Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2572-W/07
Nachsicht wegen sachlicher Unbilligkeit infolge zugrunde liegendem unrichtigen Haftungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2572-W/07vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vertreten durch Mag. Dr.
Wolfgang Mekis, Strafverteidiger und Rechtsanwalt, 1060 Wien,
Gumpendorferstraße 5, vom 29. Mai 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 9. Mai 2007 über die Abweisung eines
Antrages auf Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und die Nachsicht für einen Betrag von
€ 42.505,33 (Umsatzsteuer 1999) gewährt.
Entscheidungsgründe
Im Nachsichtsantrag vom 31.
August 2006 führte A.B. (in weiterer Folge Bw.) aus, dass er mit Bescheid
des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 20. Oktober 2004
gemäß
§§ 9, 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Firma A-GmbH (damals B-GmbH) im Ausmaß von
€ 145.870,73, nämlich Umsatzsteuer 1999 in Höhe von €
42.505,33, Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von € 102.615,93 und
Säumniszuschlag 1999 in Höhe von € 749,47 zur Haftung
herangezogen worden sie, weil er seiner Verpflichtung als zur Vertretung
berufenen Person nicht nachgekommen sei.
Diesen Bescheid habe der Bw.
durch seinen damaligen Vertreter mit Berufung vom 10. Dezember 2004 mit der
Begründung angefochten, dass die Umsatzsteuer 1999 aufgrund einer
Zuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung vom 2. April 2001 bis 15.
Mai 2001 festgesetzt worden sei und er zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung
nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei. Zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung seinen allfällige Zuschätzungen nicht
vorhersehbar gewesen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Während der
Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen von der beauftragen Steuerberatungskanzlei
vorgenommen worden. Die Gesellschaft habe die Umsatzsteuer nach Berechnung der
Steuerberatung abgeführt. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer sei die
Sachlage gleichgelagert gewesen. Aus all diesen Gründen sei in seiner
Berufung die ersatzlose Behebung des Haftungsbescheides mangels Verschuldens
beantragt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 29. Dezember 2004 sei die Berufung als
unbegründet abgewiesen worden und habe er durch die steuerliche Vertretung
mit Vorlageantrag vom 9. März 2005 die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Mit Berufungsentscheidung vom
19. Juni 2006 hat der Unabhängige Finanzsenat zu GZ. RV/1234-W/05 die
Berufung des Bw. als verspätet zurückgewiesen, jedoch gleichzeitig
angemerkt, dass im vorliegenden Fall eine Haftung für
Körperschaftsteuer 1999 nicht ausgesprochen werden hätte dürfen,
da dieser Bescheid erst nach Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. zugestellt worden sei und als
Fälligkeitstag den 6. Juli 2000 ausgewiesen sei. Da der Bw. laut Firmenbuch
in der Zeit vom 22. Juli 1998 bis 2. Dezember 1999 Geschäftsführer der
A-GmbH gewesen sei, wäre insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch
den Bw. nicht vorgelegen.
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Dies sei fallbezogen unter
Hinweis auf die oben angeführte Berufungsentscheidung in Ansehung der
Körperschaftsteuer in Höhe von € 102.615,93 samt anteiligen
Säumniszuschlag jedenfalls vorgelegen. Darüber hinaus aber auch in
Ansehung der Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 42.505,33 samt anteiligem
Säumniszuschlag, da der Bw. sich darauf verlassen habe können, dass
die Berechnungen der steuerlichen Vertretung richtig seien, zumal für ihn
kein Grund ersichtlich gewesen sei, dass hier fehlerhaft gearbeitet worden
wäre.
Es werde daher der Antrag auf
gänzliche (in eventu teilweise) Nachsicht der mit Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 20. Oktober 2004 vorgeschriebenen
Abgabenschuldigkeiten ersucht.
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 9. Mai 2007 wurde der Antrag vom 31.
August 2006 um Bewilligung einer Nachsicht in der Höhe von €
145.870,73 abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß den Bestimmungen des § 236 Bundesabgabenordnung
Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn
die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig ist. Die Beurteilung des
Vorliegens von Unbilligkeit sei eine Rechtsentscheidung. Erst nach dem
Feststehen von Unbilligkeit könne eine Ermessensentscheidung der
Behörde Platz greifen. Liege Unbilligkeit nicht vor, so sei ein Antrag auf
Nachsicht zwingend abzuweisen. Die Unbilligkeit könne sowohl im sachlichen,
wie auch im persönlichen Bereich gelegen sein.
Eine solche werde vorliegen,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintrete (VwGH 14.9.1993, 93/15/0024). Eine solche
Unbilligkeit liege nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller
Normen ist (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083). In den Bestimmungen des § 236 BAO
sei festgehalten, dass die Nachsicht nicht dazu diene, im Festsetzungsverfahren
unterlassene Einwendungen nachzuholen. Im konkreten Fall liege dem
Nachsichtsantrag aber eine falsche Entscheidung des UFS Wien zu Grunde. Gegen
den Haftungsbescheid vom 7. (Anmerkung: richtig 20.) Oktober 2004 sei nach
einem bewilligten Fristverlängerungsantrag, termingerecht ein Rechtsmittel
eingebracht worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Nunmehr sei termingerecht die Vorlage
beantragt worden. Dieser Antrag sei von der Abgabenbehörde II. lnstanz, UFS
Wien, irrtümlich als nicht fristgerecht zurückgewiesen worden. Da
keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei, sei die
Entscheidung des UFS nicht mehr reparabel. Die Körperschaftsteuer und der
Säumniszuschlag 1999 seien in der Zwischenzeit gemäß
§ 235
BAO gelöscht worden, die Haftungssumme betrage nunmehr € 42.505,33. Es
sei zu prüfen, ob die tatsächliche Einhebung der Umsatzsteuer 1999
beim Haftenden eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO darstelle.
Dazu sei Folgendes auszugsweise
auszuführen:
Im Betriebsprüfungsbericht
vom 16. Mai 2001 sei ausführlich dargestellt worden, welche Umstände
zu der Nachforderung an Umsatzsteuer 1999 geführt haben. Unter anderem
werde festgehalten, dass Mängel in der Buchhaltung vorgelegen seien. So
seien u.a. die Umsätze ausschließlich aus den Wareneingangsrechnungen
mit branchenüblichen Rohaufschlägen am Monatsende hochgerechnet
worden. Der Bestimmung des § 131 BAO, dass Einnahmen täglich
festzuhalten seien, sei somit in keinster Weise Folge geleistet worden. Obwohl
auf Ausgangsrechnungen eine Bankverbindung angegeben worden sei, seien laut
Buchhaltung nur Bargeschäfte getätigt worden. Damit sei evident, dass
die Aufzeichnungen nur mangelhaft geführt worden seien. Laut Lehre und
ständiger Rechtsprechung stelle dies jedoch eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar. Der Hinweis auf dritte
Personen (Steuerberater) könne den verantwortlichen
Geschäftsführer nicht exkulpieren. Die Inanspruchnahme zur Haftung
richte sich bei Selbstbemessungsabgaben nach dem Zeitpunkt, an dem die Abgaben
nach den Abgabenvorschriften voranzumelden und zu entrichten gewesen wären.
Es sei für die Haftung daher unerheblich, dass die Vorschreibung der
Nachforderungen erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Bw. als
Geschäftsführer bereits ausgeschieden war. Da die
Haftungsinanspruchnahme nur die Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage
darstelle, die jeden im gleichen Maße treffe, sei das Vorliegen von
Unbilligkeit zu verneinen. Es dürfe noch darauf verwiesen werden, dass
selbst bei Vorliegen von Unbilligkeit und der damit verbundenen
Ermessensentscheidung der Behörde es sachgerecht sei, die Verletzung etwa
folgender Pflichten bei der Ermessensübung zu berücksichtigen:
Keine oder mangelhafte
Führung von Aufzeichnungen, anderweitiger Verbrauch zur Verfügung
stehender Mittel trotz offener Abgabenschuldigkeiten, etc. Weiters spreche gegen
eine Nachsichtsgewährung auch, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten
anderer Gläubiger auswirken würde. Somit sei festzuhalten, dass die
belangte Behörde selbst bei Vorliegen von Unbilligkeit den Antrag
abgewiesen hätte, da eben krasse Mängel in der Buchhaltung vorgelegen
seien und im Antrag nicht ausgeführt worden sei, ob noch andere
Gläubiger beim Haftenden andrängen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 29. Mai 2007 wurde der angeführte Bescheid im
Umfang der Abweisung der Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von €
42.505,33 wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Als Begründung wird darauf
hingewiesen, dass das Finanzamt bei seinen Ausführungen über die
Haftungsinanspruchnahme und Unbilligkeitsvoraussetzungen übergehe, dass der
Bw. weder der Betriebsprüfung beigezogen gewesen sei noch ihre Argumente im
Rechtsmittelverfahren wegen der (unrichtigen) Formalentscheidung des UFS
überprüft werden habe können.
Mangels eigener
Buchhaltungskenntnisse habe der Bw. während seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer die Belege lückenlos gesammelt und diese samt
Aufzeichnungen der täglichen Einnahmen seiner damaligen steuerlichen
Vertretung übergeben. Der Bw. sei nicht informiert gewesen und habe nicht
erkennen können, dass die steuerliche Vertretung bei der Verarbeitung der
übergebenen Unterlagen und Aufzeichnungen die Bestimmung des § 131 BAO
nicht eingehalten habe.
Die Unbilligkeit der Einhebung
ergebe sich fallbezogen daraus, dass der Bw. den oben angeführten
Sachverhalt bisher mangels Beiziehung zum Abgabenverfahren bzw. mangels
materiellrechtlicher Erledigung seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid
Gelegenheit gehabt habe, die Inanspruchnahme ihrer Haftung abzuwenden.
Da somit nach Ansicht des Bw.
die Einhebung der bekämpften Haftungssumme unbillig wäre und
überdies andere andrängende Gläubiger nicht vorhanden seien,
stelle dieser den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides
dahingehend, dass eine Nachsicht in der Höhe von € 42.505,33 bewilligt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist zu den
Ausführungen, dass im konkreten Fall dem Nachsichtsantrag eine falsche
Entscheidung des UFS Wien zu Grunde liegt, da gegen den Haftungsbescheid vom
20. Oktober 2004 nach einem bewilligten Fristverlängerungsantrag
termingerecht am 10. Dezember 2004 ein Rechtsmittel eingebracht worden
wäre, aber dieser Antrag vom UFS Wien irrtümlich als nicht
fristgerecht zurückgewiesen worden ist, festzuhalten, dass aus den von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegten Akten ein
Fristverlängerungsantrag oder eine entsprechende Bewilligung nicht zu
ersehen war. Ebenfalls war nicht ersichtlich, ob allenfalls ein
Fristverlängerungsansuchen oder eine entsprechende Bewilligung in
Aktenteilen, die nicht an den UFS weitergeleitet wurden, zu ersehen war. Wenn
Aktenfragmente, die für die Entscheidung wesentlich sind, nicht - auch -
zur Entscheidungsfindung weitergeleitet werden, liegt das nicht in der
Verantwortung des UFS.
Zur Aktenführung durch das
Finanzamt darf ergänzend erwähnt werden, dass es bezeichnend ist, dass
die zeitlich letzte Eingabe des Vollmachtswechsels vom 30. Juli 2007 (AS 270) im
Akt vor dem Antrag auf Nachsicht (AS 277) eingereiht wurde, was durchaus zu
weiteren Missverständnissen einlädt.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Als mögliche
Nachsichtsvoraussetzung einer sachlichen Unbilligkeit war daher zu prüfen,
ob der Haftungsbescheid in der derzeit geltenden Fassung das vom Gesetzgeber
gewollte Ergebnis widerspiegelt. Dem dem Nachsichtsansuchen zugrunde liegenden
Bescheid ist eine Haftung für Umsatzsteuer 1999 in Höhe des in der
Berufung eingeschränkten Nachsichtsbetrages von € 42.505,33 zu
entnehmen. Wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid ausführte wurden die
Körperschaftsteuer und der Säumniszuschlag 1999 in der Zwischenzeit
gemäß
§ 235 BAO gelöscht, sodass die Haftungssumme nur mehr
€ 42.505,33 beträgt und das Nachsichtsverfahren dadurch begrenzt
ist.
Soweit der Bw. ausführt,
dass er weder der Betriebsprüfung beigezogen gewesen wäre noch seine
Argumente im Rechtsmittelverfahren wegen der (unrichtigen) Formalentscheidung
des UFS überprüft werden haben können, ist zu erwidern, dass es
am Bw. gelegen wäre, gegen die entsprechenden Bescheide im
Haftungsverfahren eine Berufung gemäß
§ 248 BAO einzubringen,
wonach er auch die der Haftung zu Grunde liegenden Bescheide bekämpfen
hätte können. Da eine entsprechende Berufung nicht eingebracht wurde,
kann im Nachhinein nicht behauptet werden, die Argumente des Bw. seien nicht
berücksichtigt worden, hat er doch auf diesen Rechtszug verzichtet.
Spruch des Haftungsbescheides
ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer
bestimmten Abgabe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 224 Tz 8).
Die Konkretisierung im Spruch eines Haftungsbescheides ist notwendig, da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen insbesondere auch voraussetzt, dass
eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht (z.B. durch Entrichtung) erloschen
ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung, vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 7 Tz 10).
Dem Nachsichtsansuchen liegt
die im Haftungsbescheid erwähnte Umsatzsteuer 1999 von
€ 42.505,33 zugrunde. Dazu ist anzumerken, dass der Bescheid über
die Umsatzsteuer 1999 (nur dieser wurde im Haftungsbescheid explizit so
angeführt) sich auf das gesamte Jahr 1999 bezieht. Unstrittig ist, dass
laut Firmenbuch der Bw. in der Zeit von 22. Juli 1998 bis 2. Dezember 1999
Geschäftsführer der Firma A-GmbH war, wobei im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit der Firmenname B-GmbH lautete. Sollte
das Finanzamt die Absicht gehabt haben, mit der Umsatzsteuer 1999 die
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate 1 bis 9/1999 (nur für diese
Voranmeldungszeiträume wäre eine Haftung möglich gewesen)
dargestellt zu haben, so ist diese Absicht aus dem angefochtenen Bescheid nicht
ersichtlich und wäre daher im Rahmen einer materiell rechtlichen
Berufungsentscheidung die entsprechende Haftung aufzuheben gewesen, da diesfalls
die Berufungsbehörde unzuständiger Weise eine Haftung für Abgaben
ausgesprochen hätte, die bisher im erstinstanzlichen Bescheid nicht
ausgewiesen waren.
Da somit schon in einem im
Nachsichtsantrag urgierten materiell rechtlichen Haftungsverfahren die Haftung
für Umsatzsteuer 1999 aufzuheben gewesen wäre, ist darin jedenfalls
eine sachliche Unbilligkeit zu erblicken, die die Nachsicht der Umsatzsteuer
1999 von € 42.505,33 rechtfertigt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2572-W/07
- Stammnummer
- 35072
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF