Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1025-W/07
FH-Studium Internationales Weinmarketing als Umschulungsmaßnahme eines Projektmanagers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1025-W/07vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom 25. Jänner
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 nach der am 20.
Mai 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, von Amtswegen
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Projektmanager bei der A-GmbH
gewesen.
Dem in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005
gestellten Antrag, EUR 14.802,07 als Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, hat das Finanzamt zT stattgegeben,
zT abgewiesen und hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Fort-, Ausbildungskosten oder
Umschuldungsmaßnahmen seien nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
als Werbungskosten absetzbar.
Umschulungsmaßnahmen
würden auf eine künftige noch nicht ausgeübte Tätigkeit
abzielen, sodass sie begrifflich vorweg genommene Werbungskosten darstellen.
Eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung genüge nicht,
es müsse die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf
aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben sein oder die weitere
Einkunftserzielung im bisherigen Beruf müsse gefährdet sein oder die
Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung müssten
verbessert werden, damit derartige Ausgaben als Werbungskosten abziehbar seien.
Die Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung müsse
umso größer sein, je mehr sich eine Umschulung nach der
Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen
eigne. Im Falle des Bw. werde die Fachhochschule für Internationales
Weinmarketing in Eisenstadt besucht. Nach eigenen Angaben des Bw. sei seine
Einkunftserzielung nicht gefährdet.
Abschließend verweist das
Finanzamt auf § 295a BAO, der eine Bescheidänderung im Falle des
Eintretens rückwirkender Ereignisse ermögliche; im Falle des Bw.
wäre dieses Ereignis, dass er Einkünfte deshalb erziele, weil er die
o.a. Fachhochschule besucht habe (vgl.
Begründungsteil/Einkommensteuerbescheid 2005).
Den Einkommensteuerbescheid 2005 hat der Bw. im
Wesentlichen mit folgender Begründung angefochten:
Ein Wiener Finanzamt habe die
Ausgaben für sein postgraduales Hochschulstudium als Werbungskosten
anerkannt und auch im Falle einer Kollegin seien die Ausgaben für dieses
Studium als Werbungskosten anerkannt worden.
Die sehr kostenintensive
Ausbildung diene nicht zur Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen, weil
es sich bei diesem Studium um eine akademische postgraduale
Führungskräfteausbildung mit dem Schwerpunkt internationale
Weinwirtschaft handle und nicht bloß um ein privates Weinseminar.
Der Bw. habe eine
zusätzliche Ausbildung angestrebt, um sich zusätzliche
Berufsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Chancen auf einen Job mit
Dienstort im Burgenland zu erhöhen: Ein Job mit Dienstort im Burgenland
erspare ihm tägliches Pendeln nach Wien.
Der Bw. habe bereits Ende 2004
Bewerbungsverhandlungen mit einer renommierten einheimischen Winzervereinigung
geführt, jedoch sollen divergierende Gehaltsvorstellungen einen positiven
Vertragsabschluss verhindert haben (vgl. Berufung, 26.
Februar 2007).
Die
vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben sind:
[Grafik]
Die
als Werbungskosten anerkannten Ausgaben, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, sind:
[Grafik]
Ermittlungsverfahren/Unabhängiger
Finanzsenat:
I.
Aufgabenbereich der Arbeitgeberin des Bw.:
Die A-GmbH ist mit Bundesgesetz (BGBl.) errichtet worden
und hat Gewerbeberechtigungen für die gewerbliche Vermögensberatung
ohne Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen und für die
Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation.
Aufgabe der Gesellschaft ist die X.
Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit XX XXX.
Die Gesellschaft hat das XXXX.
II.
Aufgabenbereich/Projektmanager:
Die im Vorhalt vom 22. April 2008 gestellte Frage zu seinem
Aufgabenbereich/Tätigkeitsbereich als Projektmanager der A-GmbH hat der Bw.
in der während der Berufungsverhandlung vorgelegten schriftlichen
Stellungnahme wie folgt beantwortet:
"Als Projektmanager
(Handlungsbevollmächtigter) der A-GmbH war ich zunächst im
Geschäftsfeld "Eigenkapital/Kapitalmarkt" als Finanzierungsexperte
verantwortlich für die Abwicklung des "Fonds". Aus diesem Fonds
wurden (gewerbliche) Klein- und Mittelunternehmen in der Frühphase
finanziert bzw. seitens der A-GmbH durch Kreditbürgschaften
unterstützt.
Mein Aufgabenbereich umfasste nachstehende
Schwerpunkte:
- Due Diligence Prüfung von Projekt- und
Unternehmensfinanzierungen; - Finanzierungsstrukturierung in Abstimmung
mit Eigenkapitalpartnern, Kreditinstituten sowie öffentlichen
Förderstellen; - Finanzierungsberatung; - Schulungen und
Vortragstätigkeiten v.a. für Kommmerz-Kundenbetreuer in
österreichischen Banken, Privatinvestoren und KMU.
Vom Februar 2006 bis Juli 2007 war ich in der
Abteilung "Strukturierte Finanzierungen" mit nachstehendem Aufgabenbereich
tätig:
- Strukturierung und Due Diligence Prüfung
von komplexen Finanzierungsprojekten aus dem KMU-Fördergesetz sowie aus dem
Garantiegesetz (Wachstumsfinanzierung, ... Transaktionen); - Analyse und
Betreuung von Restrukturierungsprojekten); - Beteiligungsmanagement sowie
Übernahme von Organfunktionen in Beteiligungsunternehmen der A-GmbH
(Aufsichtsrat, Beirat); - Consulting für Drittauftraggeber, insb. im
Auftrag des B."
III.
Studium des Bw.:
III.I.
Aus den bei einem Wiener Finanzamt eingereichten Unterlagen:
Der Bw. hat einen mit der F-GmbH abgeschlossenen
Ausbildungsvertrag für die Ausbildung im Fachhochschul-Magisterstudiengang
"Internationales Weinmarketing"
vorgelegt. Nach diesem Ausbildungsvertrag beginnt die Ausbildung des Bw. im
September 2004 und endet im September 2006, erfolgt die Ausbildung auf Grundlage
des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG) und wird
mit der Verleihung eines akademischen Grades abgeschlossen.
III.II.
Studienziel, Berufsbild, Studienschwerpunkte und Studienablauf (Website
fh-burgenland.at):
Ziel des Fachhochschul-Masterstudienganges
Internationales Weinmarketing ist die
Ausbildung marktorientierter Führungskräfte für die
Weinwirtschaft, welche befähigt sind, die internationale Vermarktung von
Wein professionell durchzuführen bzw. Unternehmen dahingehend zu beraten.
In der Verfolgung dieses Zieles sind neben der fundierten
Weinmarketing-Ausbildung mit internationalem Fokus auch die Aneignung
sozialkommunikativer Kompetenzen und die Beherrschung von Fremdsprachen
wesentlich.
Das Studium basiert auf den inhaltlichen Eckpfeilern
Önologie & Weinbau, Internationales Management,
Internationales Weinmarketing und
Wirtschaftssprachen & Management Skills. Diese Schwerpunkte werden unter
internationalem Aspekt zu einer praxisorientierten Ausbildung verbunden.
Die berufsbegleitend konzipierte Ausbildung hat eine
Studiendauer von 4 Semestern und wird als Mischform von Präsenzstudium und
virtuellem Studium geführt. Im ersten Studienjahr werden Inhalte zu den
Themenbereichen Önologie & Weinbau, Internationales Management und
Internationales Weinmarketing erarbeitet, die im zweiten Studienjahr vertieft
werden. In der Sprachausbildung beschäftigen sich die Studierenden neben
der Wirtschaftssprache Englisch auch mit fremdsprachigem Fachvokabular der
Weinterminologie. In allen vier Semestern belegen die Studierenden auch
Lehrveranstaltungen im Management. Zentrale Ausbildungsschwerpunkte sind neben
den Weinbauländern das Projektmanagement und Exkursionen. Den Abschluss des
Studiums bilden die Verfassung der Diplomarbeit sowie die Absolvierung einer
kommissionellen mündlichen Diplomprüfung.
III.III.
Studienerfolg/e und Studienfolgen:
Die mit Vorhalt (6. Februar 2008) gestellten Fragen hat der
Bw. wie folgt beantwortet (Vorhaltsbeantwortung, 22. Februar 2008):
Frage
1 [Haben Sie den Fachhochschulstudienlehrgang
"Internationales Weinmarketing"
abgebrochen? (Wenn ja, ist der Zeitpunkt des Studienabbruchs bekannt zu geben)]
und Frage 2 [Haben
Sie den Fachhochschulstudienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" durch
Verfassen einer Diplomarbeit und Absolvierung der vorgeschriebenen
kommissionellen Diplomprüfung abgeschlossen? (Wenn ja, sind das Thema der
Diplomarbeit, das Abgabedatum der Diplomarbeit und der Zeitpunkt der
kommissionellen Diplomprüfung bekannt zu geben)]:
Der
Bw. habe das Studium krankheitsbedingt Ende des dritten Studiensemesters
unterbrechen müssen. Der Bw. ist am 12. Dezember 2005 operiert worden,
hat sich bis Mitte Jänner 2006 in häuslicher Pflege (Liegegips und
Krücken) befunden und konnte Lehrveranstaltungen im Jänner und Februar
2006 nicht besuchen. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, seine geplante
Diplomarbeit in Kooperation mit dem Weinbaubetrieb E zum Thema
Vertriebserfolgsanalyse und Ableitung von Strategien zur
Marktinternationalisierung am Beispiel des Weingutes E umsetzen. Die
Studienkanzleileitung habe dem Bw. eine Fortsetzung des Studiums zu einem
späteren Zeitpunkt angeboten. Aufgrund seiner hauptberuflichen
Tätigkeit habe der Bw. dieses Angebot bis dato nicht in Anspruch nehmen
können.
Bw.:
"Dennoch habe ich in den drei von vier
Semestern, die wesentlichen fachlichen Inhalte erwerben können, die mir
verschiedene Möglichkeiten zur beruflichen Umorientierung vor allem mit
Dienstort im Burgenland ermöglicht hatten"
Frage
3 [Beschreiben Sie die berufliche Tätigkeit, für die Sie sich
bei dem Ende 2004 statt findenden Bewerbungsgespräch beworben haben. Wie
lauten Name und Anschrift der Winzervereinigung, bei der das
Bewerbungsgespräch stattgefunden hat? Wie hoch wäre das Gehalt
(Entgelt) für diese Tätigkeit gewesen? Welcher Zeitaufwand wäre
mit dieser Tätigkeit verbunden gewesen?]:
In
den Monaten Oktober/November 2004 habe der Bw. konkrete
Bewerbungsgespräche mit einer der renommiertesten Winzergenossenschaften
Österreichs - der Winzergenossenschaft "Gen.m.b.H." geführt. Die
ausgeschriebene Stelle habe die kaufmännische Geschäftsführung
betroffen und habe einer vollen Anstellung auf Basis von 40 Wochenstunden
entsprochen. Das dafür angebotene Gehalt habe inklusiv einer 14 Mal
jährlich auszubezahlenden Überstundenpauschale EUR 2.800,00
brutto betragen.
Nach
Bekanntgabe von drei Ansprechpartnern führt der Bw. aus:
"Aufgrund der divergierenden
Gehaltsvorstellungen kam es seinerzeit leider zu keinem Vertragsabschluss.
Dennoch denke ich auch heute noch, dass sich aufgrund dieser Ausbildung weitere
berufliche Möglichkeiten für mich ergeben können, die sich ohne
gegenständliche Ausbildung nicht ergeben hätten bzw. ergeben
würden - dies war auch im Sommer 2004 wesentlicher Motivator, das
zeit- und kostenintensive Studium aufzunehmen. Gerne können Sie bei den og.
Personen diesbezüglich Auskünfte einholen".
Zum
Beweis für sein Vorbringen hat der Bw. einen Ausdruck der Website
"jobpilot.at/Stellenanzeigen" vom
24. September 2004 beigelegt.
Die
Stellenanzeige lautet:
"Infolge Pensionierung gelangt in unserer
Genossenschaft per sofort die Stelle eines Geschäftsführers zur
Ausschreibung. Das Aufgabenprofil: Selbständige
kaufmännische Führung eines Betriebes für Weinproduktion und
Verkauf, enge Kooperation mit Vorstand, Aufsichtsrat und Kellermeister, guten
Kontakten zu Behörden und Ämtern. Ihre Qualifikation:
Kaufmännische Ausbildung (Fachhochschule oder Handelsakademie)
mindestens drei- bis fünfjährige Tätigkeit in einem
kaufmännischen Bereich. Marketingkenntnisse bzw. Freude am Verkauf, gute
EDV-Kenntnisse, gute Englischkenntnisse, die Kenntnisse einer slawischen Sprache
wären von Vorteil. Interesse für Weinbranche bzw. Erfahrungen
wünschenswert. Die Chance: Eine anspruchsvolle
eigenverantwortliche Aufgabe in einer leistungsfähigen dynamischen
Winzergenossenschaft."
Frage
4 [Haben außer dem Ende 2004 stattfindenden
Vorstellungsgespräch Bewerbungsgespräche stattgefunden? (Wenn ja, sind
die angebotenen beruflichen Tätigkeiten zu beschreiben und der mit diesen
Tätigkeiten verbundene Zeitaufwand, das Datum dieser
Bewerbungsgespräche, Name und Anschrift der Firmen, die Sie zu den
Bewerbungsgesprächen eingeladen haben und die Höhe des angebotenen
Gehalts bekannt zu geben)]:
Die Ausbildung im
Studienlehrgang "Internationales
Weinmarketing" habe den Bw. im Sommersemester 2005 befähigt, einen
Marketingplan für die private Winzervereinigung V zu entwickeln. V ist ein
Zusammenschluss von neun renommierten Winzern aus dem Mittelburgenland, die es
sich zum Ziel gesetzt haben, ihr Weinangebot national wie international
effizienter zu vermarkten. Diese sehr gute Zusammenarbeit mit den
verantwortlichen Leitern der Winzervermarktungsgesellschaft habe dazu
geführt, dass der Bw. eingeladen worden sei, das Unternehmen in einem
nebenberuflichen bzw. freiberuflichen Umfang im Bereich
"Marketing und Sales" zu
unterstützen. Da der Bw. auf der Suche nach einer hauptberuflichen
Tätigkeit gewesen sei, habe er dieses Angebot leider ablehnen müssen.
Zum Beweis für dieses Vorbringen gibt der Bw. Name und Anschrift des
Geschäftsführers von V bekannt.
Außerdem habe der Bw. im
Frühjahr 2007 Bewerbungsgespräche mit dem renommierten Weingut
geführt. Dieses Einzelunternehmen habe dem Bw. eine Stelle als
kaufmännischer Leiter mit Schwerpunkt Finanzen und Marketing angeboten. Das
angebotene Gehalt für eine Vollzeitbeschäftigung habe
EUR 3.000,00 brutto 14 Mal jährlich betragen. Der Bw. habe dieses
Jobangebot wegen des aus seiner Sicht zu geringen Gehalts abgelehnt.
Bw.:
"Ich hoffe, dass auch oben genannte
Bewerbungsgespräche ausreichend dokumentieren, dass ich in den drei von
vier absolvierten Semestern dieser Führungskräfteausbildung
entsprechendes Fachwissen erwerben konnte, um für diesen sehr speziellen
Arbeitsmarkt ein interessanter potenzieller Arbeitnehmer zu sein. Obwohl es
bisher dennoch nicht zu einem adäquaten Jobangebot kam, strebe ich
weiterhin eine berufliche Veränderung in diesem Wirtschaftssektor an. Dies
vor allem auf Grund der bisherigen Ausbildung im gegenständlichen
FH-Studiengang. Darüber hinaus möchte ich festhalten, dass ich im
Rahmen gegenständlicher Führungskräfteausbildung wichtige Inhalte
und Fähigkeiten erwerben konnte, die auch in der bisherigen Berufslaufbahn
von immenser Bedeutung für mich waren".
Die im Vorhalt vom 22. April 2008 gestellte Frage
"Welche konkreten Auswirkungen hatte der
Besuch des Studienlehrgangs "Internationales Weinmarketing" für ihre
bisherige Laufbahn?" hat der Bw. in der während der
Berufungsverhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme wie folgt
beantwortet:
"Nachdem ich in meiner
bisherigen Laufbahn als Finanzierungsexperte für KMU (ausschließlich
Gewerbebetriebe) tätig war, hatte die Ausbildung im Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" keine fachlichen Auswirkungen auf meine
bisherige Laufbahn".
IV.
Arbeitgeberwechsel:
Neue Arbeitgeberin des Bw. ist die AG/neu.
Bei dieser Arbeitgeberin ist der Bw. zuerst als Prokurist
tätig gewesen; seit Ende 2007 ist der Bw. Vorstandsmitglied (vgl.
Firmenbuchauszug).
Aus
der Niederschrift/Berufungsverhandlung:
"Vom Bw. wird eine schriftliche Darstellung
seines Aufgabenbereiches als Projektmanager vorgelegt. Diese Aufstellung wird
zum Akt genommen.
Der Bw. ist im Bereich Finanzierung tätig
gewesen, ursprünglich in der Frühphase bei gewerblichen Unternehmen
(kleine und mittlere Betriebe) ausgenommen beispielsweise Weinwirtschaft. Die
Arbeitgeberin des Bw. hat die Ausfallshaftung für begebene Kredite
übernommen. Ab 2006 ist der Bw. in einer anderen Abteilung tätig
gewesen und hat dort komplexe Finanzierungsprojekte betreut
(Großbetriebe).
Die AG/neu ist die Managementgesellschaft einer
Fondgesellschaft, die mit einem Kapital von 30 Millionen EUR ausgestattet ist.
Geschäftszweig ist der Erwerb, Management und die Veräußerung
von Beteiligung von burgenländischen Klein- und Mittelbetrieben. Der Bw.
ist wieder im Bereich Finanzierung tätig.
Punkt 2 der Vorhaltsbeantwortung gilt sowohl
für die damalige Arbeitgeberin als auch für seine jetzige
Arbeitgeberin.
Der Marketingplan für V ist eine
Seminararbeit für das Studium des Bw. gewesen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung ist strittig,
ob die iZm dem Fachhochschul-Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing"
stehenden Ausgaben Umschulungskosten eines Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beziehenden Projektmanagers und damit
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 iVm § 16 Abs 1 Z 10
EStG 1988 sind oder Ausgaben für eine, der privaten Lebensführung
dienende, Bildungsmaßnahme im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit
a EStG 1988 idgF.
Im ggstl. Berufungsverfahren ist folgende Rechtslage
anzuwenden:
Werbungskosten sind Aufwendungen und Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs 1 EStG 1988).
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 sind
u.a. auch die in § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF normierten
"Ausgaben für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen".
Aus dem Gesetzestatbestand
"Umschulungsmaßnahme", die
"auf die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielt" ist der Gesetzeszweck, einen Berufswechsel in
ein neues Tätigkeitsfeld zu fördern, abzuleiten.
Eine den Berufswechsel in ein neues Tätigkeitsfeld
fördernde
"Umschulungsmaßnahme" im Sinne
des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 liegt demzufolge vor, wenn eine
Bildungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie den Einstieg in eine
berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisher ausgeübten
Tätigkeit nicht in Zusammenhang steht und mit der bisher ausgeübten
Tätigkeit nicht verwandt ist.
Aus der Bezeichnung der Bildungsmaßnahme als
"Umschulung" und aus dem Bildungsziel
"Ausübung eines anderen Berufes"
ist auch abzuleiten, dass der Steuerpflichtige entweder im Zeitpunkt der
Bildungsmaßnahme berufstätig sein oder davor berufstätig gewesen
sein muss.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Umschulung
die Erzielung von Zusatzeinkommen durch anders geartete Nebentätigkeiten
gefördert werden, wenn das Haupteinkommen mit einer Tätigkeit in einem
strukturschwachen Gebiet oder in einer Branche mit rückläufigen
Arbeitsmarktchancen erzielt wird: Die Aufgabe der bisherigen beruflichen
Tätigkeit ist daher nicht Vorraussetzung für die Anerkennung von
Umschulungskosten als Werbungskosten; die neue Tätigkeit muss aber zur
Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem
wesentlichen Teil zum Lebensunterhalt beitragen.
Aus "Ausübung eines
anderen Berufes" iVm "abzielen"
ist abzuleiten, dass die Absicht vorhanden sein muss, die andersartige
Berufungstätigkeit auch tatsächlich ausüben zu wollen.
Nach ständiger VwGH- und UFS-Rechtsprechung reicht
eine bloße Absichtserklärung, die andersartige Berufstätigkeit
auch tatsächlich ausüben und aus dieser andersartigen
Berufstätigkeit Einnahmen erzielen zu wollen, nicht aus, um eine
Bildungsmaßnahme als "Umschulung"
im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF zu qualifizieren (UFS 1.8.2007,
RV/0945-W/05 u.a.): Es müssen grundsätzlich besondere Umstände
vorliegen, die darauf hinweisen, dass eine über die Absichtserklärung
hinaus gehende Absicht bestanden hat, die andersartige Berufstätigkeit auch
tatsächlich ausüben und aus dieser andersartigen Berufstätigkeit
Einnahmen erzielen zu wollen.
Ob der Willensentschluss zur Ausübung der
andersartigen Berufstätigkeit vorliegt oder nicht, ist eine auf der Ebene
der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Zur Beantwortung dieser
Sachfrage sind alle für und alle gegen diesen Willensentschluss sprechenden
Indizien heranzuziehen. Bei Beantwortung dieser Sachfrage ist unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob diese Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO idgF). Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren
Versionen die wahrscheinlichste als erwiesen anzunehmen (Ritz,
BAO3, § 167, Tz
8, und die do. zit. Judikate).
Ist nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens als erwiesen
anzunehmen, dass die Bildungsmaßnahme keine Umschulungsmaßnahme im
Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF ist, ist die
Bildungsmaßnahme eine der privaten Lebensführung dienende
Bildungsmaßnahme. Ausgaben für Bildungsmaßnahmen, die der
privaten Lebensführung dienen, sind Privatausgaben im Sinne des § 20
Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF.
Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgender - nicht
strittigen - Sachlage auszugehen:
Im
Streitjahr hat der Bw. den Beruf eines Projektmanagers ausgeübt. Die
Arbeitgeberin des Bw. im Streitjahr ist die A-GmbH gewesen.
Aufgabenbereich
des Bw. als Projektmanager der A-GmbH ist die Finanzierung von nicht zum
Marktsegment "Weinwirtschaft"
gehörenden, gewerblichen Unternehmen gewesen.
Ziel
der Bildungsmaßnahme "Internationales
Weinmarketing" ist die Ausbildung von Führungskräften und
Unternehmensberatern für in der Weinwirtschaft tätige Unternehmen
gewesen, die ihre Produkte international vermarkten wollen.
In
der Weinwirtschaft tätige Unternehmen haben dem Bw. Arbeitsplätze
angeboten. Der Bw. hat diese Jobangebote wegen der aus seiner Sicht zu niedrigen
Gehälter abgelehnt.
Für
seine neue Arbeitgeberin - die AG/neu - ist der Bw. im Bereich Finanzierungen
tätig.
Die
v.a. Sachlage ist Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren.
Ausgehend
von dieser Sachlage ist festzustellen:
Der
Bw. ist vor und während des Zeitraums, in dem er den Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" besucht
hat, berufstätig gewesen; die für eine
"Umschulung" im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF erforderliche Berufstätigkeit
liegt vor.
Der
Aufgabenbereich "Finanzierung von nicht zum
Segment "Weinwirtschaft" gehörenden, gewerblichen Unternehmen"
schließt ein Tätigwerden im Marktsegment
"Weinwirtschaft" aus; die
Bildungsmaßnahme "Internationales
Weinmarketing" soll den Berufseinstieg im Marktsegment
"Weinwirtschaft" und damit in einem
Marktsegment ermöglichen, das vom Aufgabenbereich des Bw. als
Projektmanager - Finanzierung von nicht zum Marktsegment
"Weinwirtschaft" gehörenden,
gewerblichen Unternehmen - ausgeschlossen ist: Offenbar werden mit der
Bildungsmaßnahme "Internationales
Weinmarketing" die fachlichen Voraussetzungen für einen Einstieg in
einen "anderen Beruf" im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF erworben, wenn der Aufgabenbereich als
Projektmanager ein Tätigwerden im Marktsegment
"Weinwirtschaft"
ausschließt.
Nach
der Sach- und Beweislage im ggstl. Berufungsverfahren ist die
Bildungsmaßnahme "Internationales
Weinmarketing" dennoch keine Umschulungsmaßnahme im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF:
Dass
die Bildungsmaßnahme "Internationales
Weinmarketing" tatsächlich die Einstiegsmöglichkeit in einen
"anderen Beruf" und damit eine
Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF ist;
wird durch die vom Bw. vorgelegte Stellenanzeige (24. September 2004) nicht
bestätigt sondern im Gegenteil widerlegt:
Die
Stellenanzeige (24. September 2004) richtet sich nicht an Personen, die
eine weinbranchenspezifische Ausbildung haben sondern an alle Personen, die eine
kaufmännische Ausbildung und eine Berufspraxis in
irgendeinem kaufmännischen Bereich
haben.
Weinbranchenspezifische
Marketingkenntnisse werden nicht verlangt. "Freude am Verkauf" ist nicht
ausschließlich für den Bereich der Weinwirtschaft berufsspezifisch
sondern für jedem Wirtschaftszweig, der Produkte anbietet. "Gute
EDV-Kenntnisse" sind keine weinbranchenspezifischen Kenntnisse sondern
gehören zu den Fertigkeiten, die zur Berufsausübung in einer
mittlerweile unüberschaubaren Anzahl von Berufen erforderlich sind. Der
Bewerber muss zwar "gute Englischkenntnisse" jedoch keine
weinbranchenspezifischen guten
Englischkenntnisse haben; "gute Englischkenntnisse" werden nicht
ausschließlich mit der Sprachausbildung im Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" sondern
mit jedem Sprachkurs erworben. Die Kenntnisse einer slawischen Sprache sind
keine Berufseinstiegsvoraussetzung sondern
"wären" nur
"von Vorteil" und auch diese
Sprachkenntnisse werden mit jedem Sprachkurs und nicht ausschließlich mit
der im Studienlehrgang "Internationales
Weinmarketing" angebotenen Sprachausbildung erworben. Das
Anforderungsprofil "Interesse für
Weinbranche bzw. Erfahrungen wünschenswert" bedeutet idZ, dass
weinbranchenspezifische theoretische und praktische Vorkenntnisse nicht
Voraussetzung für den Berufseinstieg im Marktsegment Weinwirtschaft
sind.
Die
Stellenanzeige hat der Bw. am 24. September 2004 aus dem Internet abgerufen;
seine Aufnahme in den Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" ist im
September 2004 erfolgt und dennoch hätte der Bw. die ausgeschriebene Stelle
bekommen, wenn er diese Stelle nicht wegen divergierender Gehaltsvorstellungen
abgelehnt hätte:
Offenbar
ist der Bw. auch ohne Absolvierung des Studienlehrgangs
"Internationales Weinmarketing"
für einen Berufseinstieg im Marktsegment Weinwirtschaft fachlich
qualifiziert gewesen.
Ist
der Bw. auch ohne Absolvierung des Studienlehrgangs
"Internationales Weinmarketing"
für einen Berufseinstieg im Marktsegment Weinwirtschaft fachlich
qualifiziert, ist die Absolvierung dieses Lehrgangs keine Einstiegsvoraussetzung
für eine Tätigkeit in der Weinwirtschaft und damit keine zur
Umschulung geeignete Bildungsmaßnahme: Dies deshalb, weil eine
Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF den
Einstieg in ein neues Tätigkeitsfeld ermöglichen soll, das ohne die
Bildungsmaßnahme verschlossen bleibt.
Die
Bildungsmaßnahme ist zwar eine im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988
idgF "umfassende"
Bildungsmaßnahme gewesen; eine über eine Absichtserklärung
hinaus gehende Absicht, den Beruf zu wechseln, ist dennoch zu
verneinen:
Grundsätzlich
liegt eine im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF
"umfassende" Umschulungsmaßnahme
nicht vor, wenn die Bildungsmaßnahme vor ihrem Abschluss abgebrochen wird.
Im Falle des Bw. spricht der vor Abgabe der Diplomarbeit und Ablegung der
kommissionellen Prüfung erfolgte krankheitsbedingte Studienabbruch nicht
gegen eine "umfassende"
Bildungsmaßnahme, weil der Lehrgang
"Internationales Weinmarketing" keine
Berufsmöglichkeiten im Wissenschaftsbereich und damit in einem Beruf
eröffnen soll, für den Diplomarbeit und (Studienabschluss)Prüfung
Zulassungsvoraussetzung für die Berufsausübung sind.
Dem
Bw. ist darin beizupflichten, dass der aus Präsenzstudium und virtuellem
Studium bestehende viersemestrige Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" eine
zeitintensive Bildungsmaßnahme ist, die wegen der Studiengebühren
(und sonstigen Ausgaben wie bspw. Exkursionskosten) auch eine kostenintensive
Bildungsmaßnahme ist. Der Studienlehrgangsbesuch ist dennoch kein Indiz
für die ernsthafte Absicht, einen andersartigen Beruf ergreifen zu
wollen:
Die besonderen Umstände, die auf eine über eine
bloße Absichtserklärung hinausgehende ernsthafte Absicht, einen
anderen Beruf auszuüben, hinweisen, liegen bspw. vor, wenn der Arbeitsplatz
und damit die Einnahmenerzielung im bisher ausgeübten Beruf gefährdet
ist oder nicht mehr vorhanden ist: Der Arbeitsplatz des Bw. ist jedoch nicht
gefährdet gewesen; er hat im Gegenteil innerbetrieblich dadurch Karriere
gemacht, dass ihm komplexere Finanzierungsprojekte übertragen worden
sind.
Der Bw. ist nicht in einer Branche mit
rückläufigen Arbeitsmarktchancen beruflich tätig gewesen: Der
Finanzierungssektor gehörte schon bisher zu den Branchen mit den
höchsten Zuwachsraten und wird - da eine Trendumkehr nach der derzeitigen
Wirtschaftslage auszuschließen ist - auch in Zukunft zu den boomenden
Wirtschaftszweigen gehören.
Der Bw. ist nicht in einem strukturschwachen Gebiet
beruflich tätig gewesen: Der Bw. hatte seinen Arbeitsplatz in Wien und
damit in einer Stadt, in der viele Unternehmen situiert sind, deren
Unternehmensgegenstand dem Finanzierungssektor zuzuordnen ist.
Sich tägliches Pendeln nach Wien zu ersparen,
gehört nicht zu den besonderen Umständen, die auf eine über eine
bloße Absichtserklärung hinausgehende ernsthafte Absicht
schließen lassen, einen andersartigen Beruf ausüben zu wollen: Um
sich tägliches Pendeln nach Wien zu ersparen, ist ein Berufswechsel vom
Finanzierungssektor in den Weinwirtschaftssektor nicht erforderlich, was der Bw.
durch seine Anstellung bei der AG/neu auch bewiesen hat.
Mit den Jobangeboten von V und Weingut sind dem Bw.
Arbeitsplätze im Marktsegment "Weinwirtschaft" angeboten worden; der
Einstieg in den neuen Beruf ist nicht zustande gekommen, weil das Gehalt nach
den Gehaltsvorstellungen des Bw. zu niedrig gewesen ist: Offenbar ist die
angestrebte Tätigkeit im Marktsegment "Weinwirtschaft" nicht geeignet
gewesen, den Lebensunterhalt des Bw. in dem Ausmaß zu sichern, in dem
dieser Lebensunterhalt durch den bisher ausgeübten Beruf gesichert gewesen
ist.
Der
Unabhängige Finanzsenat gesteht dem Bw. zu, dass er zumindest bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages den Wechsel in den anderen Beruf beabsichtigt hat.
Jedoch hat der Bw. nach Abschluss des Ausbildungsvertrages und Beginn der
Ausbildung mit seinem Verhalten nach außen hin Zeichen gesetzt, die
eindeutig gegen die Absicht sprechen, eine Tätigkeit im
Weinwirtschaftssektor auszuüben zu wollen:
Nach
Meinung des Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. das Thema seiner
Diplomarbeit - Vertriebserfolgsanalyse und Ableitung von Strategien zur
Marktinternationalisierung am Beispiel des Weingutes E - nicht zufällig
sondern gezielt und mit Blickrichtung auf eine Anstellung im Weingut E
ausgewählt. Der Bw. hätte die Möglichkeit gehabt, den
Studienlehrgang mit der Diplomarbeit über das Weingut E abzuschließen
und seine Chancen für eine Anstellung in diesem Weingut entscheidend zu
verbessern, jedoch hat er den Studienlehrgang nicht abgeschlossen, weil er sich
für seinen bisherigen Beruf - und damit für eine Tätigkeit im
Bereich Finanzierungen - entschieden hat: Die Entscheidung zugunsten des bisher
ausgeübten Berufs spricht eindeutig gegen die Absicht, den Beruf zu
wechseln.
Die
Absicht, den anderen Beruf ausüben zu wollen, wird am eindeutigsten dadurch
zum Ausdruck gebracht, dass ein Wechsel in den Beruf stattfindet, für den
sich der Berufstätige durch eine Umschulungsmaßnahme fachlich
qualifiziert hat: Der Bw. hat zwar seine Arbeitgeberin gewechselt, jedoch
umfasst sein Aufgabenbereich wiederum Finanzierungsprojekte, sodass der Bw. das
im Lehrgang "Internationales
Weinmarketing" erworbene Wissen nicht berufsbezogen anwenden kann bzw.
anwendet.
Der
Bw. hätte Jobangebote von Unternehmen aus dem Marktsegment Weinwirtschaft
gehabt; jedoch hat er diese Jobangebote abgelehnt und hat stattdessen ein
Jobangebot aus dem Finanzierungssektor angenommen:
Für
den Unabhängige Finanzsenat ist die Tätigkeit für die AG/neu das
aussagekräftigste Indiz dafür, dass der Bw. nicht beabsichtigt hat,
den Berufswechsel in das Marktsegment
"Weinwirtschaft"
durchzuführen.
Die
v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen:
Nach
dieser Sach- und Beweislage ist nach dem Gesamtbild der Indizien als erwiesen
anzusehen, dass der Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" keine
Umschulungsmaßnahme im Sinne des 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF ist.
Der
Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Das Berufungsbegehren - die Ausgaben für den
Fachhochschul-Studienlehrgang "Internationales
Weinmarketing" als Umschulungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10
EStG 1988 idgF anzuerkennen und Einkünfte mindernd von den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit abzuziehen - ist abzuweisen.
Abschließend
ist festzuhalten:
I.
Die in der Berufungsergänzung (22. September 2008) angebotenen Beweise
mussten nicht aufgenommen werden, weil der unter Beweis zu stellende Sachverhalt
vom Unabhängigen Finanzsenat außer Streit gestellt wird.
II.
Die von einem Wiener Finanzamt getroffene Entscheidung, die Ausgaben für
den Studienlehrgang "Internationales
Weinmarketing" als Umschulungskosten im Sinne des § 16 Abs 1
Z 10 EStG 1988 idgF anzuerkennen, hat keine präjudizielle Wirkung auf
die Folgejahre: Dies deshalb, weil jede Entscheidung sachverhalts- und
veranlagungsjahrbezogen zu erfolgen hat. Davon abgesehen ist der
Unabhängige Finanzsenat nicht an die Rechtspositionen der
Abgabenbehörden I. Instanz gebunden.
III.
Dem Einwand - im Falle einer Kollegin seien die Ausgaben für das Studium
als Werbungskosten anerkannt worden - ist entgegenzuhalten: Rechtliche
Folgerungen aus nicht in Entscheidungssammlungen veröffentlichen
Entscheidungen sind nicht zu ziehen, weil der in nicht veröffentlichten
Entscheidungen entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststellbar und damit
nicht überprüfbar ist, ob bzw. in welchen Punkten
Übereinstimmungen mit dem im ggstl. Berufungsverfahren
entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorhanden sind.
IV. Das
Berufungsvorbringen "Darüber hinaus
möchte ich festhalten, dass ich im Rahmen gegenständlicher
Führungskräfteausbildung wichtige Inhalte und Fähigkeiten
erwerben konnte, die auch in der bisherigen Berufslaufbahn von immenser
Bedeutung für mich waren" lässt den Eindruck entstehen, dass
die Ausgaben für den Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing"
Fortbildungskosten sein könnten:
Ausgaben sind
"Fortbildungskosten" im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF, wenn mit der Bildungsmaßnahme die
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, sodass
der sich Fortbildende in seinem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden
bleibt und/oder den jeweiligen beruflichen Anforderungen in der gleichen oder
einer höher qualifizierten Stellung gerecht wird: Die berufliche
Fortbildung setzt deshalb voraus, dass die Bildungsmaßnahme der
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf
dient.
Im Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" werden
zwar schwerpunktmäßig weinbranchenspezifische Kenntnisse vermittelt;
zum Lehrplan gehören jedoch auch die nicht ausschließlich im
Weinwirtschaftsektor verwend- und verwertbaren Lehrinhalte "Management" und
"Wirtschaftssprachen":
In seinem Erkenntnis VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090, hat der
Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass Bildungsmaßnahmen, die in
verschiedenen beruflichen Bereichen verwend- und verwertbar sind, dann als
(Fort-)Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF
anzusehen sind, wenn sie im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und deshalb
einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen: Von einer
begünstigten Bildungsmaßnahme ist deshalb auszugehen, wenn die
Kenntnisse im Rahmen einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit
verwertet werden können.
Mit der (auf die Tätigkeit bei seiner ehemaligen und
derzeitigen Arbeitgeberin sich beziehenden) Erklärung - "die
Ausbildung im Studienlehrgang "Internationales
Weinmarketing" hatte keine fachlichen Auswirkungen auf meine bisherige
Laufbahn" - hat der Bw. jedoch ausgeschlossen, dass der Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" die
Karrieresprünge bei seiner damaligen Arbeitgeberin, den Wechsel des
Arbeitsplatzes und die Karrieresprünge bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin
bewirkt haben.
Von dieser Aussage ausgehend stellt der Unabhängige
Finanzsenat stellt, dass die Ausgaben für den Studienlehrgang
"Internationales Weinmarketing" keine
Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF sind.
Wien, am 28.
Mai 2008
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1025-W/07
- Stammnummer
- 34987
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF