RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1240-W/07

Zurückziehung eines Antrages auf Veranlagung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1240-W/07vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Harald R. Sprosec, Steuerberater, 1010 Wien, Bauernmarkt 6/4/9, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden: Den Berufungen wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Einkommensteuer wird für die Jahre 2003 und 2004 nicht veranlagt. Entscheidungsgründe Im Berufungsverfahren war ursprünglich strittig, ob der bei der U- GmbH beschäftigte Berufungswerber (Bw.) in den Streitjahren in Österreich oder im Tätigkeitsstaat Bulgarien steuerpflichtig war. Im Zuge eines Vorhalteverfahrens hat der Bw. die Berufung insoweit eingeschränkt, als er den Antrag auf Veranlagung für die beiden Streitjahre zurückgezogen hat. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Rechtsauskunft bezüglich der steuerlichen Behandlung seiner Einkünfte sowie der Einkünfte seiner Mitarbeiter für die nach 2004 gelegenen Veranlagungszeiträume gestellt. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 41 Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand dann vor, wenn "1. (der Steuerpflichtige) andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. 3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind, 4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen, 5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen." Der Bw. hat laut Aktenlage in den Jahren 2003 und 2004 keinen der obigen Pflichtveranlagungstatbestände erfüllt. Nach § 41 Abs. 2 EStG erfolgt in diesem Fall eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Da der Bw. diesen Antrag zurückgenommen hat (bezüglich der Zulässigkeit der Zurücknahme sh. Jakom/Baldauf EStG § 41 Rz 30), war der Berufung in eingeschränktem Umfang Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Veranlagung für die beiden Streitjahre zu unterbleiben hatte. Informativ wird mitgeteilt, dass der Unabhängige Finanzsenat als Berufungsbehörde zur Erteilung von Rechtsauskünften unzuständig ist. Die Anfrage wurde daher an das Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers des Bw. (FA Wien 1/23) weitergeleitet. Wien, am 30. Mai 2008

Normen und Schlagworte

PflichtveranlagungAntragsveranlagung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1240-W/07
Stammnummer
35001
Gültig
30.05.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF