Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2944
Geschäftsführungstätigkeiten für eine tschechische Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0477-IV/4/2008vom 22.02.2008
Wortlaut laut Findok
Werden auf tschechischem Staatsgebiet
zumindest durch 6 Monate hindurch Geschäftsführungstätigkeiten
erbracht, so gilt dies nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 lit. b
DBA-Tschechien als "Dienstleistungsbetriebstätte" jenes
österreichischen Unternehmens, das durch seine Mitarbeiter diese
Geschäftsführungstätigkeiten erbringt.
Übernimmt daher die österreichische
Muttergesellschaft einer tschechischen Tochtergesellschaft deren
Geschäftsführung und wird diese durch den 75-prozentigen
Gesellschafter-Geschäftsführer der Muttergesellschaft wahrgenommen, so
wird Tschechien nicht entgegengetreten werden können, wenn es die
Geschäftsführervergütungen an die österreichische
Muttergesellschaft der Besteuerung unterzieht, weil die Muttergesellschaft kraft
"Dienstleistungsbetriebstätte" in Tschechien steuerpflichtig ist. Genauso
wenig kann aber Tschechien das Recht abgesprochen werden, in solchen Fällen
auf der Grundlage seines innerstaatlichen Rechts den Geschäftsführer
steuerlich als Arbeitnehmer der tschechischen Gesellschaft zu werten. Denn das
Abkommen enthält weder eine Definition des Arbeitnehmerbegriffes noch
Einkünftezurechnungsregeln; diese Fragen sind daher gemäß Art. 3
Abs. 2 DBA nach innerstaatlichem Recht zu beantworten, wobei die Anwendung des
innerstaatlichen Rechts nur dann eine DBA-Verletzung zur Folge hätte, wenn
sie zu Ergebnissen führte, die aus dem Abkommenszusammenhang heraus gesehen
"absurd" oder sonst unhaltbar sind und daher gemäß der
"Kontextklausel" des Art. 3 Abs. 2 DBA den Rückgriff auf innerstaatliches
Recht unzulässig machte. Es kann aber nicht als absurdes Ergebnis angesehen
werden, wenn in Tschechien der Geschäftsführer einer tschechischen
Kapitalgesellschaft als deren Arbeitnehmer angesehen wird. Soweit Tschechien
eine Besteuerung der Geschäftsführervergütungen ohne
Abkommensverstoß vornimmt, ist auf österreichischer Seite
gemäß Art. 22 Abs. 1 DBA-Tschechien Steuerfreistellung zu
gewähren.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
- Art. 3 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
- Art. 22 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0477-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34954
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF