Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0057-W/06
Einleitung nach Betriebsprüfung, wobei Computerprobleme behauptet werden.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0057-W/06vom 02.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau MH, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Mai 2006 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. April 2006,
StrNr. SE 2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. April
2006 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN SE
2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass diese als abgabenrechtlich Verantwortliche der N-OEG im Amtsbereich des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an USt 2004 (Restschuld)
in Höhe von € 1.664,29, USt 2,8,9 und 11/2005 in Höhe von
€ 6.221,45 und USt 1/2006 in noch festzustellender Höhe bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Mai 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Zur USt - Restschuld 2004: Seit Firmenübernahme im
August 2002 bis 31. Dezember 2005 habe Herr RN, Seniorchef und Vorbesitzer
die Buchhaltung der Fa. N-OEG weitergeführt. Durch einen Irrtum seinerseits
sei die Umsatzsteuervoranmeldung für April 2004 unter falschen
Voraussetzungen erfolgt. Mit Abschluss 2004 sei der Fehler aber bemerkt und
richtig gestellt worden. 2005 sei kein gutes Geschäftsjahr gewesen. Ein
Zahlungserleichterungsansuchen sei am 5. April 2005 abgelehnt worden.
Trotzdem sei die Restschuld USt 2004 in kleineren Einheiten überwiesen
worden. Die beiden letzten Zahlungen seien am 29. September 2005 in
Höhe von € 600,00 und am 16. November 2005 in Höhe von
€ 1.064,29 erfolgt. Der Tatbestand einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung sei nicht zutreffend, da außerdem die automatische
Richtigstellung mit Abgabe der Bilanz 2004 erfolgt sei. Da auch die
Überweisungen mit 16. November 2005 bereits abgeschlossen seien, werde
ersucht, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur USt 2,8,9 und 11/2005: Die Bf. habe keine sehr weit
reichenden Kenntnisse auf dem Computer. Für die USt - Voranmeldung
fülle sie die vorgegebenen Formulare für jeden Monat aus. Herr JN
übermittle sie dann Online. Beim Februar 2005 habe er Zahlen
irrtümlich vertauscht. Im Sommer hätten sie Probleme mit der Firewall
gehabt. Die Übermittlung per Internet habe nicht funktioniert. Herr WS habe
bei der Umsatzsteuerprüfung am 30. Jänner 2006 die Fehlmeldung
für Februar berichtigt und im Verlauf der Abschlussbesprechung kompetent
praktische Kenntnisse vermittelt. Dank der fachlichen Beratung funktioniere die
Übermittlung der Voranmeldungen wieder per Internet. Die Überweisung
Februar 2005 von € 1.297,05 sei am 28. April 2006, für
August bis Oktober 2005 von € 637,85 am 10. April 2006 erfolgt.
Die USt November 2005 sei noch offen, werde aber so bald wie möglich
überwiesen.
Zur USt 1/2006: Mit 1. Jänner 2006 habe Herr JN
die Buchhaltung der Firma übernommen. Nach Abschluss der Bilanz 2005 habe
das System frisch aufgesetzt werden müssen, wodurch sich das
1. Quartal 2006 verzögert habe. Die UVA 1/2006 sei am
1. Mai 2006 übermittelt und der Betrag von € 292,97 am
3. Mai 2006 überwiesen worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzbehörde
erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2002 wurde die
Fa. N-OEG gegründet und die Bf. zur Geschäftsführerin bestellt.
Laut Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer
Neuaufnahme wird die Buchhaltung und die Lohnverrechnung von der Bf. vorgenommen
und die Unterlagen bei ihr aufbewahrt.
Mit Niederschrift vom 20. Jänner 2006 wurde ein
Außenprüfung bei der N-OEG abgeschlossen und festgestellt, dass
für die im Einleitungsbescheid angeführten Zeiträume
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bzw. nicht zur Gänze entrichtet wurden
bzw. für die geschuldeten Beträge Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
zeitgerecht eingereicht bzw. unrichtige Umatzsteuervoranmeldungen eingereicht
wurden.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese
Feststellungen zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
(2) War mit
einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht
überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit
der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Der Einreichung einer richtigen Jahreserklärung kann
die Qualifikation einer Selbstanzeige zukommen. Im gegenständlichen Fall
konnte der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 mangels einer den
Abgabenvorschriften entsprechender Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung i.
S. d. § 29 FinStrG zukommen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch war
dies der Bf., die bereits in vorangegangen Zeiträumen ihren
steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, aufgrund ihrer bisherigen
Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Für den Vorsatzverdacht spricht auch,
dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum
hingezogen hat. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen der Bf. besteht auch
der Verdacht, dass sie gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw.
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt.
Das Vorbringen der Bw., die unzureichende
Umsatzsteuergebarung sei auf ungenügender PC-Erfahrung, Firewallprobleme
zurückzuführen bzw. wären bei der Übermittlung der
Umsatzsteuerzahlen Irrtümer passiert, sind a priori nicht geeignet, diese
vom angelasteten Verdacht zu exkulpieren, da diese Ausführungen einerseits
für das Tatbild des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG irrelevant sind,
andererseits den Verdacht der rechtmäßigen Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht entkräften können.
Gerade die Rechtfertigung der Bf. zeigt die Notwendigkeit
der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe
zu überprüfen. Es gibt der Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, ihre
Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen
Verdachtsmomente allenfalls auszuräumen.
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht auch,
dass durch einen längeren Zeitraum hindurch weder Voranmeldungen
eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieser Umstand wird von der
Bf. erst gar nicht in Abrede gestellt. Nun gilt für die
Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die
Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde
(§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Dies bedeutet, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem
in § 21 Abs. 1 UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht
entrichtet wird.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob die Bf.
tatsächlich das ihr angelastete Finanzvergehen begangen hat, bleibt dem
anhängigen Verfahren nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies
gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (vgl. VwGH 1. Oktober 1991,
91/14/0096).
Der Unabhängige Finanzsenat ist zu dem Schluss
gekommen, dass generell betreffend der Umsatzsteuerverkürzungen ein
begründeter Tatverdacht gegeben ist.
Tatsache ist, dass die Bw. die ihr obliegende Verpflichtung
zur Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur termingerechten
Entrichtung der bezughabenden Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt war, zumal der
Aktenlage zu entnehmen ist, dass sie auch in vorangegangenen Zeiträumen
diesen Terminen nachgekommen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-W/06
- Stammnummer
- 35036
- Gültig
- 02.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF