Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1150-W/08
Keine Familienbeihilfe bei Überschreiten der Einkommensgrenze des § 5 FLAG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1150-W/08vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1170 Wien, A. Gasse 28,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für Jänner bis
August 2007 für die Tochter A. entschieden:
Die Berufung wird hinsichtlich
der Tochter A. als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Soweit sich die Berufung gegen die Nichtgewährung der
Familienbeihilfe für die Tochter P. richtet, wird sie gem. § 273 Abs.
1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 9.7.2007 teilte der Berufungswerber
(Bw.) dem zuständigen Finanzamt mit, dass seine Tochter A. bis Ende Juni
2007 das Gerichtsjahr neben dem Doktoratsstudium absolviert habe. Sie rechne
damit, im Herbst mit dem Studium fertig zu sein. Seit 1.7.2007 arbeite sie als
Rechtsanwaltsanwärterin. Nach Vorlage diverser weiterer Unterlagen, wie
z.B. der Studienbestätigung und der Amtsbestätigung über die
Absolvierung des Gerichtsjahres wurden die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für die Monate Jänner bis August 2007
für die Tochter A. mit Bescheid vom 15.2.2008 zurückgefordert. Zur
Begründung wurde auf § 5 Abs. 1 FLAG verwiesen, wonach kein Anspruch
auf Familienbeihilfe bestehe, wenn das Kind, das 18. Lebensjahr vollendet habe,
in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen gem. § 33 EStG 1988
beziehe, das den Betrag von € 8.725.- übersteige.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.3.2008
fristgerecht berufen und als Begründung sinngemäß folgendes
vorgebracht: Die Tätigkeit als Rechtsanwalt erfordere zwingend die
Absolvierung des Gerichtsjahres. Tatsächlich habe auch A. unmittelbar
danach bei einem Rechtsanwalt zu arbeiten begonnen. Weiters sei sie für das
Doktoratsstudium inskribiert. Der Bescheid sei daher insoweit rechtswidrig, als
er die Rückzahlung für die Zeit der Gerichtspraxis vorschreibe, obwohl
unmittelbar danach mit der Ausbildung zum Rechtsberuf begonnen worden sei. Erst
ab der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter stehe keine Beihilfe mehr
zu.
Der Bescheid streiche auch jegliche Beihilfe für seien
Tochter P., die auf Grund eines längeren Spitalsaufenthaltes und einer
lebensbedrohenden Krankheit eine Prüfung nicht ablegen habe können.
Entsprechende Unterlagen seien vorgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
für einen Beruf ausgebildet werden. Dazu zählt unter gewissen
Voraussetzungen auch der Besuch einer der in § 3 des
Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG ist zu Unrecht
bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der
vom Bw. vertretenen Auffassung an, dass die Absolvierung des Gerichtsjahres als
Berufsausbildung angesehen werden kann, wenn in der Folge ein Beruf ergriffen
wird, für den das Gerichtsjahr zwingende Voraussetzung ist. In diesem
Zusammenhang ist aber auf § 5 FLAG zu verweisen der gesetzlich jene
Ausschließungsgründe normiert, die zu einem Verlust des
grundsätzlich bestehenden Anspruches auf Familienbeihilfe führen.
Demnach besteht gemäß Abs. 1 leg.cit. kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem
Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hat, das den Betrag von
€ 8.725.- übersteigt. In diese, ein Kalenderjahr betreffende,
Gesamtschau ausdrücklich nicht miteinbezogen werden gemäß der im
gegenständlichen Fall heranzuziehenden lit.a jene Einkünfte, die nach
einem Zeitraum erzielt werden, für die (grundsätzlich) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht.
Der Anspruch für die Tochter A. gründet sich nach
der vorliegenden Studienbestätigung auf die Inskription des
Doktoratsstudiums für Rechtswissenschaften im Sommersemester 2007. Dieses
dauerte bis 30.9.2007. Bis zu diesem Zeitpunkt stand daher grundsätzlich
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG Familienbeihilfe zu. Laut
vorliegender Amtsbestätigung des OLG Wien hat A. von 1.10.2006 bis
30.6.2007 bei verschiedenen Gerichten Dienst versehen. Wenn der Bw. die Meinung
vertritt, dass sich der Anspruch auf diese Tätigkeit gründet so
besteht jedoch ein weiterer grundsätzlicher Anspruch für die Monate
Juli, August und September auf Grund des Studiums. Von der Einholung einer
Bestätigung bezüglich der während des Gerichtsjahres bezogenen
Einkünfte konnte abgesehen werden, da die Höhe des sog.
"Ausbildungsbeitrages" gesetzlich in § 17 Rechtspraktikantengesetz mit
€ 1.274,20 pro Monat geregelt ist. Eine Bestätigung hinsichtlich der
Höhe der Bezüge als Rechtsanwaltsanwärterin (€ 1500.- pro
Monat) wurde vom Bw. vorgelegt.
Da somit ein grundsätzlicher Anspruch für den
Bezug von Familienbeihilfe auch in den Monaten Juli und August bestand und in
dem bereits zur Auszahlung gelangten Zeitraum bis August 2007 Einkünfte von
über € 8.725.- erzielt wurden, der Jahresbetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG somit bereits bis zu diesem Zeitpunkt überschritten
wurde, erfolgte die Rückforderung gem. § 26 Abs. 1 FLAG zu Recht. Dies
gilt auch gem. § 33 Abs. 4 EStG 1988 unter Hinweis auf § 26 FLAG
für den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlten
Kinderabsetzbetrag.
Soweit sich die Berufung auf die Nichtgewährung von
Familienbeihilfe für die Tochter P. bezieht, ist darauf zu verweisen, dass
sich der Spruch des mit Berufung vom 21.2.2008 bekämpften Bescheides vom
15.2.2008 nur auf die Tochter A. bezieht.
Die Berufung war daher insoweit als unzulässig gem.
§ 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1150-W/08
- Stammnummer
- 35063
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF