Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0871-L/02
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-L/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners nicht höher sind als der maßgebliche Grenzbetrag. Die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners sind der Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. Außergewöhnliche Belastungen vermindern den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wels betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
(Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte der
Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Die Pensionseinkünfte seines
Ehepartners gab er mit 38.618 S bekannt.
Der Einkommensteuerbescheid
1999 trägt das Datum 16.10.2000. Die durchgeführte
Arbeitnehmerveranlagung ergab keine Nachforderung. In der
Bescheidbegründung wurde festgehalten, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht berücksichtigt werden konnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte
des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 30.000 S
seien.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schreiben vom 13.11.2000 Berufung erhoben. Es dürfte der Aufmerksamkeit des
Finanzamtes entgangen sein, dass die Gattin 1999 über 4.000 S an
Gesundheitskosten wegen ihrer Krankheit habe bezahlen müssen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 16.11.2000 als unbegründet ab. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag könne nur dann berücksichtigt werden, wenn
die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners nicht höher sind als
der maßgebliche Grenzbetrag von 30.000 S. Der Einkommensteuerbescheid der
Ehegattin weise Einkünfte in Höhe von 38.618 S aus.
Außergewöhnliche Belastungen vermindern den Gesamtbetrag der
Einkünfte nicht.
Im Vorlageantrag vom 14.12.2000
führte der Bw. ergänzend aus, dass die Ehegattin Arztkosten von
über 8.000 S zu bezahlen gehabt habe und auf Grund des dadurch verminderten
Einkommens der Gattin der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Andererseits
würde es eine Diffamierung des Gesetzgebers gegenüber behinderten
kranken Menschen bedeuten, wenn gleichzeitig finanzielle Ausgaben, die noch dazu
freiwillig geleistet werden an die verschiedenen Interessensvertretungen,
steuerlich berücksichtigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000 S jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennnt
lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§106 Abs.3) bei mindestens
einem Kind (§106 Abs.1) Einkünfte von höchstens 60.000 S
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30.000 S
erzielt.
Die Gesundheitskosten der
Ehegattin wurden mit 8707 S beziffert und von dieser selbst getragen und geltend
gemacht. Laut Einkommensteuerbescheid 1999 vom 29.9.2000 bezog diese
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hat
der Gesamtbetrag dieser Einkünfte 38.618 S ausgemacht.
Die Bestimmung des § 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den
Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die
Einkünfte des (Ehe) Partners ab und bezieht sich aus systematischer Sicht
auf die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2-4 EStG 1988, somit auch auf
jene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die die Frage der
Einkunftsermittlung behandeln.
Gemäß
§ 2 Abs.
4 EStG 1988 sind Einkünfte der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und
Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (Z.1), sowie der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und
16) bei den anderen Einkunftsarten (Z.2).
Bei den angeführten
Gesundheitskosten handelt es sich nicht um Werbungskosten. Daraus folgt bereits,
dass derartige Aufwendungen bei der Berechung der Einkünfte i.s.d. § 2
Abs. 4 EStG 1988 nicht in Abzug zu bringen sind.
Da die
Ehegatteneinkünfte die für den Alleinverdienerabsetzbetrag
schädliche Grenze von 30.000 S übersteigen, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-L/02
- Stammnummer
- 3496
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF