Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0462-G/06
Versagung der Investitionszuwachsprämie im Falle der Geltendmachung nach Einreichung der Körperschaftsteuererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-G/06vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung führt nach der für das Jahr 2002 maßgeblichen Rechtslage zur Verwirkung des Anspruches.
Das Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ist an die Einreichung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung gekoppelt. Die verspätete Abgabe kann nicht zur Gewährung im Wege der Festsetzung nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO führen.
Die Behauptung, das Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie sei aus Versehen einer Kanzleiangestellten nicht gleichzeitig mit der Körperschaftsteuererklärung vorgelegt worden, ist nicht glaubwürdig, wenn das Verzeichnis im Gegensatz zur Körperschaftsteuererklärung weder die Unterschrift der Antragstellerin noch ein Datum aufweist. Wenn die Bw. darüber hinaus das Vorliegen eines unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Ereignisses nicht konkretisiert bzw. substantiiert, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch WTH., Graz,
vom 12. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom
7. Oktober 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2002 und Wiedereinsetzung gemäß
§
308 BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte durch deren steuerliche
Vertretung am 9. September 2003 die Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2002 beim Finanzamt ein. Die Erklärung trägt neben
der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters der Bw. das Datum 28. August 2003. Am 17. September 2003 wurde
der Körperschaftsteuerbescheid 2002 erlassen.
Weder die Körperschaftsteuererklärung 2002, noch
die Beilagen beinhalten Hinweise auf die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie für 2002.
Ein Verzeichnis zur Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie "E 108c" wurde gleichzeitig mit der
Körperschaftsteuererklärung 2002 vorgelegt.
Am 5. Oktober 2004 reichte die Bw. das Formular E 108e zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2002 in Höhe von 2.964,33
Euro ein. Dieses Formular weist kein Datum auf und trägt nur die
Unterschrift des willkürlichen
Parteienvertreters.
Das Finanzamt versagte mit Abweisungsbescheid vom 7.
Oktober 2004 die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2002 mit der
Begründung, dass der Antrag zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie verspätet eingereicht worden sei.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 bekämpfte die Bw. den
a) den Abweisungsbescheid und stellte gleichzeitig den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
und
b) beantragte in eventu die Durchführung eines
Veranlagungsverfahrens für die Abgabenerklärung E 108e für
2002 gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO.
ad a) Wiedereinsetzung
gemäß
§ 308 BAO und Abweisungsbescheid
Die Bw. begründete ihren Antrag gemäß
§ 308 BAO dahingehend, dass die Berechnung der
Investitionszuwachsprämie sowie die Erstellung des Antrages auf dem
Formular "E 108e" im Zuge der Bilanzerstellung für das Jahr 2002
ausgefüllt und konzipiert worden sei, in der Folge aber im Akt bis zur
Abgabe der Steuererklärung abgelegt worden und bedauerlicherweise im Rahmen
der später erfolgten Reinschrift der Steuererklärungen im Akt liegen
geblieben sei.
Bei Einreichung der Steuererklärungen sei
übersehen worden, das Antragsformular für die
Investitionszuwachsprämie miteinzureichen. Dieser Irrtum sei erst im Zuge
der Bilanzierungstätigkeit für das Jahr 2003 bemerkt worden. Da ein
solches Versehen nur äußerst selten vorkomme, sich im vorliegenden
Fall aber ausnahmsweise auf Grund "unglücklicher Umstände" ergeben
habe, sei dieses Versehen nach Ansicht der steuerlichen Vertretung der Bw. als
nur leicht fahrlässig im Sinn des § 1332 ABGB einzustufen.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO hindere ein minderer Grad des
Versehens die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht. Ein minderer Grad des
Versehens sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit leichter
Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB gleichzusetzen.
Das EDV-System habe das Formular E 108e mangels
quotenmäßiger Relevanz nicht berücksichtigt und auch dem
Sekretariat sei es bei der Kontrolle der abzugebenden Steuererklärungen
nicht aufgefallen, dass dieses Formular nicht gleichzeitig mit den übrigen
Erklärungen eingereicht wurde.
Der Bw. selbst sei kein Verschulden unterlaufen. Aber auch
der steuerlichen Vertretung könne weder ein Auswahlverschulden, noch ein
Verletzung der Überwachungs- und Aufsichtspflicht zur Last gelegt
werden.
Dieses geringe organisatorische Versehen sei auf
"unglückliche Umstände" zurückzuführen und könne kein
Hindernisgrund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2005 wies das Finanzamt
den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Darin wurde ausgeführt, dass es nach
ständiger Rechtsprechung zu den Organisationserfordernissen einer Kanzlei
eines berufsmäßigen Parteienvertreters gehöre, dass eine
Endkontrolle stattfinde. Für diese Ausgangskontrolle sei ein
Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese
Fristeintragung erst gestrichen werde, wenn die fristwahrende Maßnahme
durchgeführt, der Schriftsatz also abgefertigt und abgesandt oder zumindest
postfertig gemacht worden sei. Nur bei einer solchen Handhabung könne die
Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen. Das
Vorbringen der Bw., dass ihr EDV-System das neue Antragsformular für die
Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt habe, sei unbeachtlich,
da gerade dieser Umstand eine gesonderte Endkontrolle erfordert hätte.
Gleichzeitig wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2005 die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid betreffend die Investitionszuwachsprämie 2002 ab.
Dagegen brachte die Bw. mit Eingabe vom 22. Februar 2005
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein.
Die Bw. führte darin aus, dass bloß in jedem
zehnten Erklärungsfall die Investitionszuwachsprämie zu beantragen
sei, so dass es undenkbar (gemeint wohl unabdingbar) sei, zur Wahrung von
Rechtsmittelfristen im Rahmen der Kanzleiverwaltung und nicht nur auf Ebene der
Steuersachbearbeitung gesonderte organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Auf
Ebene der Steuersachbearbeiter werde in der Kanzlei jedenfalls nach dem Vier-.,
wenn nicht gar nach dem Sechsaugenprinzip gearbeitet. Aber auch das
schließe im Ausnahmefall einen Fehler bei der Finalisierung des
Erklärungsfalles bzw. im Rahmen der Abgabe der Steuererklärungen nicht
aus. Dazu komme, dass die Investitionszuwachsprämie im Streitjahr als neue
Steuerbegünstigung eingeführt worden sei und wäre Toleranz
seitens der Abgabenbehörde angebracht.
Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Februar 2005 berief die
Bw. gegen den Abweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung und verwies darin
auf ihre Ausführungen im oa. Vorlageantrag.
Mit Vorhaltbeantwortung vom 27. April 2005 gab die
steuerliche Vertretung der Bw. bekannt, dass im Falle von steuergesetzlichen
Änderungen, Schulungen mit den Mitarbeitern durchgeführt würden.
Auch die Investitionszuwachsprämie sei in der Mitarbeiterbesprechung am 8.
Jänner 2003 besprochen worden und sei dabei auch auf das Formular E 108e
hingewiesen worden.
Jede Bilanz und Steuererklärung werde vor Einreichung
beim Finanzamt nach Bearbeitung durch den Sachbearbeiter durch einen
Hauptsachbearbeiter oder Revisor kontrolliert. Die Sachbearbeitung erfolge auch
auf Grund der Mehr-Weniger-Rechnung, in welcher der Inanspruchnahme steuerlicher
Begünstigungen besonderer Raum gewidmet sei.
Die Besonderheit im Berufungsfall sei, dass die Höhe
der Investitionszuwachsprämie zwar berechnet, das Antragsformular auch
ausgefüllt, jedoch lediglich die Einreichung beim Finanzamt übersehen
worden sei.
In zwei weiteren Fällen sei bereits auf
Sachbearbeiterebene die Antragstellung unterlassen worden. Einer dieser beiden
Fälle sei bereits positiv durch das Finanzamt entschieden worden.
Zum Beweis für die Erläuterung in der
Mitarbeiterschulung wurde die Schulungsunterlage vom 8. Jänner 2003
vorgelegt.
Unter Punkt 4.) wurden kurz zusammengefasst die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie angeführt. Über den Zeitpunkt der
Abgabe der Erklärungen finden sich aber keine Hinweise.
ad b) Antrag auf
Durchführung des Veranlagungsverfahrens gemäß
§ 201 Abs. 3
Z 1 BAO
Gleichzeitig mit der Einbringung der Berufung gegen die
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde (für
den Fall, dass dieser Berufung nicht Folge gegeben werde) der Antrag auf
Durchführung des Veranlagungsverfahrens und Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO
gestellt. Da das Verzeichnis gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 155/2002 als Abgabenerklärung gelte, habe das Finanzamt auch
dann ein Veranlagungsverfahren durchzuführen und die
Investitionszuwachsprämie gutzuschreiben , wenn die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie erst nach dem Ergehen des
Einkommensteuerbescheides, jedoch innerhalb der Bemessungsverjährung von
fünf Jahren erfolgt.. § 108e EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002 habe
zwar vorgesehen, dass das Verzeichnis betreffend Investitionszuwachsprämie
der Steuererklärung des betreffenden Jahres anzuschließen sei, eine
Rechtsfolge für den Fall der späteren Einreichung des Verzeichnisses
sei aber nicht vorgesehen gewesen. § 108e EStG idF StReformG 2005 sei aber
erst ab der Veranlagung 2004 anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad a) Wiedereinsetzung gemäß
§ 308 BAO und
Abweisung des Antrages auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der
Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage
ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Der behauptete
Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Antrag glaubhaft gemacht bzw. müssen
bereits im Antrag taugliche
Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. zB den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 23.9.2005, 2005/15/0083).
Im Wiedereinsetzungsantrag brachte die steuerliche
Vertretung der Bw. vor, die Erstellung des Antrages auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie (Verzeichnis) sei zeitgleich mit der Erstellung
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 erfolgt. Lediglich bei
der Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2002 sei
irrtümlich übersehen worden, das Formular "E 108e" (Verzeichnis)
miteinzureichen. Ein solches Versehen komme im Rahmen der Kanzlei der
steuerlichen Vertretung der Bw. nur äußerst selten vor, habe sich im
vorliegenden Fall aber aufgrund "unglücklicher Umstände" ausnahmsweise
ergeben.
Worin die "unglücklichen Umstände" gelegen seien,
wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeführt. Ausgeführt wurde
lediglich, dass kein Verschulden der Partei und nur
geringes Verschulden der steuerlichen
Vertretung an der Versäumung der Frist, somit nur leichte
Fahrlässigkeit vorliege.
Seitens der Bw. wird dabei aber übersehen, dass es
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sei, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Wenn ein solches
Ereignis nicht vorliegt - wobei im gegenständlichen Fall der
Wiedereinsetzungsantrag überhaupt nicht ausgeführt wurde, worin dieses
Ereignis bestanden haben sollte -, fehlt es bereits an einer grundlegenden
Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Das Verschulden an der Fristversäumnis ist in diesem Fall nicht mehr
relevant. Die vage Umschreibung, die Frist sei aufgrund "unglücklicher
Umstände" versäumt worden, stellt keine Glaubhaftmachung eines konkret
zu nennenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im
Wiedereinsetzungsantrag dar. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand durch das Finanzamt erfolgte daher bereits aus diesem Grund zu
Recht.
Die Bw. bringt vor, dass die Versäumung der Frist
nicht auf einem Verschulden des Parteienvertreters selbst, das
unbestrittenermaßen einem Verschulden der Bw. gleichzuhalten wäre,
sondern lediglich auf einem Versehen von Kanzleiangestellten der steuerlichen
Vertretung der Bw. beruhe.
Da diese im übrigen jedoch alle gut geschult und sehr
sorgfältig seien, liege auch kein Auswahl- oder Organisationsverschulden
der steuerlichen Vertretung vor, das über den Grad eines minderen Versehens
hinausgehe.
Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer
Kanzleibediensteten stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen
Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes
Verschulden trifft. Dies erfordert ein
substantiiertes Vorbringen
darüber, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein
bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat
(vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109). Im vorliegenden Fall wurde weder der Name
der Kanzleiangestellten genannt, der das Versehen angeblich passiert sei, noch
wurden sonst nähere Umstände dargelegt, die im vorliegenden Fall
ausnahmsweise zur Fristversäumnis führten.
Bei genauer Einhaltung der von der steuerlichen Vertretung
geschilderten Kontrollmechanismen ist es außerdem nicht verständlich,
warum dem nachprüfenden Bearbeiter das Fehlen des Antrages nicht
aufgefallen ist.
Es ist der Argumentation des Finanzamtes beizupflichten,
dass es nach ständiger Rechtsprechung zu den Organisationserfordernissen
einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gehöre,
dass eine Endkontrolle stattfinde. Für diese Ausgangskontrolle sei ein
Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese
Fristeintragung erst gestrichen werde, wenn die fristwahrende Maßnahme
durchgeführt, der Schriftsatz also abgefertigt und abgesandt oder zumindest
postfertig gemacht worden sei. Nur bei einer solchen Handhabung könne die
Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen. Gerade
das Vorbringen der Bw., dass ihr EDV-System das neue Antragsformular für
die Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt habe, hätte
eine umso genauere Endkontrolle erfordert und stellt keinen Entschuldigungsgrund
dar.
Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall kein einziges
Indiz für die Behauptung der steuerlichen Vertretung gibt, der Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie (Verzeichnis) sei zeitgleich
mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 erstellt
und lediglich aufgrund eines Versehens einer Kanzleiangestellten nicht
eingereicht worden. Im vorliegenden Fall ist weder aus den
Steuererklärungen des Jahres 2002 noch in den damit eingereichten Beilagen
irgendein Hinweis auf die gleichzeitige Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie zu entnehmen.
Dagegen hat die Bw. zeitgleich mit der
Körperschaftsteuererklärung sehr wohl die
Lehrlingsausbildungsprämie beantragt, was dafür spricht, dass an die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie einfach nicht gedacht wurde.
Der vorliegende Sachverhalt ist mit jenen, die vom
Bundesministerium für Finanzen (vgl. die Ausführungen in SWK 17/2004,
S 584) bzw. vom unabhängigen Finanzsenat (vgl. UFS 3.10.2005, RV/0143-F/04)
"positiv beurteilt" wurden daher nicht vergleichbar, weil in den genannten
Fällen als erwiesen angesehen werden konnte, dass der Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie tatsächlich gleichzeitig
mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres erstellt und nur aufgrund
eines Versehens (einer Kanzleiangestellten) nicht gleichzeitig eingereicht
worden war. Im vorliegenden Fall spricht gegen die
gleichzeitige
Erstellung von Körperschaftsteuererklärung und Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie überdies, dass die
Körperschaftsteuererklärung neben der Unterschrift der Bw. das Datum
"28. August 2003" trägt, der nachträglich eingereichte Antrag zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie weist hingegen weder ein Datum
noch eine Unterschrift der Bw. auf. Im vorliegenden Fall ist daher davon
auszugehen, dass auf die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie im
Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärungen des Jahres 2002 einfach
vergessen wurde, weshalb kein bloßes Versehen einer Kanzleikraft bei der
Abgabe oder Versendung der Erklärungen, sondern ein Verschulden der
steuerlichen Vertretung selbst an der Fristversäumnis vorliegt. Die (ganz
allgemein gehaltenen) Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Bw.
hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Auswahl- oder Organisationsverschuldens
können somit dahingestellt bleiben. Das Vergessen der steuerlichen
Vertretung wurde auch in dem Zeitpunkt, in dem ihr die Bescheide für das
Jahr 2002 zugestellt (Erstellungsdatum 17. September 2003) wurden, noch nicht
bemerkt, weil offensichtlich nicht kontrolliert wurde, ob die -
nach Ansicht der steuerlichen Vertretung
vermeintlich ohnedies rechtzeitig beantragte -
Investitionszuwachsprämie auch gewährt wurde. Damit liegt eine
Sorglosigkeit der steuerlichen Vertretung vor, die dazu führt, dass es sich
bei diesem Vergessen nicht bloß um einen minderen Grad eines Versehens
handelt. Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumnis
ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem
Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. nochmals zB VwGH 22.12.2005,
2002/15/0109).
Abgesehen davon, dass das Vorliegen eines unvorhergesehenen
oder unabwendbaren Ereignisses, das zur Versäumung der Frist führte,
im Wiedereinsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht wurde, führte
somit nicht ein Versehen einer
Kanzleiangestellten, sondern vielmehr ein Verschulden der steuerlichen
Vertretung selbst, das über ein Versehen minderen Grades hinausgeht, zur
Versäumung der Frist für die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.
Es ist aber auch der Berufung gegen den Abweisungsbescheid
kein Erfolg beschieden. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21. 9. 2006,
2004/15/0104 erkannt, dass ein Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988,
die im Berufungsfall zur Anwendung kommt, wenn er nicht mit der Einreichung der
Abgabenerklärung gestellt wird, verspätet ist (siehe auch die
Erkenntnisse vom 21. 9. 2006, 2004/15/0116, 2006/15/0090 und 2006/15/0133, vom
22. 11. 2006, 2006/15/0049 und 2006/15/0265 sowie vom 15.1.2008, 2007/15/0268).
Mangels rechtzeitiger Einreichung des Antrages zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2002 hat das Finanzamt zu
Recht die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie für 2002 mit dem
angefochtenen Abweisungsbescheid vom 7. Oktober 2005 versagt.
ad b) Antrag auf
Durchführung des Veranlagungsverfahrens gemäß
§ 201 Abs. 3
Z 1 BAO zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
Die Bw. vertritt weiters die Meinung, dass die
Investitionszuwachsprämie - unabhängig vom Ausgang des
Berufungsverfahrens betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand - jedenfalls in der beantragten Höhe gutzuschreiben sei,
weil das entsprechende Verzeichnis rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht worden
sei. Da das Verzeichnis gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl.
I Nr. 155/2002 im Streitjahr als Abgabenerklärung gegolten habe, habe das
Finanzamt auch dann ein Veranlagungsverfahren durchzuführen und die
Investitionszuwachsprämie gutzuschreiben, wenn diese erst nach dem Ergehen
des Körperschaftsteuerbescheides, jedoch noch innerhalb der
Bemessungsverjährung von fünf Jahren, geltend gemacht werde. §
108e EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002 habe zwar geregelt, dass das Verzeichnis
betreffend Investitionszuwachsprämie der Steuererklärung des
betreffenden Jahres anzuschließen sei, eine Rechtsfolge für den Fall
der späteren Einreichung des Verzeichnisses sei aber nicht vorgesehen
gewesen.
Die im Streitjahr geltende Bestimmung des § 108e Abs.
4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002 lautete: "Der Steuererklärung ist ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie
zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung." § 108e Abs.
5 erster Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002 lautete: "Die sich aus dem
Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es
sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu
erlassen."
Daraus geht hervor, dass die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie im Streitjahr an die Abgabe der
Steuererklärung gebunden war. Als Folge ergibt sich, dass im Fall einer
verspäteten Geltendmachung ein die beantragte
Investitionszuwachsprämie abweisender Bescheid im Sinn des § 201 BAO
zu ergehen hat (siehe bspw. VwGH 21. 9. 2006, 2004/15/0116, 2006/15/0090 und
2006/15/0133, vom 22. 11. 2006, 2006/15/0049 und 2006/15/0265 sowie vom
15.1.2008, 2007/15/0268).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erforderliche Verzeichnis (E
108e) nicht nur erst nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung,
sondern erst nach Eintritt der Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides
des Streitjahres eingereicht wurde. Damit erübrigt sich auch die
Auseinandersetzung mit der Frage, ob im vorliegenden Fall die in Erlässen
kundgemachte "Toleranzregelung", wonach die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie noch bis zum Ergehen (Zustellung) des das
jeweilige Jahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheides als rechtzeitig
erachtetet wurde, anzuwenden ist. Die - offenbar auf den Ausführungen von
Giesinger (vgl. SWK 10/2004, S 389, und SWK 20/21/2004, S 654) beruhende - von
der Bw. vertretene Rechtsansicht, wonach jede innerhalb der
Bemessungsverjährung von fünf Jahren erfolgte Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie zur antragsgemäßen Gutschrift der
Prämie führen müsse, kann im Hinblick auf die oa. Rechtsprechung
des VwGH nicht gefolgt werden
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der
Verfassungsgerichtshof in einem die Behandlung einer Beschwerde ablehnenden
Beschluss (VfGH 26.9.2005, B 24/05) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
die im Streitjahr geltende Regelung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. I
Nr. 155/2002, wonach die Investitionszuwachsprämie gleichzeitig mit der
Steuererklärung zu beantragen war, hatte, weil es sich - laut
Verfassungsgerichtshof - bei der Investitionszuwachsprämie um eine
steuerliche Begünstigung gehandelt habe, für deren Erlangung der
Gesetzgeber die Einhaltung bestimmter Formerfordernisse verlangen habe
dürfen.
Da der Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie somit verspätet eingebracht worden war, war
die Selbstberechnung der Bw. objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne
des § 201 BAO. Das Finanzamt hatte daher - entgegen der Ansicht der Bw. -
die Investitionszuwachsprämie nicht in der von ihr beantragten Höhe,
sondern mit 0,00 € festzusetzen. Der gegenständliche auf § 201
BAO fußende, den Antrag auf Gewährung der Prämie abweisende
Bescheid, entspricht inhaltlich einer Festsetzung mit 0,00 € (vgl. UFS
30.12.2004, RV/0847-L/04) und erging daher zu Recht und war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 30.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Investitionszuwachsprämieverspätete Einreichung des VerzeichnissesKörperschaftsteuererklärungWiedereinsetzungFestsetzungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-G/06
- Stammnummer
- 35024
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF