Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2953
Arbeitnehmerveranlagung versus Steuerrückerstattung durch das FA BEO
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0892-IV/4/2008vom 28.03.2008
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 240 BAO iVm
§ 13a AVOG hat die Rückzahlung einer Abzugssteuer auf Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen durch das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart zu
erfolgen. Allerdings werden durch § 240 Abs. 3 lit. c BAO jene
Besteuerungsfälle aus diesem Rückzahlungsverfahren herausgelöst,
in denen "ein Ausgleich im Wege der
Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu
erfolgen hätte".
Da beschränkt Steuerpflichtige stets die
Möglichkeit einer Antragsveranlagung besitzen (in Bezug auf den KESt-Abzug
siehe § 97 Abs. 4 EStG 1988 und EStR 2000 Rz 8044, in Bezug auf den Steuerabzug
nach § 99 EStG 1988 siehe § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 und in Bezug auf
den Lohnsteuerabzug siehe § 41 Abs. 2 EStG 1988) wäre § 13a AVOG
inhaltsleer, wollte man den vorstehend genannten zweiten Hinderungsgrund
für ein Rückzahlungsverfahren in sämtlichen Fällen als
Rückzahlungssperre ansehen. § 240 BAO wird daher in Zusammenschau mit
§ 13a AVOG so ausgelegt, dass eine Rückzahlung durch das Finanzamt BEO
in DBA-Fällen auch dann als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn anstelle
eines (möglichen) Veranlagungsantrages ein Rückzahlungsantrag gestellt
wird.
Im Rückzahlungsverfahren kann indessen keine fiktive
Steuerveranlagung durchgeführt werden. Das Rückzahlungsverfahren ist
daher nur für jene Steuerabzugsfälle geeignet, in denen die Steuer mit
einem Fixsteuersatz erhoben wurde und eine DBA-Entlastung durch
vollständige oder teilweise Rückzahlung dieser Abzugssteuer zu
erfolgen hat. Muss hingegen der Rückzahlungsbetrag im Wege einer
Steuerveranlagung ermittelt werden, verbleibt die Zuständigkeit für
die DBA-Steuerentlastung bei dem für die Veranlagung zuständigen
Finanzamt.
Wird daher von einem österreichischen Unternehmen ein
in Tschechien ansässiger Mitarbeiter teilweise in Österreich und
teilweise im Ausland eingesetzt und ergibt sich aus dem mit dem
ausländischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen eine
Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich, dann kann diese
Steuerentlastung nur im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung herbeigeführt
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 28. März
2008
Normen und Schlagworte
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- Art. 14 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
- Art. 22 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0892-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34972
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF