Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0229-I/02
Unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-I/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nachdem der Erblasser österreichischer Staatsbürger war und sich zudem erwiesenermaßen mehrmals während des Jahres an dem im Inland vorhandenen Wohnsitz aufgehalten hat, sind sämtliche Voraussetzungen (Inländereigenschaft des Erblassers) für die unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Klaus und Dr. Anke Reisch KEG gegen den vorläufigen Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch AR Monika Huber, betreffend
Erbschaftssteuer vom 31. Jänner 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben..
Entscheidungsgründe
Laut Mitteilungen der U. Versicherung vom 7. September 2000
sowie der V:V: Versicherung vom 10. Oktober 2000 ist an die Bw., wohnhaft in S.
U., als Bezugsberechtigte infolge Ablebens des Versicherungsnehmers M. G. ,
wohnhaft in S. U., ein Betrag von S 483.165 bzw. S 80.376 ausbezahlt
worden.
Hiefür setzte das Finanzamt der Bw. mit
vorläufigem Bescheid vom 31. Jänner 2001 die Erbschaftssteuer mit
€ 1.357,09 (= S 18.674), das sind 3,5 % vom steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von S 533.540 (Versicherungen S 563.541 abzüglich Freibetrag S
30.000), fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde
eingewendet, da der Nachlass in Deutschland abzuwickeln sei, falle in
Österreich keine Erbschaftssteuer an. Anlässlich der Vorsprache beim
Finanzamt am 23. August 2001 gab die Bw. zu ihrer Berufung weiters an, dass sie
bis zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten am 12. August 2000 ein
selbständiges Managementgewerbe bis zum 31. Dezember 2000 in M.
ausgeübt habe und aus diesem Grund an M. (BRD) gebunden gewesen sei. Ihr
Mann habe bis drei Wochen vor seinem Tod in Deutschland gearbeitet und sei dort
auch verstorben. Beide seien bis zu dessen Tod in Deutschland zur
Einkommensteuer veranlagt worden. In Deutschland seien sie bis zum Tod des
Gatten Eigentümer einer Wohnung in R. und einer Mietwohnung in M. gewesen.
Über die Größe der Wohnungen könne sie keine Angaben
machen. Zeitweise hätten sie auch Wohnungen von Freunden in M. benützt
und M. G. habe sehr oft in Hotels in Deutschland gewohnt. Der Sohn habe an
seinem Studienort in Sa. einen eigenen Wohnsitz neben dem Hauptwohnsitz in M.
und S. Der Verstorbene sei österreichischer Staatsbürger gewesen und
sei in S. begraben. Aufgehalten habe er sich überwiegend in Deutschland,
bedingt durch seine berufliche Tätigkeit als Schauspieler. In Deutschland
sei die Erbschaftssteuerangelegenheit noch nicht abgeschlossen. Die
Lebensversicherung laute deshalb auf die Adresse in S., da sämtliche
Versicherungen bei der U. Versicherung abgeschlossen wurden und der
Versicherungsvertreter ein Bekannter gewesen sei.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt dahingehend: Nach den bislang vorliegenden Unterlagen sei
anzunehmen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verstorbenen im Inland
gelegen sei, da im Ausland im Vergleich zum Anwesen in Österreich keine
gleichwertige Wohnung zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei auf Grund der
Nähe zu Deutschland die Entfernung zu den anderen Wohnsitzen in R. und M.
nur von geringer Bedeutung. Es sei dem Finanzamt auch bekannt, dass sich der
Verstorbene mit seiner Familie häufig in S. aufgehalten habe. Nach Aussage
der Bw. habe die oftmalige Anwesenheit in S. U. nur zum Zweck der Abholung und
Erledigung der Post gedient, jedoch weise diese Tatsache darauf hin, dass die
räumliche Distanz zu den weiteren Wohnsitzen nur marginal sei. Da der
gegenständliche Bescheid ein vorläufiger sei, sei auf Grund der
vorhergehenden Ausführungen der vorläufige Erbschaftssteuerbescheid zu
Recht ergangen. Eine abschließende Beurteilung bzw. ein endgültiger
Bescheid könne erst nach Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung,
die auf Grund der österreichischen Staatsbürgerschaft des Verstorbenen
in Österreich durchzuführen sei, vorgenommen werden.
Im Vorlageantrag brachte die Bw. vor, durch die bisherigen
Beweisergebnisse sei schon dargetan, dass in S., also im Inland, nur ein
Ferienwohnsitz und kein Wohnsitz im Sinne der steuerlichen Rechtslage im
Zusammenhang mit den Doppelbesteuerungsabkommen vorliege. Dieser Umstand werde
auch durch die Bezahlung der Aufenthaltsabgabe bewiesen. Darüberhinaus sei
in der Vergangenheit sämtliche steuerliche Befassung nur von den deutschen
Abgabenbehörden ausgegangen. Es könne daher an einem
ausschließlich in Deutschland gelegenen Wohnsitz kein Zweifel bestehen.
Hiezu legte die Bw. eine Bestätigung der Volksbank K. vom 28. September
2001, eine Bestätigung der Steuerberaterin M. W. vom 23. September 2001,
Lastschriftanzeigen der Gemeinde S. vom 19. Jänner 2000, 12. April 2000,
11. Juli 2000 und vom 16. Oktober 2000 sowie eine Bestätigung des D. K. vom
23. Juni 1995 vor.
Über Ersuchen des Finanzamtes gab die Bw. mit
Schreiben vom 15. November 2001 an, dass die Wohnung in M., die seit 1967
gemietet sei, ein Ausmaß von 40
m2 habe. Die Wohnung
sei ausschließlich mit Möbeln im Eigentum der Bw. möbliert. Der
Mietvertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Miete für Wohnung
und Garage betrage monatlich DM 637,-.
Mit weiterem Schreiben vom 5. September 2002
führte die Bw. an, dass die Verlassenschaftsabhandlung entgegen ihres
Protestes vor dem inländischen Bezirksgericht. K. abgewickelt worden sei.
Tatsächlich habe sowohl der Verstorbene als auch die Bw. als Alleinerbin
den Wohnsitz in Deutschland, sodass die Erbschaftssteuer nur von den deutschen
Abgabenbehörden vorgeschrieben werden könne.
Die Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ XY des
Finanzamtes Kufstein hat ergeben, dass das Einfamilienhaus in S. eine
Nutzfläche von 182,4 m2
aufweist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, ist die Steuerpflicht
für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines
Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein
Inländer ist.
Nach Abs. 2 Z 1 derselben Gesetzesstelle gelten als
Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische
Staatsbürger, es sei denn, dass sie sich länger als zwei Jahre dauernd
im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu
haben.
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinne der
Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird.
Als Inländer im Sinne des ErbStG gelten zunächst
von den physischen Personen die
österreichischen Staatsbürger. Davon sind jedoch (nur) solche
österreichische Staatsbürger ausgenommen, die sich als Erblasser im
Zeitpunkt ihres Todes oder als Erben im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerpflicht länger als zwei Jahre
dauernd im Ausland aufgehalten haben und
in dieser Zeit im Inland keinen Wohnsitz hatten. Da ein Mensch mehrere Wohnungen
innehaben kann, sind gleichzeitig mehrere Wohnsitze möglich. Der für
die Anwendung der Abgabenvorschriften maßgebliche Wohnsitzbegriff fordert
nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Es
reicht hin, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei
Monate) benutzt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in
den Räumen zur Erholung, anlässlich von Inlandsbesuchen, zu
Studienzwecken uä. aufhält (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
Den Einwendungen der Bw., hinsichtlich der
gegenständlichen Erwerbe der Versicherungsbeträge in Höhe von
insgesamt S 563.541 bestehe keine inländische Erbschaftssteuerpflicht,
steht daher Folgendes entgegen: Unbestritten blieb im vorliegenden Fall,
dass der am 12. August 2000 verstorbene M. G. österreichischer
Staatsbürger war. Zudem hat bereits das Finanzamt der Bw. anlässlich
ihrer Vorsprache am 23. August 2001 sowie in der Berufungsvorentscheidung
vorgehalten, dass bekannt ist, dass sich der Verstorbene mit seiner Familie
häufig in S. U. aufgehalten hat. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen in
der als Vorhalt wirkenden Berufungsvorentscheidung hat die Bw. im Vorlageantrag
nichts Entsprechendes bzw. Gegenteiliges vorgebracht. Die Berufungsbehörde
kann daher davon ausgehen, dass der Erblasser mit seiner Familie häufig in
S. U. anwesend gewesen ist. Dieser Umstand wird auch durch die von der Bw.
vorgelegten Lastschriftanzeigen der Gemeinde S. vom 19. Jänner 2000, 12.
April 2000, 11. Juli 2000 bezüglich den laufenden
Gemeindegebührenabrechnungen für das Objekt S. U. bestätigt.
Weiters spricht für eine regelmäßige Nutzung der Wohnung in S.
durch den Erblasser, dass es sich dabei um ein Einfamilienhaus mit 182,4
m2 handelte,
während die Wohnung in M. nur ein Ausmaß von 40
m2 hatte.
Außerdem war durch die Grenznähe des inländischen Wohnsitzes die
Entfernung zum anderen Wohnsitz in M. nur von geringer Bedeutung.
An Sachverhalt steht sohin eindeutig fest, dass der
Erblasser M.G. nicht nur - was primär von ausschlaggebender Bedeutung
für die Beurteilung des Umfanges der Steuerpflicht ist -
österreichischer Staatsbürger war, sondern sich zudem auch
während des Jahres jeweils mehrere Wochen an seinem Wohnsitz im Inland
aufgehalten hat. Damit ist, da sämtliche Voraussetzungen im Hinblick auf
den Erblasser erfüllt sind, im Sinne des § 6 Abs. 1 ErbStG die
unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben. Das
Finanzamt hat deshalb zu Recht gegenüber der Bw. die Erbschaftssteuer
vorläufig mit € 1.357,09 (= S 18.674) festgesetzt.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-I/02
- Stammnummer
- 3495
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF