Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1080-L/07
Familienbeihilfe, wenn zwar der Berufungswerber nicht aber die Kinder den Status des subsidiär Schutzberechtigten haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1080-L/07vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 müssen sowohl die Kinder als auch der Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt erhalten haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
26. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
18. Juli 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder xx, für die Zeit von Juli 2006 bis
Juli 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 18.7.2007 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen
Kinder des Berufungswerbers für den Zeitraum Juli 2006 bis Juli 2007 unter
Hinweis auf § 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen. Da die Kinder über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel
verfügen würden, könne die Familienbeihilfe nicht gewährt
werden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass die mit 1.7.2007 in Kraft getretene Bestimmung des
§ 3 Abs. 4 FLAG übersehen worden sei. Diese Bestimmung
laute: "Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei,
Anspruch auf die Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch bestehe auch für Kinder, denen der Status
des subsidär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde." Tatsache sei, dass dem Kindesvater in diesem Zeitraum der Status
des subsidiär Schutzberechtigten zugekommen sei. Dem Gesetz sei nicht zu
entnehmen, dass sowohl der Kindesvater als auch die Kinder diesen Status
aufweisen müssten. Entweder liege dieser Status seitens des Elternteiles
vor oder auf Seiten der Kinder. Da das Verfahren zwischen Eltern und Kinder
auseinanderfallen könne, mache diese Bestimmung auch Sinn. nach § 34
Abs. 4 sollten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang
erhalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.8.2007 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde
auf die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
Stand Mai 2007, hingewiesen. Aus 03.04 3. geht Folgendes hervor: "Es ist zu
beachten, dass für den Anspruch auf die Familienbeihilfe auch für das
Kind die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 6.9.2007 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Die
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 würden nicht dem Gesetzestext
entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, rechtmäßig
in Österreich aufhalten.
Nach Abs. 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 3: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach
dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
§ 3 Abs. 4 und 5 FLAG 1967 in der Fassung des
Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 168/2006 trat mit 1. Juli
2006 in Kraft.
Abs. 4 lautet: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen
der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus
der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
Abs. 5 lautet: In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3
letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die
Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv-
und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den
Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach
dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des
Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den
zusammenführenden Fremden geboren werden.
Unbestritten liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nach § 3
Abs. 1, 2, 3 und 5 FLAG 1967 nicht vor. Weiters wurde den
Kindern auch kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem
Asylgesetz 2005 zuerkannt. Damit fehlt nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates aber jene Voraussetzung, die es ermöglichen würde, die
Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 4 FLAG 1867 zu gewähren.
Durch diese gesetzliche Bestimmung wurde der Anspruch auf die Familienbeihilfe
für jene Kinder erweitert, denen der Status eines subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden ist. Für diese
Kinder bestand bis zum 30. Juni 2006 nur dann ein Anspruch auf die
Familiebeihilfe, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhielten bzw. wenn ihnen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
wurde.
Somit lagen aber die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 30.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1080-L/07
- Stammnummer
- 35015
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF