Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0399-S/07
Weitergeltung von Berufungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Umsatzsteuerveranlagungsbescheide
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0399-S/07vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 274 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97 ist auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und -veranlagungsbescheide nicht anwendbar.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GmbH&CoKG, vertreten durch
Prodinger & Partner WTH GmbH, 5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, vom
24. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am
See, vertreten durch Mag. Bernhard Berauer, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung
für Dezember 2006 vom 26. März 2007 und den Vorlageantrag vom 24. Juni
2007 entschieden:
Die Berufung
und der Vorlageantrag werden gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Bei der Bw, die ein Hotel betreibt, fand im März 2007
eine Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO statt, bei
der es im Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 zu einer Vorsteuerkorrektur im
Ausmaß von € 20.089,38 kam, da ein Teil der geltend gemachten
Baukosten und Einrichtungskosten für eine Wohnung des Sohnes der
Gesellschafter der Bw dem privaten Bereich zuzuordnen waren.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 26.
März 2007, diese Feststellungen beinhaltend, gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer
für 12/2006, der am 24. April 2007 von der Bw beeinsprucht wurde.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai
2007 wurde am 24. Juni 2007 der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 wurde
am 2. August 2007 elektronisch übermittelt.
Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 erging am 16. Oktober
2007 und beinhaltete die Vorsteuerkorrekturen lt Betriebsprüfung.
Gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 wurde seitens der
Bw am 16. November Berufung erhoben.
Hiezu wurde
erwogen:
Ad § 273
Abs. 1 lit b BAO:
Nach § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem
Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich,
als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen
Zeitraum (mit) umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der
Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkung mehr entfalten kann
(VwGH vom 30.5.2001, 2000/13/0011 und die dort zitierte Judikatur).
Berufungserledigungen hinsichtlich
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide würden, wenn sie nach Wirksamkeit des
Jahresbescheides erlassen werden, keine Rechtswirkungen entfalten und somit ins
Leere gehen (Ritz, TZ 14 zu § 273 BAO).
Im streitgegenständlichen Fall ist mit Ergehen des
Umsatzsteuerjahresbescheides 2006 der über den Voranmeldungszeitraum
Dezember 2006 absprechende Festsetzungsbescheid aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden, dh er existiert nicht mehr.
Damit ist die dagegen eingebrachte Berufung vom 24. April
2007 gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig
zurückzuweisen, da sie gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand
angehörenden Bescheid gerichtet ist. Eine Erledigung könnte keine
Rechtswirkungen entfalten.
Dieses Schicksal teilt auch der Vorlageantrag vom 24. Juni
2007.
Ad § 274
BAO:
Gemäß
§ 274 BAO gilt, wenn ein Bescheid an
die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als
auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.
Wie bereits oben ausgeführt, scheidet der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG bei
Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsjahresbescheides gemäß
§
21 Abs. 4 UStG aus dem Rechtsbestand aus. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist
jedoch ein weiter gehender Bescheid (VwGH 14.9.1993, 93/15/0062), woraus
abzuleiten ist, dass es hier an der Zeitraumidentität und der damit
verbundenen Sachidentität mangelt und der Jahresbescheid nicht an die
Stelle eines einen anderen (kürzeren) Zeitraum betreffenden
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten kann.
Ein Bescheid bildet nur dann im Verhältnis zu einem
anderen einen ändernden Bescheid iSd § 274 BAO, wenn er dieselbe Sache
betrifft wie der geänderte Bescheid (vgl VwGH 13.10.1983,
82/15/0176).
Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der
als eigenständiger Bescheid neben die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
hinsichtlich der kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung
tritt, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Er tritt
aber nicht an deren Stelle und kann insoweit die Bestimmung des § 274 BAO
idF des AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, die eine Weitergeltung der Berufung gegen
einen Bescheid auch gegen einen an dessen Stelle tretenden späteren
Bescheid normiert, auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende
Umsatzsteuerveranlagungsbescheide nicht angewendet werden (siehe dazu Windsteig
in SWK 13/S 435).
Daraus ist für den streitgegenständlichen Fall
abzuleiten, dass eine Weitergeltung der Berufung vom 24. April 2007, die gegen
den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 12/2006
eingebracht wurde, sich nicht gegen den Umsatzsteuerveranlagungsbescheid 2006
richten kann.
Im Übrigen wurde hier von der Bw eine
eigenständige und somit entscheidungspflichtige Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2006 mit Schreiben vom 16. November 2007 eingebracht,
über die in einem gesonderten Verfahren abzusprechen ist
Anzumerken ist, dass sich der Unabhängige Finanzsenat
der jüngeren Entscheidungspraxis der Abgabenbehörde zweiter Instanz
angeschlossen hat, nämlich den Entscheidungen vom 3.8.2005, RV/0939-W/05,
vom 25.6.2007, RV/0342-L/05 sowie vom 22.1.2008, RV/2706-W/07 und somit die dort
zum Ausdruck gebrachte Ansicht vertritt.
Salzburg, am
29. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0399-S/07
- Stammnummer
- 34959
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF