Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1240-W/07
Zurückziehung eines Antrages auf Veranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1240-W/07vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Harald R.
Sprosec, Steuerberater, 1010 Wien, Bauernmarkt 6/4/9, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Den Berufungen wird in
eingeschränktem Umfang Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die Einkommensteuer wird
für die Jahre 2003 und 2004 nicht veranlagt.
Entscheidungsgründe
Im Berufungsverfahren war ursprünglich strittig, ob
der bei der U- GmbH beschäftigte Berufungswerber (Bw.) in den Streitjahren
in Österreich oder im Tätigkeitsstaat Bulgarien steuerpflichtig
war.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens hat der Bw. die Berufung
insoweit eingeschränkt, als er den Antrag auf Veranlagung für die
beiden Streitjahre zurückgezogen hat. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf
Rechtsauskunft bezüglich der steuerlichen Behandlung seiner Einkünfte
sowie der Einkünfte seiner Mitarbeiter für die nach 2004 gelegenen
Veranlagungszeiträume gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre
geltenden Fassung liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand dann vor, wenn
"1. (der
Steuerpflichtige) andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt,
2. im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind.
3. im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen
sind,
4. in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht
vorlagen."
Der Bw. hat laut Aktenlage in den Jahren 2003 und 2004
keinen der obigen Pflichtveranlagungstatbestände erfüllt. Nach §
41 Abs. 2 EStG erfolgt in diesem Fall eine Veranlagung nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen. Da der Bw. diesen Antrag zurückgenommen hat
(bezüglich der Zulässigkeit der Zurücknahme sh. Jakom/Baldauf
EStG § 41 Rz 30), war der Berufung in eingeschränktem Umfang Folge zu
geben und auszusprechen, dass eine Veranlagung für die beiden Streitjahre
zu unterbleiben hatte.
Informativ wird mitgeteilt, dass der Unabhängige
Finanzsenat als Berufungsbehörde zur Erteilung von Rechtsauskünften
unzuständig ist. Die Anfrage wurde daher an das Betriebsfinanzamt des
Arbeitgebers des Bw. (FA Wien 1/23) weitergeleitet.
Wien, am 30.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1240-W/07
- Stammnummer
- 35001
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF