Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0004-F/03
Unfallrentenbesteuerung im fortgesetzten Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-F/03vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat die Besteuerung der Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 auf Grund einer fehlenden Übergangsbestimmung für verfassungswidrig erachtet und die einschlägigen ertragsteuerlichen Bestimmungen aufgehoben (VfGH 7.12.2002, G 85/02). Soweit die entstandene steuerliche Mehrbelastung nicht durch Zahlungen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ausgeglichen wurde, ist sie gesetzwidrig.
Wurden im bisherigen Verfahren Ermittlungen, die auf Grund eines Erkenntnisses des VfGH entscheidungsrelevant geworden sind, unterlassen, dann liegen im fortgesetzten Verfahren die Voraussetzungen für eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 BAO vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des ZW gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 vom 19. Juni 2002
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer erhielt im Streitjahr von der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Unfallrente. Diese wurde im
Einkommensteuerbescheid 2001 (gemeinsam mit anderen nichtselbständigen
Einkünften) mit einem Betrag von 11.201,04 € der Einkommensteuer
unterworfen.
Der Berufungswerber erachtet sich dadurch in seinen
"verfassungsrechtlich gewährleisteten
Rechten, insbesondere im Recht auf die Unversehrtheit des Eigentums und der
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, aber auch im verfassungsrechtlich
gewährleisteten Schutz des Vertrauens, den Pensionen aus dem
Sozialversicherungssystem genießen, verletzt".
Die mit dieser Begründung
eingebrachte Berufung wies die Finanzlandesdirektion mit Berufungsentscheidung
vom 17. Juli 2002, GZ. RV 1713/1-V6/02, als unbegründet
ab.
Mit Erkenntnis vom 7. Dezember
2002, B 1152/02, hob der Verfassungsgerichtshof die vorzitierte
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion unter Hinweis auf das ebenfalls
vom 7. Dezember 2002 datierende Erkenntnis G 85/02 auf. Dies hat zur Folge,
dass die durch die Besteuerung der Unfallrente entstandene steuerliche
Mehrbelastung für das Streitjahr, soweit sie nicht durch Zahlungen des
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ausgeglichen wurde,
zu Unrecht erfolgt ist (vgl. SWK 2/2003, T 7). Ob bis zum Ergehen
dieser Entscheidung (entgegen der Sachverhaltsannahme in der
Berufungsentscheidung der FLD doch noch) ein Härteausgleich im Sinne der
Ausführungen des VfGH erfolgt ist und inwieweit dadurch allfällige
steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen wurden, war bislang nicht zweifelsfrei
geklärter Gegenstand der finanzbehördlichen Ermittlungen. Damit liegen
die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache vor, wobei das
Finanzamt von sich aus eine Aufrollung in diesem Sinne bereits in Aussicht
gestellt hat..
Feldkirch,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-F/03
- Stammnummer
- 3500
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF