1. Juni 2004. Dem Antrag beigeschlossen waren neben anderen Unterlagen
bzw. Dokumenten auch ein Auszug aus dem Gewerberegister betreffend das Gewerbe
"Verspachteln von bereits montierten
Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe
vorbehaltenen Tätigkeit" (Gewerbeanmeldung 24.6.2004) und eine
Bescheinigung des Gemeindeamtes für Sozialhilfe in K, dass das dortige
Sozialamt keine Familienabgaben (Familienzuschlag) bezahlt.
Über
Ersuchen des Finanzamtes wurden vom Bw. weiters mehrere inhaltlich
gleichlautende schriftliche Aufträge seines Arbeitgebers, der Fa. OG (OG),
St, betreffend die Durchführung von Bauhilfsarbeiten - Innenausbau, die
bezughabenden Rechnungen des Bw. über die durchgeführten Arbeiten
sowie die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2005, die einen Gewinn iHv
7.230,55 € ausweist, vorgelegt.
Die Fakturen
weisen als Leistungszeitraum jeweils einen Kalendermonat aus, der
Rechnungsbetrag ist entweder als Pauschalbetrag ausgewiesen oder es erfolgt eine
Verrechnung nach Stunden.
Mit Bescheid
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 24.5.2006 wurde der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2004 abgewiesen und begründend
ausgeführt, dass gem. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der
Systeme der Sozialen Sicherheit auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zwar grundsätzlich
Anspruch auf Familienleistung im "Beschäftigungsland" auch für Kinder,
die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten, bestehe.
Die vom Bw. in
Österreich auf Basis des gelösten Gewerbescheines ausgeübte
Tätigkeit stelle aber eine Umgehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Auf Grund von umfangreichen
Ermittlungen der Finanzverwaltung sei diese Tätigkeit als
Dienstverhältnis zu beurteilen. Als neuer EU-Bürger habe der Bw.
innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt. Die obige Verordnung sei daher nicht
anwendbar.
In der gegen
den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass von
"umfangreichen Ermittlungen" der Finanzverwaltung keine Rede sein könne;
ihm sei davon nichts bekannt. Er habe seine selbständige
Tätigkeit vor zwei Jahren legal und korrekt angefangen und völlig
legal Gewerbescheine behördlich ausgestellt bekommen. Als
selbständiger Unternehmer habe er zahlreiche Aufträge von privaten
Kunden oder Unternehmen ausgeführt. Zwei Jahre hintereinander habe er
Einkommensteuererklärungen abgegeben. Er stelle Rechnungen aus, habe
Ausgaben, zahle regelmäßig SVA-Beiträge. Er empfinde es als
persönliche Beleidigung, dass seine legale selbständige Tätigkeit
als Unternehmer als "Umgehung" des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
genannt werde. Er sei mehrmals von Finanzbeamten kontrolliert worden,
während der Ausführung seiner Tätigkeit und auch im Finanzamt
selbst. Alle Kontrollen hätten bestätigt, dass er Unternehmer
sei.
In der Folge
wurden vom Bw. im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 14. 9. 2006 im
Finanzamt u.a. weitere vier Gewerberegisterauszüge (betreffend die
Gewerbe "Abdichter gegen Feuchtigkeit und
Druckwasser, "Schwarzdecker", "Verschließen von Bauwerksfugen mittels
plastischer und dauerelastischer Kunststoffmassen und Kunststoffprofilen"
sowie "Aufstellen von mobilen
Sichtschutzeinrichtungen für Toiletteanlagen, Umkleidekabinen und
dergleichen durch einfaches Zusammenstecken oder Verschrauben fertig bezogener
Bestandteile"), ein Fragebogen betreffend seine Tätigkeit,
Bescheinigungen der Wiener Linien für den Vorsteuerabzug sowie weitere an
die Fa. GO gerichtete Rechnungen vorgelegt.
Auch diese
Fakturen enthalten entweder einen pauschalen Rechnungsbetrag oder eine
Abrechnung nach Stunden und weisen als Leistungszeitraum jeweils einen
Kalendermonat aus.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und unter Verweis auf die maßgeblichen
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie nach allgemeinen rechtlichen
Ausführungen zur gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 2 EStG 1988
zusammenfassend ausgeführt:
Im vorliegenden
Fall sei aus nachstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass sich die
Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als
selbständige, sondern vielmehr als eine typische unselbständige
Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle darstellt:
Der
Auftragnehmer wird nur für einen einzigen Auftraggeber tätig
Arbeitsort
(Baustelle) wird vom Arbeitgeber vorgegeben
Arbeitseinteilung
und Arbeitseinsatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung des
Auftraggebers
Der
Auftragnehmer besitzt vier verschiedene Gewerbescheine für
nichtqualifizierte Tätigkeiten am Bau
Aus
den vorgelegten Abrechnungen geht hervor, dass ausschließlich
Bauhilfsarbeiten getätigt werden
Der
Auftragnehmer seinerseits beschäftigt keine Arbeitnehmer, bzw. bedient sich
bei der Ausführung der Arbeiten keiner Hilfskräfte
Das
zu verarbeitende Material wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bzw.
notwendiges Kleinmaterial direkt an diesen verrechnet
Das
verwendete, selbst erworbene Werkzeug (Schleifmaschine, Wasserwaage etc.) ist
geringfügig
Der
Auftragnehmer wird von seinem Auftraggeber stundenweise entlohnt oder "pauschal"
monatlich
Aus dem
Gesamtbild des vorliegenden Sachverhaltes und auf Grund der am 14.9.2006
erfolgten Erhebungen gehe eindeutig hervor, dass der Bw. nicht ein Werk, sondern
- wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schulde bzw. dass der Bw. dem Willen
des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen sei, wie dies bei einem
Dienstnehmer der Fall ist.
Es sei daher
davon auszugehen, dass der Bw. seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft
(für Bauhilfsarbeiten) zur Verfügung gestellt habe. Inwieweit sich die
Art dieser Tätigkeit von jener eines Hilfsarbeiters eines mit solchen
Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden sollte, sei an Hand des
vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Bw.
einen Gewerbeschein besitzt, dass er sich zur Sozialversicherung der
selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat und dass er beim
zuständigen Finanzamt um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat,
vermöge daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der
Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende
Beschäftigung werde auch nicht dadurch zu einer selbständigen
Tätigkeit, dass die Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach
gängiger Rechtssprechung für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend,
sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten
Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH vom 25. Oktober 1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Es sei somit
davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Bw. nicht als
selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist.
Eine solche
Tätigkeit müsse aber den oben zitierten Vorschriften des AuslBG
entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine - bewilligungspflichtige -
Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs. 2 AuslBG handelt.
Da der Bw. die
erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B.
Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen habe, folge daraus, dass er
in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als
Arbeitnehmer nicht ausübe und auch nicht von einer Beschäftigung iSd
VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden könne.
Aus diesem
Grund bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden in Polen
lebenden Kinder.
Im
Vorlageantrag wurde vom Bw. der Argumentation des Finanzamtes wie folgt
entgegengehalten:
"einziger
Auftraggeber":
Er
sei selbständiger Einzelunternehmer und arbeite alleine. Er hätte
genug Aufträge von einem Arbeitgeber und keine Zeit, Aufträge von
anderen zu erledigen
"Arbeitsort
wird vom Auftraggeber vorgegeben":
Es
sei doch selbstverständlich, dass im Zuge der Auftragsvergabe auch die
Adresse, wo die Tätigkeit ausgeübt werden soll, bekannt gegeben werde.
Wird zum Beispiel eine Installationsfirma beauftragt, werde auch der
"Arbeitsort" (Adresse) vorgegeben
"Arbeitseinteilung
und Arbeitseinsatz erfolgen über Anordnung des Auftraggebers":
Diese
Feststellung sei unrichtig. Er habe im Zuge des letzten Gespräches mit dem
Finanzamt deutlich gesagt, dass er seine Arbeit selbst einteile, nachdem ihm der
Kunde (oder Auftraggeber) seine Wünsche erklärt habe . Einem
Installateur oder Elektriker müsse man auch sagen, was er reparieren soll
und dann würde dieser die Arbeit selbständig machen
"Gewerbescheine":
Er
besitze nicht vier sondern fünf Gewerbescheine. Alle seien völlig
legal von der zuständigen Behörde (Magistrat der Stadt Wien)
ausgestellt. Wortlaut und Tätigkeiten dieser Gewerbescheine würden von
Fachleuten verschiedener Behörden festgelegt und als völlig normale
selbständige Tätigkeiten offiziell bestätigt
"........ausschließlich
Bauhilfsarbeiten getätigt werden":
Er
dürfe nur die in seinen Gewerbescheinen umschriebenen Tätigkeiten
durchführen
"Auftragnehmer
beschäftigt keine Arbeitnehmer bzw. Hilfskräfte":
Seit
wann sei ein selbständiger Unternehmer in Österreich verpflichtet,
Arbeitnehmer bzw, Hilfskräfte zu beschäftigen? Er sei
Einzelunternehmer, arbeite alleine und müsse niemanden beschäftigen.
Auch andere Einzelunternehmer in Österreich würden alleine arbeiten.
Manche würden zwar auch Firmen (Gesellschaften) gründen, aber eine
überwiegende Mehrheit arbeite alleine. Wenn sie Hilfe brauchen, würden
Aufträge an andere Einzelunternehmer erteilt.
"Material":
Ein
Haus werde nach den Wünschen des Kunden gebaut, dieser bestimme, welches
Material er wünscht - nicht die ausführende Firma und schon gar nicht
Klein- oder Einzelunternehmer. Großobjekte müssten das gleiche
Aussehen haben und alle Firmen und Unternehmer, die auf dieser Baustelle
arbeiten, müssten das akzeptieren. Es könne nicht jeder Subunternehmer
mit eigenem Zement, eigener Spachtel oder eigenen Farben arbeiten. Es gebe aber
auch (kleine) Baustellen, wo er eigenes Material einarbeite
"Werkzeug":
Jeder
Handwerker besitze eigenes Werkzeug, meist sehr wenig. Er besitze sehr viele:
Bohrmaschine, Schleifmaschine, Silikonpistolen, Stichsägen, Wasserwaage,
Leiter, Schraubenzieher, Hammer, Spachteln, Messgeräte und andere
Kleinwerkzeuge. Auch ein Schuster, Maler, Tapezierer etc. verwende nur ein paar
Kleinwerkzeuge und niemand würde daran zweifeln, dass es genug sei.
"Entlohnung
pauschal oder stundenweise":
Laut
Gewerbeordnung gebe es keine andere erlaubte Entlohnung als für
Regiestunden oder pauschal fürs Werk. Er sei kein Beamter, daher müsse
er Rechnungen ausstellen mit der Art der Entlohnung
Weiters
wurde vom Bw. eingewendet, dass die EU irgendwann eine Art von Europäischer
Familie sein soll. Darum habe die EU die VO (EWG) Nr. 1408/77 eingeführt.
Laut dieser VO habe er Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe). In
der Praxis versuche man jedoch alles, um diese VO zu umgehen. Offiziell und
amtlich würden Gewerbescheine vergeben und selbständige Unternehmer
zur Zahlung verschiedener Abgaben verpflichtet. Statt "schwarz" zu arbeiten,
hätten tausende Neue EU-Bürger offiziell und legal die
Selbständigkeit gewählt, wodurch Millionen an Euro in die Staatskassen
fließen. Die Gewährung der beantragten Familienbeihilfe werde aber
den Unternehmern aus einem EU-Neuland verweigert. Will man eine Familie sein,
müsse man sich doch zuerst um die Kinder (Zukunft) kümmern. Diese
EU-VO sei in diesem Sinne verfasst worden. Jeder Euro Familienbeihilfe sei
für eine gemeinsame europäische Zukunft - Kinder bestimmt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw.
erbringt für die Fa. GO (Auftraggeber) diverse Bauhilfsarbeiten (Montage
von Trennwänden, Verspachtelungsarbeiten etc.). Er besitzt insgesamt
fünf Gewerbescheine für nicht qualifizierte Tätigkeiten am Bau.
Die durchgeführten Arbeiten werden entweder pauschal oder nach Stunden
abgerechnet, der Abrechnungszeitraum umfasst jeweils einen Kalendermonat . Die
mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge sind vollkommen
gleichlautende schriftliche Auftragserteilungen betreffend die Durchführung
von Bauhilfsarbeiten - Innenausbau. Der Bw. verfügt über diverses
Kleinwerkzeug (Wasserwaage, Schraubenzieher, Stichsäge etc.) sowie eine
Schleif- und eine Bohrmaschine und beschäftigt keine Mitarbeiter. Laut
Angaben des Bw. hat er keine fixen Arbeitszeiten (diese "werden mit anderen
Arbeitern abgesprochen") und auch keinen Urlaubsanspruch. Das zu verarbeitende
Material wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bzw. notwendiges
Kleinmaterial direkt an diesen verrechnet. Der Standort seines Gewerbes ist
ident mit der Wohnadresse, wo dem Bw. von der Vermieterin ein Zimmer zur
Verfügung gestellt wird.
Die Gattin des
Bw. ist in Polen als Lehrerin tätig und in Polen sozialversichert. Die
Kinder gehen in Polen zur Schule.
Gem. Artikel 73
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern iVm
der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten.
Der
persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 ist in Artikel 2
definiert. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 gilt die - als unmittelbares
Recht anzuwendende - Verordnung Nr 1408/71 insbesondere für "Arbeitnehmer
und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß
Art 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie
die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nicht anderes vorsehen.
Eine Leistung
wie die Familienbeihilfe nach dem österr FLAG ist eine Familienleistung iSv
Art 4 Abs 1 lit h der VO (EWG) Nr 1408/71.
Da der Bw. als
polnischer Staatsangehöriger infolge des Beitritts Polens zur
Europäischen Union vom persönlichen Geltungsbereich der genannten
Verordnung erfasst ist, besteht somit grundsätzlich Anspruch auf
Familienleistungen auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen
EU-Land aufhalten.
Wie vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung
zutreffend dargelegt wurde, hat Österreich mit dem
EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl l 2004/28, den Beitritt der neuen
Mitgliedsstaaten umgesetzt und von der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch
gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen
EU-Staatsbürger einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu
beigetretenen Staaten wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AusIBG) festgelegt, dass sie nicht
unter die Ausnahme für EWR-Bürger
(§ 1 Abs. 2 lit. l und m AusIBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarragements (d.h. bis maximal 30.04.2011) weiterhin dem AusIBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich
Bewilligungspflicht nach dem AusIBG.
Auf die maßgeblichen Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die in der Berufungsvorentscheidung
zitiert wurden, wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Ebenso wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Bestimmung des § 47 Abs.
2 EStG 1988 des Finanzamtes verwiesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Legaldefinition
des § 47 Abs. 2 EStG zwei Kriterien erhält, die für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit
gegenüber dem Arbeitgeber und die organisatorische und zeitliche
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es gibt
jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen
einer selbstständig und einer nichtselbstständig ausgeübten
Tätigkeit ermöglichen. Bei Vorliegen von Merkmalen, die für die
Selbstständigkeit sprechen, und solchen, die der Annahme der
Selbstständigkeit entgegenstehen, ist auf das Überwiegen abzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof zeigt in ständiger
Rechtsprechung weitere Kriterien auf, die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen. Dazu gehört insbesondere das Fehlen des
für eine selbstständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos.
Dieses besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im
Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Wesentlich ist, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
Die Tatsache, dass das EStG eine selbstständige
Begriffsbestimmung enthält, was als Dienstverhältnis anzusehen ist,
kann dazu führen, dass derselbe Sachverhalt im Steuerrecht einerseits und
im bürgerlichen Recht oder Sozialversicherungsrecht oder
Ausländerbeschäftigungsrecht andererseits unterschiedlich zu
beurteilen ist. Die in anderen Rechtsgebieten verwendeten Begriffe des
"Arbeitnehmers" sind für das Einkommensteuerrecht somit nicht
maßgebend, sondern können allenfalls ein Indiz für die
steuerliche Arbeitnehmereigenschaft darstellen. Diese unterschiedlichen
Ergebnisse erkannte der VfGH jedoch nicht als unsachlich (vgl. das Erkenntnis
vom 8.6.1985, B 488/80).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG sind
solche aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit
Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit
anzusehen ist.
Nicht entscheidend sind die von den Vertragspartnern
gewählten Bezeichnungen einer Vereinbarung als Dienst- oder Werkvertrag
bzw. der Vertragswille der Parteien, da die Besteuerung immer den
tatsächlichen Umständen entsprechen muss und für die Beurteilung
der Inhalt einer Tätigkeit entscheidend ist.
Maßgebend für die Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienst- oder Werkverhältnis wird daher stets das
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit sein, wobei auch der im
Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise und der Verkehrsauffassung
Gewicht beizumessen sind. Unter den dargestellten Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen.
Die Art der erbrachten Leistung ist grundsätzlich kein
entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit; zu prüfen und zu beurteilen ist
alleine, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (VwGH
10.4.1985, 83/13/0154).
Für den vorliegenden Fall ergeben sich damit folgende
Überlegungen:
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Bw.
ausschließlich für die Fa. GO, somit für einen einzigen
Auftraggeber, nicht aber für eine unbegrenzte, oftmals wechselnde Zahl von
Auftraggebern, wie dies bei einer typisch selbstständigen Tätigkeit
der Fall wäre, tätig geworden ist. Zwar schließt das
Tätigwerden für nur einen Auftraggeber das Vorliegen einer
selbstständigen Tätigkeit ebenso wenig von vornherein aus, wie eine
nur kurz dauernde oder vorübergehende Beschäftigung ein
Dienstverhältnis ausschließt. Im zu beurteilenden Fall spricht jedoch
die Tätigkeit für einen einzigen Unternehmer - vor allem in Verbindung
mit den nachstehenden Erwägungen - für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses.
Die vorgelegten "Aufträge" enthalten keinerlei Angaben
betreffend den tatsächliche Umfang des Auftrages bzw. die konkrete
Leistung, sie lauten lediglich auf die Übernahme von "Bauhilfsarbeiten -
Innenausbau" ohne nähere Spezifikation. Als Auftragswerte finden sich
Zirkaangaben (z.B. "Auftragswert ca. € 1.400,--" oder "ca.
€ 6.000,00"). Hinsichtlich der Abrechnungsform ist angeführt,
dass die "Abrechnung in Detail nach Beendigung
aller Arbeiten" erfolgen soll. Es sind keinerlei Termine angeführt,
weder Angaben über den Beginn der Tätigkeit noch Angaben über
einen Fertigstellungstermin noch Angaben bezüglich einer Erfüllung der
Arbeiten zu einer bestimmten Zeit oder in einer bestimmten Frist .
Vereinbarungen hinsichtlich Haftung oder Pönale sind ebenfalls nicht
enthalten.
Aus den unpräzisen und wenigen Angaben in den
vorliegenden "Aufträgen" ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür,
dass es sich bei der Tätigkeit des Bw. um eine selbständige
Tätigkeit handelt und nicht um eine übliche unselbständige
Beschäftigung, nämlich ein Dienstverhältnis als Hilfsarbeiter.
Dazu kommt, dass die vom Bw. durchgeführten Arbeiten
entweder mittels Pauschalbeträgen oder nach Stunden verrechnet wurden. Dem
Vorbringen des Bw., dass nach der Gewerbeordnung keine andere Entlohnung als
für Regiestunden oder pauschal fürs Werk erlaubt sei, wird
entgegengehalten, dass keine einzelnen Werke abgerechnet wurden, die allenfalls
unterschiedlich rasch oder geschickt zu erledigen gewesen wären, sondern es
wurden - wie den vorgelegten Rechnungen zu entnehmen ist - jeweils monatlich
"Bauhilfsarbeiten" in Rechnung gestellt.
Somit lassen weder die vorliegenden schriftlichen
Aufträge noch die Rechnungen darauf schließen, dass der Bw.
tatsächlich Einfluss auf die Gestaltung seiner Einnahmen nehmen konnte bzw.
genommen hat. Es liegen keine Unterlagen, wie etwa eine Kalkulation der
schließlich verrechneten Preise, vor. Auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bw. kein Unternehmerwagnis
zu tragen hatte.
Beurteilt man die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei in Wahrheit
um sog. Hilfsarbeiten, nämlich einfache manipulative Tätigkeiten, wie
sie auf Baustellen üblich sind, handelt, die keine besondere Ausbildung
erfordern und bei denen der Gestaltungsspielraum des Ausführenden begrenzt
ist. Dass der Bw. bei der Ausführung seiner Arbeiten an die in den
Gewerbescheinen umschriebenen Tätigkeiten gebunden ist, vermag daran ebenso
wenig zu ändern wie der Umstand, dass der Bw. insgesamt fünf
Gewerbescheine besitzt.
Die seitens des Bw. dem Finanzamt übermittelte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2005 enthält keine
einzige der Vielzahl an Betriebsausgabenpositionen, wie sie im Rahmen einer
gewerblichen Tätigkeit anfallen (bspw. Kosten eines betriebsbereiten
Standortes, Fahrt/Transportkosten, Werbe/Akquisitionskosten,
Personal/Materialkosten). Die geltend gemachten Betriebsausgaben
beschränken sich - abgesehen von den Beiträgen der SVA und der
Grundumlage der Wirtschaftskammer - auf die Aufwendungen für den Erwerb von
Wochenkarten der ÖBB und Telefonkosten iHv 20,00 €.
.
Angesichts der genannten Umstände kann die vom Bw.
behauptete Weisungsfreiheit bzw. organisatorische Selbständigkeit nur
schwer nachvollzogen werden bzw. erscheint es in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nur wenig wahrscheinlich, dass der Bw. - wie im Vorlageantrag
eingewendet wird - tatsächlich eigenständig in der Lage war, auf den
Ablauf (zeitlich, organisatorisch) der durchzuführenden Arbeiten an den
jeweiligen Baustellen Einfluss zu nehmen und entsprechende Vereinbarungen zu
treffen, mag auch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit im Bezug auf die
Arbeitseinteilung durchaus gegeben gewesen sein.
Dem Umstand, dass sich der Bw. laut seinen Angaben bei
seiner Arbeit vertreten hätte lassen können, kann schon deswegen kein
Gewicht beigemessen werden, weil diese Regelung, wie aus der Einnahmen-
Ausgabenrechnung hervorgeht, tatsächlich nicht zum Tragen kam. Auch
die für die Arbeit erforderlichen Materialien wurden - worauf schon das
Finanzamt hingewiesen hat - vom Auftraggeber bzw. an der Baustelle zur
Verfügung gestellt. Der Einwand, dass er kein eigenes Material verwenden
dürfe, weil der Kunde (und nicht der Unternehmer) das Material bestimme und
dieses deshalb zur Verfügung gestellt werde, ist ein weiterer Hinweis
darauf, dass eine ausgabenseitige Beeinflussung der Einkünfte (etwa durch
billigeren Materialeinkauf) für den Bw. gar nicht möglich war. Der
Verwendung von eigenem Werkzeug, wie Wasserwaage, Schraubenzieher,
Stichsäge, Schleif- oder Bohrmaschine kommt in diesem Zusammenhang keine
entscheidende Bedeutung zu. Dazu kommt, dass der Bw. keine eigenen
Arbeitnehmer bzw, Hilfskräfte beschäftigt und dieser Umstand nach
Auffassung des UFS insbesondere vor dem Hintergrund obiger Ausführungen
bzw. im Zusammenhalt mit den tatsächlichen Gegebenheiten ebenfalls für
ein Dienstverhältnis spricht. Daran vermag auch der Einwand des Bw., dass
die Beschäftigung eigener Arbeitskräfte nicht Voraussetzung für
das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist, nichts zu
ändern, weil es eben auf das Gesamtbild des zu beurteilenden Sachverhaltes
ankommt. Aus diesem Gesamtbild ergibt sich für den vorliegenden
Fall, dass jene Kriterien, die für die Annahme einer nicht
selbständigen Tätigkeit und damit für ein Dienstverhältnis
iSd § 47 EStG sprechen, überwiegen. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Bw. in Wahrheit über keinen Gewerbebetrieb mit
entsprechenden Betriebsmitteln verfügt, sondern lediglich seine
Arbeitskraft zur Verfügung stellt und folglich dadurch in gleicher Weise
dem Willen seines "Auftraggebers" unterworfen ist, wie dies bei einem
Dienstnehmer der Fall wäre. Die dem Arbeitgeber zur Verfügung
gestellte Arbeitskraft betrifft Bauhilfsarbeiten, also Arbeiten wie sie in
gleicher Weise üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsvertrages verrichtet
werden.
In Ansehung
obiger Ausführungen kann daher der Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass
die Beschäftigung des Bw. nicht als selbständige, sondern als
nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist und eine solche
Tätigkeit den Vorschriften des AuslBG entsprechen muss, nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden.
Da es sich bei
der Tätigkeit des Bw. um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung
iSd §§2 und 3 Abs. 2 AuslBG handelt und der Bw. die erforderliche
Berechtigung zur Arbeitsaufnahme unbestrittenermaßen nicht nachgewiesen
hat, folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine weitere
Auseinandersetzung sowohl mit dem Vorbringen des Bw. betreffend Sinn und Zweck
der genannten Verordnung als auch hinsichtlich der allgemeinen rechtspolitischen
Ausführungen zur Familienbeihilfe.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2868-W/06
- Stammnummer
- 35078
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF